Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VV180012-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Oberrichter Dr. D. Bussmann sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta
Beschluss vom 19. Oktober 2018
in Sachen
A._____, Klägerin
vertreten durch B._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
C._____, Beklagter
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____
betreffend Umteilung Prozess Nr. FK180026-... des Bezirksgerichts D._____ in Sachen A._____ gegen C._____ betreffend Unterhalt
und ersuchte um Zuweisung der von A._____ eingereichten Klage betreffend Kin- desunterhalt an ein anderes Gericht des Kantons Zürich. Zur Begründung brachte es vor, der Beklagte, C., sei der Ehemann der ehemaligen Verwaltungssek- retärin E. (ehemals C'.) gewesen. Letztere habe das Bezirksgericht D. am tt.mm.2018 nach über 15 Dienstjahren verlassen. Der zuständige Bezirksrichter, Dr. F., habe gestützt auf Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO seinen Aus- stand erklärt. Seine Ausstandsgründe träfen für alle Richterinnen und Richter des Bezirksgerichts D. zu, da E._____ im Rahmen ihrer Tätigkeit als Team- kanzlistin und später als Erbschaftskanzlistin mit allen Richterinnen und Richtern direkt zusammengearbeitet habe. Es sei davon auszugehen, dass diese im Falle der Zuweisung des Verfahrens zur Bearbeitung gestützt auf Art. 47 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 48 ZPO in den Ausstand treten würden (act. 1). 1.2. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 3). Der Beklagte liess mit Eingabe vom 4. Okto- ber 2018 auf eine ablehnende Stellungnahme verzichten. Sein Rechtsvertreter teilte aber mit, dass er am Bezirksgericht G._____ als nebenamtlicher Ersatzrich- ter tätig sei und dort den Prozess als Rechtsvertreter nicht fortführen könnte (act. 4). Am 8. Oktober 2018 teilte die Rechtsvertreterin der Klägerin deren Stel- lungnahmeverzicht mit (act. 5). 2. Prozessuales Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Ver- waltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Auf- sichtsbehörde über die diesem unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). 3. Materielles 3.1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).
3.2. Beim Bezirksgericht D._____ handelt es sich um ein mittelgrosses Landge- richt. E., die mit dem Beklagten verheiratet gewesen war, war eine langjäh- rige kaufmännische Mitarbeiterin des Gerichts und beendete ihre Tätigkeit an die- sem nach über 15 Jahren erst vor gut ... [Anzahl] Monaten. Die Richter am Be- zirksgericht D. arbeiten mit den juristischen und kaufmännischen Mitarbei- tern eng zusammen. Dies galt auch für die Zusammenarbeit mit E.. Im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf Kindesunterhalt der Klägerin müsste das Bezirksgericht D. insbesondere die Lebensumstände des weiteren Kindes des Beklagten, des Sohnes H., den er zusammen mit E. hat, abklä- ren, um dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Kinder gerecht zu werden. Mithin wären die Lebensumstände der ehemaligen kaufmännischen Mitarbeiterin bzw. ihres Sohnes näher abzuklären. Aufgrund der ehemaligen Zusammenarbeit mit E._____ könnte unter diesen Umständen gegen aussen der Eindruck erweckt werden, die Richterinnen und Richter des Bezirksgerichts D._____ seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sich vorliegend die Richter mit Ausnahme von Bezirksrichter Dr. F._____ (act. 2/2) selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Gleiches gilt auch für die juristischen Mitarbeiter des Gerichts, weshalb davon abzusehen ist, für die Behandlung der Klage Ersatzmitglieder her- anzuziehen. Unter diesen Umständen erscheint es weder aus der Sicht der Ver- fahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Verfahren durch das Bezirksgericht D._____ behandeln zu lassen. Demzufolge ist die Klage dem Bezirksgericht Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen. Es wird beschlossen: 1. Die beim Bezirksgericht D._____ eingereichte Klage betreffend Kindesun- terhalt vom 19. September 2018 wird samt den Beilagen dem Bezirksgericht Zürich zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Rechtsvertreterin der Klägerin, zweifach, für sich und die Klägerin, - den Rechtsvertreter des Beklagten, zweifach, für sich und den Beklag- ten,
− das Bezirksgericht Zürich, − das Bezirksgericht D._____, mit dem Hinweis, die Akten des Verfah- rens FK180026-... nach Abschreibung am Register direkt dem Be- zirksgericht Zürich zu übersenden. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 19. Oktober 2018 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Heuberger Golta versandt am: