Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VV180010-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichte- rin lic. iur. F. Schorta und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 30. August 2018
in Sachen
A._____, Klägerin
gegen
B._____, Beklagter
betreffend Umteilung Prozess Nr. EE180100-... des Bezirksgerichts C._____ in Sachen A._____ gegen B._____ betreffend Eheschutzmassnahmen
Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 11. Juli 2018 gelangte das Bezirksgericht C._____ an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte um Zuweisung des Eheschutzbegehrens von A._____ an ein anderes Ge- richt des Kantons Zürich. Zur Begründung brachte es vor, bei der Klägerin handle es sich um eine seit Anfang dieses Jahres in einem Arbeitspensum von 80 Prozent am Bezirksgericht C._____ tätige Verwaltungssekretärin. Die Klägerin sei zwar grundsätzlich Bezirksrichterin lic. iur. D._____ zugeteilt, sie erledige stellvertretend aber auch diverse Arbeiten für alle übrigen Bezirks- gerichtsmitglieder. Dabei stehe sie in regelmässigem Kontakt mit praktisch allen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern sowie Auditorinnen und Auditoren. Vor diesem Hintergrund bestehe der Anschein der Befangenheit aller am Bezirksgericht C._____ tätigen juristischen Mitarbeitenden (act. 1). 2. Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 wurden die Parteien zur allfälligen Stel- lungnahme eingeladen (act. 3). Sie liessen sich innert Frist nicht vernehmen. 3. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittel- bare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). II. 1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange- bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).
Es wird beschlossen: 1. Das beim Bezirksgericht C._____ eingereichte Eheschutzbegehren der Klä- gerin vom 4. Juli 2018 wird dem Bezirksgericht E._____ zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Klägerin, − den Beklagten, − das Bezirksgericht C., unter Rücksendung der Akten (act. 2) und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens EE180100-... nach Ab- schreibung am Register direkt dem Bezirksgericht E. zur Be- handlung zu übersenden und − das Bezirksgericht E._____.
Zürich, 30. August 2018 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: