Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VV180011-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta
Beschluss vom 15. Oktober 2018
in Sachen
A._____, Klägerin
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X._____
gegen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Umteilung Prozess Nr. MK180053-... der Paritätischen Schlich- tungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes D._____ in Sachen A._____ gegen B._____ und C._____ betreffend Forderung
Erwägungen: 1. Prozessverlauf 1.1. Am 5. September 2018 liess die Klägerin bei der Paritätischen Schlich- tungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes D._____ eine Forderungs- klage aus Mietvertrag gegen die Beklagten einreichen (act. 2/1). In der Folge wurden die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den 2. November 2018 vor- geladen (act. 2/4). Mit Eingabe vom 7. September 2018 liessen die Beklagten bei der Schlichtungsbehörde beantragen, den Prozess wegen möglicher Befangen- heit der Klägerin – sie ist Richterin am Bezirksgericht D._____ und ... des Mietge- richtes D._____ – durch die Schlichtungsbehörde eines anderen Bezirks verhan- deln zu lassen (act. 1/6). 1.2. Mit Schreiben vom 12. September 2018 gelangte der Gerichtspräsident i.V. des Bezirksgerichts D._____ an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte um Überweisung des Verfahrens an eine ande- re Schlichtungsbehörde (act. 1). Gleichentags wurde den Parteien die Ladung zur Schlichtungsverhandlung vom 2. November 2018 abgenommen (act. 2/8). 1.3. Mit Verfügung vom 14. September 2018 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 3). Mit Eingabe vom 25. September 2018 liess die Klägerin mitteilen, dass sie mit der Umteilung des Schlichtungsverfahrens an eine Schlichtungsbehörde eines anderen Bezirks einverstanden sei (act. 4). Die Beklagten liessen sich innert Frist nicht vernehmen. 2. Prozessuales Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Ver- waltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Auf- sichtsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Rekurskom- mission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013, KD130001).
ist die Klage bzw. das Verfahren der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen. Es wird beschlossen: 1. Das bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes D._____ anhängige Verfahren MK180053-... wird der Paritäti- schen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Rechtsvertreter der Klägerin, zweifach, für sich und die Klägerin, − den Rechtsvertreter der Beklagten, zweifach, für sich und die Beklag- ten, − die Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich, unter Beilage von act. 2/1-9, − die Schlichtungsbehörde des Bezirkes D._____. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 15. Oktober 2018
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Heuberger Golta
versandt am: