Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VV180007-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Hsu-Gürber
Beschluss vom 17. Juli 2018
i n Sachen
1 vertreten durch B._____,
gegen
C._____ AG, Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwälti n D r. i ur. X._____
betreffend Ablehnung der Bezirksrichter lic. iur. D., lic. iur. E., lic. iur. F., BLaw G., H._____ und lic. iur. I._____ sowie der neben- amtlichen Ersatzrichter lic. iur. J., lic. iur. K., lic. iur. L., lic. iur. M., lic. iur. N., lic. iur. O., lic. iur. P.und Dr. iur. Q. im Prozess FB170003-... bz w. FB060010-... in Sachen der Parteien betreffend Kollokationsklage
Erwägungen: I. 1. Im Rahmen eines am Bezirksgericht R._____ hängigen Verfahrens betref- fend Kollokationsklage (nach der durch das Obergericht im Jahr 2017 erfolgten Rückweisung FB170003-..., zuvor FB060010-...) stellte B._____ (nachfolgend: Gesuchsteller 2) in eigenem Namen sowie namens und i m Auftrag von A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller 1) mit am 2. März 2018 der Post übergebener, an das Bezirksgericht R._____ als untere Aufsichtsbehörde über das Konkursamt R._____ adressierter, unübersichtlich gestalteter Eingabe neben zahlreichen An- trägen (vgl. act. 2 S. 3 ff.) im Wesentlichen folgende Rechtsbegehren (act. 2 S. 2): "1. Ausstandsbegehren gegen sämtliche Personen, welche am Be- zirksgericht R._____ und bei der Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkursangelegenheiten in irgend einer Funktion tätig sind oder waren. 2. Ausstandsbegehren gegen sämtliche Personen, welche beim Konkursamt R._____ in irgend einer Funktion tätig sind oder wa- ren. 3. Beschwerde wegen Rechtsverzögerung, wegen Rechtsverweige- rung wegen Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen, ZGB, OR, SchKG, GVG, ZPO ZH, ZPO CH, BV, EMRK, StGB usw. 4. Schadenersatzforderungen wegen grobfahrlässigen Handlungen usw. von Salär-Empfängern des Staates des Kantons Zürich 5. Ei nsetzung ei ner neuen, neutralen amtli chen Konkursverwalt ung evtl. Einsetzung einer ausseramtlichen, neutralen Konkursverwal- tung im hängigen Verfahren betr. S._____ AG in Liq. seit August 1999."
ur. D._____ und Vizegerichtspräsidentin lic. iur. E._____ die gewissenhafte Erklä- rung ab, sich gegenüber dem Gesuchsteller 2 ni cht mehr unbefangen zu fühlen (act. 4/1-2). Am 9. April 2018 ging eine weitere Eingabe der Gesuchsteller 1-2 ei n, worin im Wesentlichen an den bisher gestellten Anträgen festgehalten und zudem um ein persönliches Gespräch mit dem Präsidenten des Obergeri chts Züri ch so- wie um die öffentliche Durchführung des Verfahrens ersucht wurde (act. 6 S. 2 f.). 3. Mit Verfügung vom 4. Mai 2018 wurde den Gesuchstellern 1-2 und der C._____ AG (nachfolgend Gesuchsgegnerin) Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 9). Mit Eingabe vom 19. Mai 2018 hielten die Gesuchsteller 1-2 sinngemäss an den gestellten Anträgen fest (act. 10). Die Gesuchsgegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II. 1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zi- vilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozess- ordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozess- ordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Auch bei einer Rückweisung durch die obere Instanz gilt für die Fortsetzung des Verfahrens das bisherige Recht weiter (Willisegger, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 404 N 24). Für Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO), wobei das Stellen eines Ablehnungsbegehrens kein Rechtsmittel darstellt. Auf das vorlie- gende Ablehnungsverfahren kommt somit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zur Anwendung. 2. Nach § 101 Abs. 1 GVG sowie § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) entschei- det die Verwaltungskommission des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über Aus-
standsbegehren, die sich gegen Mitglieder der Bezirksgerichte richten. Die Ver- waltungskommission ist daher zur Behandlung des Ablehnungsbegehrens gegen die abgelehnten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bezirksgerichts R._____ zu- ständig. Soweit die Gesuchsteller 1-2 ein Ablehnungsbegehren gegen sämtliche weiteren am Bezirksgericht R._____ tätigen Personen wie juristische Mitarbeiten- de, kaufmännisches Personal usw. sowie gegen Mitarbeiter des Konkursamtes R._____ stellen (act. 2 S. 5 f.) und in diesem Zusammenhang weitere Anträge aufführen liessen (vgl. act. 2 S. 3 f.), ist darauf - soweit die Ausstandsbestimmun- gen diese Personen überhaupt betreffen - mangels Zuständigkeit der Verwal- tungskommi ssi on ni cht ei nzutreten. 3. Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die von den Gesuchstellern 1-2 beabsichtigte Beschwerde wegen Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung. Sei t dem Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung ist die Rüge der Rechtsverzögerung (und Rechtsverweigerung) auch bei nach bisherigem Recht zu führenden Verfahren (vgl. Art. 405 ZPO) nach Art. 319 lit. c ZPO mit Be- schwerde nach Art. 319 ff. ZPO geltend zu machen. Zuständig für solche Be- schwerden sind die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich (§ 10 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts und Beschluss vom 27. Juni 2018 über die Konstituierung des Obergerichts per 1. Juli 2018 [OP180002-O]). 4. Schliesslich ist mangels Zuständigkeit der Verwaltungskommission auch auf die Rechtsbegehren betr. Schadenersatzforderungen wegen grobfahrlässiger Handlungen von Kantonsangestellten sowie betreffend Einsetzung einer neuen, neutralen amtlichen oder ausseramtlichen Konkursverwaltung und sämtliche da- mit im Zusammenhang stehenden weiteren Anträge (act. 2 S. 3 f.) ni cht ei nzutre- ten. 5. Falls mit dem Antrag, es seien der Gesuchsteller 2 und allenfalls weitere Personen durch den Präsidenten des Obergerichts persönlich zu einem Gespräch zu empfangen (act. 6 S. 2), beabsichtigt wurde, den Obergerichtspräsidenten ausserhalb des Prozessverfahrens privat über die im Streit liegenden Fragen zu informieren, ist darauf hinzuweisen, dass dies einem Richter nicht erlaubt ist und den Anschein der Befangenheit begründen könnte (Verbot des Berichtens; ZR 60
Nr. 33; vgl. auch Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcheri schen Geri chtsverfas- sungsgesetz, Zürich 2002, § 96 N 37). Im Übrigen findet die Behandlung eines streitigen Ausstandsbegehrens vor Verwaltungskommission ohne kontradiktori- sches Verfahren in einer nichtöffentlichen Sitzung oder bei Einstimmigkeit durch Zirkularentscheid statt. Die Parteien haben dabei keinen Anspruch auf einen mündlichen Parteivortrag (§ 16 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010; Lebrecht, Der Ausstand von Justizbeamten nach zürcheri schem Prozessrecht, SJZ 86/1990 S. 297 ff., S. 299). Die Anträge der Gesuchsteller 1-2 betreffend Empfang des Gesuchstellers 2 und allenfalls weiteren Personen zu einem Gespräch mit dem Obergerichtspräsidenten sowie auf D urchführung ei nes öffentli chen Verfahrens si nd demnach abzuweisen. 6. Schliesslich liessen die Gesuchsteller 1-2 geltend machen, sie hätten auch lic. iur. J._____ abgelehnt. Dieser werde jedoch irrtümlicherweise im Rubrum nicht erwähnt, was zu berichtigen sei (act. 10 S. 2). Bei lic. iur. J._____ handelt es sich um den Leitenden Gerichtsschreiber am Bezirksgericht R., welcher auch nebenamtlicher Ersatzrichter ist. Das Rubrum ist deshalb insofern zu ergän- zen, dass auch gegen den nebenamtlichen Ersatzrichter lic. iur. J. ei n Ab- lehnungsbegehre n gestellt wurde. III. 1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziffer 1 EMRK sowie §§ 95 ff. GVG hat je- dermann Anspruch darauf, dass seine Streitsache von einem unparteiischen, un- voreingenommenen und unbefangenen Richter beurteilt wird. So kann gemäss § 96 GVG jeder Justizbeamte abgelehnt werden oder selbst den Ausstand ver- langen, wenn "andere Umstände" als die in § 96 Ziff. 1-3 GVG aufgezählten vor- liegen, "die ihn als befangen erscheinen lassen" (§ 96 Ziff. 4 GVG). Die Beurtei- lung eines Ablehnungsbegehrens liegt im freien, pflichtgemässen Ermessen der erkennenden Behörde. Zu entscheiden ist, ob die geltend gemachten Ableh- nungsgründe unter den konkreten Umständen Anlass zu objektiv berechtigtem Misstrauen an der Unparteilichkeit des abgelehnten Justizbeamten geben (BGE 115 V 257 E. 5a mit Hinweisen; Pra. 1989 Nr. 221 S. 769). Zu beurteilen ist
dies immer bezogen auf den zur Ausübung des Justizamtes in der konkreten Sa- che berufenen einzelnen Funktionär (Hauser/Schweri, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 95 ff. N 4 und N 7). Verlangt der Justizbeamte selber den Ausstand, so hat dieser das Vorliegen eines Ausschluss- oder Ablehnungsgrunds der zuständigen Behörde ohne Verzug mit- zuteilen und zu erklären, ob er selber den Ausstand verlange oder ob er es der Partei überlasse, ihn abzulehnen (Hauser/Schweri, a.a.O., § 97 N 3). Der Aus- stand tritt dabei nicht schon mit der fraglichen Erklärung ein. Vielmehr bedarf es (bei einem streitigen Ausstandsbegehren, vgl. § 101 Abs. 1 GVG) dazu der Bewil- ligung durch die zuständige Behörde (Hauser/Schweri, a.a.O., § 97 N 4). Nicht mit dem Gesetz vereinbar sind Ablehnungs- bzw. Ausstandsbegehren, wel- che vom Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht werden (Hauser/Schweri, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 95 ff. N 7 und § 96 N 6). Ebenfalls unzulässig sind sodann Ablehnungs- bzw. Ausstandsbegehren für zukünftige mögliche Prozesse (Hauser/Schweri, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 95 ff. N 12). 2. Gerichtspräsident lic. iur. D._____ und Vizegerichtspräsidentin lic. iur. E._____ verlangen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens selber den Aus- stand. Diese beiden Ausstandbegehren können insofern als streitig qualifiziert werden, als Gerichtspräsident lic. i ur. D._____ und Vizegerichtspräsidentin lic. iur. E._____ den Ausstand aus anderen Gründen verlangen, als die Gesuchsteller 1-2 geltend machen liessen. 2.1. Gerichtspräsident lic. iur. D._____ führte zur Begründung sei nes Ausstands- begehrens aus, am 28. März 2018 habe ein Auto neben ihm angehalten, wobei der Gesuchsteller 2 in diesem Auto gesessen sei. Der Gesuchsteller 2 habe die Scheibe heruntergelassen und ihn mit "Herr Gerichtspräsident" angesprochen. Da er keine Veranlassung gesehen habe, sich ausserhalb des Gerichtsgebäudes mit dem Gesuchsteller 2 zu unterhalten, sei er weitergegangen. Der Gesuchsteller 2 habe daraufhin laut rufend Bezug auf sein Ablehnungsbegehren genommen und habe wissen wollen, weshalb dieses noch nicht behandelt worden sei. Sodann habe der Gesuchsteller 2 ihn laut aus dem Auto schreiend mehrfach einen Lügner
und Betrüger genannt. Aufgrund dieses Ereignisses fühle er sich als Richter ge- genüber dem Gesuchsteller 2 ni cht mehr unbefangen (act. 4/1). Zur Begründung i hres Ausstandsbegehrens führte Vizegerichtspräsidentin lic. i ur. E._____ aus, sie fühle sich gegenüber dem Gesuchsteller 2 ni cht mehr unbefan- gen aufgrund diverser Vorkommnisse anlässlich von ihr geführter Verfahren, auf- grund von dort geäusserten Animositäten und Diffamierungen sowie aufgrund des Umstandes, dass der Gesuchsteller 2 nicht davor zurückschrecke, seine gerichtli- chen, mi t Anwürfen auch an si e versehenen Ei ngaben i n von i hr ni cht geführten Verfahren in Kopie an ihr privates Umfeld zuzustellen (act. 4/2). 2.2. Dem den Ausstand verlangenden Justizbeamten darf auf seine gewissen- hafte Erklärung hin, es liege ein Ausstandsgrund vor, der Ausstand nicht verwei- gert werden (Hauser/Schweri, a.a.O., § 100 N 10). Gestützt auf die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen in der gewissenhaften Erklärung ist Gerichtsprä- sident lic. iur. D._____ im Verfahren FB170003-... der Ausstand zu bewilligen. Bei dieser Sachlage erweist sich das durch die Gesuchsteller 1-2 gegen Gerichtsprä- sident lic. iur. D._____ gestellte Ablehnungsbegehren als gegenstandslos und ist auf die betreffenden Ausführungen nicht weiter einzugehen. 2.3. Wie bereits ausgeführt, beziehen sich die Ausstands- und Ablehnungsgrün- de immer nur auf den zur Ausübung des Justizamts in der konkreten Sache beru- fenen einzelnen Funktionär und ist ein vom Eintritt einer Bedingung abhängiges Ablehnungs- oder Ausstandsbegehren nicht mit dem Gesetz vereinbar (vgl. vor- stehend Ziff. III. /1.). D i es gi lt auch für ei n durch die Justizperson selber gestelltes Ausstandsbegehren. Vizegerichtspräsidentin lic. iur. E._____ war bislang in keiner Funktion im Verfahren FB060010-... bzw. FB170003-... tätig. Sie macht auch ni cht geltend, i n Zukunft für di eses Verfahren zuständi g zu sein. Insofern erfolgte i hr Ausstandsbegehren implizit unter der Bedingung, dass sie für das Verfahren FB170003-... zuständig wird, was unzulässig ist. Auf das Gesuch von Vizege- richtspräsidentin lic. iur. E._____ um Bewilligung des Ausstandes für das Verfah- ren FB170003-... ist deshalb nicht einzutreten.
i ur. I._____ "zuständig" und die nebenamtlichen Ersatzrichterinnen und Ersatz- richter demzufolge von diesen beiden Personen "abhängig" seien (act. 2 S. 8), ist darauf hinzuweisen, dass ohne nähere, konkrete Anhaltspunkte ni cht generell an- genommen werden kann, nebenamtliche Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter bil- deten sich aus Rücksicht auf die ordentlichen Mitglieder des Gerichts keine eige- ne Meinung oder trauten sich nicht, diese zu vertreten (ebenso betreffend Ge- richtsschreiber; Diggelmann, in Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 47 N 37). Derartige Anhaltspunkte sind vorliegend nicht ersichtlich und wurden auch von den Gesuchstellern 1-2 nicht dargetan. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Ausstandsbegehren von Ge- richtspräsident lic. iur. D._____ für das Verfahren FB170003-... zu bewilligen ist. Auf das Ausstandsbegehren von Vizegerichtspräsidentin lic. iur. E._____ i st ni cht einzutreten. Das Ablehnungsbegehren der Gesuchsteller 1-2 betreffend Gerichts- präsident lic. iur. D._____ ist zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzu- schreiben. Auf die Ablehnungsbegehren der Gesuchsteller 1-2 betreffend die wei- teren Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bezirksgerichts R._____ i st ni cht ei nzu- treten. Schliesslich sind die zahlreichen weiteren Anträge der Gesuchsteller 1-2 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. 1. Bei dieser Sachlage erweisen sich die Ablehnungsbegehren der Gesuchstel- ler 1-2 als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Bestellung ei nes unentgeltli chen Rechtsbeistandes (vgl. act. 2 S. 4 f.) abzuweisen ist (§ 87 i.V.m. § 84 Abs. 1 ZPO/ZH). 2. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 300.-- festzusetzen, wobei im Zusammenhang mit den Ausstandsbegehren von Gerichtspräsident lic. iur. D._____ und Vi zege- richtspräsidentin lic. iur. E._____ keine Kosten zu erheben sind (§ 203 Ziff. 3 GVG) und zudem zu berücksichtigen ist, dass sechs weitere, weitgehend identi- sche Ablehnungsbegehren gestellt wurden (Geschäfts-Nr. V180003-O bis
VV180006-O, VV180008-O und VV180009-O). Vorliegend erwies sich das gegen Gerichtspräsident lic. iur. D._____ gestellte Ablehnungsbegehren als gegen- standslos. Auf die übrigen Ablehnungsbegehren wird nicht eingetreten und die weiteren Anträge der Gesuchsteller 1-2 werden abgewiesen, soweit darauf einge- treten wird. Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH). Wird der Prozess gegenstandslos oder entfällt das rechtliche Interesse an der Klage, entscheidet das Gericht nach Ermessen über die Kostenfolge (§ 65 Abs. 1 ZPO/ZH). Vor dem Hintergrund, dass die Ge- suchsteller 1-2 Gerichtspräsident lic. iur. D._____ im Wesentlichen verschiedene prozessuale Fehler vorwerfen und solche - wie bereits ausgeführt - grundsätzli ch mit ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmitteln zu rügen sind, rechtfertigt es sich, die Kosten des Verfahrens den Gesuchstellern 1-2 je zur Hälfte aufzuer- legen, unter solidarischer Haftung jedes Einzelnen für den ganzen Betrag. Die Gesuchsgegnerin hat sich am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt. Mangels wesentlicher Umtriebe ist ihr keine Entschädigung auszurichten. 3. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde an die Re- kurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Es wird beschlossen: 1. Das Ausstandsbegehren von Gerichtspräsident lic. iur. D._____ betreffend das Verfahren FB170003-... wird bewilligt. 2. Auf das Ausstandsbegehren von Vizegerichtspräsidentin lic. iur. E._____ be- treffend das Verfahren FB170003-... wird nicht eingetreten. 3. Das Ablehnungsbegehren der Gesuchsteller 1-2 betreffend Gerichtspräsi- dent lic. iur. D._____ wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abge- schrieben. 4. Auf die Ablehnungsbegehren der Gesuchsteller 1-2 betreffend die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bezirksgerichts R._____ wi rd ni cht ein- getreten.
Züri ch, 17. Juli 2018
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Hsu-Gürber
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