Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VV180003-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Hsu-Gürber
Beschluss vom 17. Juli 2018
i n Sachen
1-7 vertreten durch H._____
gegen
Konkursmasse der I._____ AG, Gesuchsgegnerin
vertreten durch Konkursamt J._____
betreffend Ablehnung der Bezirksrichter lic. iur. K., lic. iur. L., lic. iur. M., BLaw N., O._____ und lic. iur. P._____ sowie der neben-
amtlichen Ersatzrichter lic. iur. Q., lic. iur. R., lic. iur. S., lic. iur. T., lic. iur. U., lic. iur. V., lic. iur. W._____ und Dr. iur. AA._____ im Prozess FB060002-... in Sachen der Parteien betreffend Kollo- kationsklage
Erwägungen: I. 1. Im Rahmen eines am Bezirksgericht J._____ hängigen Verfahrens betref- fend Kollokationsklage (FB060002-...) stellte H._____ (nachfolgend: Gesuchstel- ler 8) für di e B._____ AG (nachfolgend Gesuchstellerin 2) und die AB._____ AG sowie namens und im Auftrag von C., D., E., F. und G._____ (nachfolgend Gesuchsteller 3-7) sowie in eigenem Namen mit am 2. März 2018 der Post übergebener, an das Bezirksgericht J._____ als untere Aufsichtsbehörde über das Konkursamt J._____ adressierter, unübersichtlich ge- stalteter Eingabe neben zahlreichen Anträgen (vgl. act. 2 S. 3 ff.) i m Wesentli chen folgende Rechtsbegehren (act. 2 S. 2): "1. Ausstandsbegehren gegen sämtliche Personen, welche am Be- zirksgericht J._____ und bei der Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkursangelegenheiten in irgend einer Funktion tätig sind oder waren. 2. Ausstandsbegehren gegen sämtliche Personen, welche beim Konkursamt J._____ in irgend einer Funktion tätig sind oder wa- ren. 3. Beschwerde wegen Rechtsverzögerung, wegen Rechtsverweige- rung wegen Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen, ZGB, OR, SchKG, GVG, ZPO ZH, ZPO CH, BV, EMRK, StGB usw. 4. Schadenersatzforderungen wegen grobfahrlässigen Handlungen usw. von Salär-Empfängern des Staates des Kantons Zürich 5. Ei nsetzung ei ner neuen, neutralen amtli chen Konkursverwalt ung evtl. Einsetzung einer ausseramtlichen, neutralen Konkursverwal- tung im hängigen Verfahren betr. I._____ AG i n Liq. seit August 1999."
Stellungnahme vom 24. Mai 2018 zunächst auf mehrere Eingaben, welche sie i n den letzten Jahren im Verfahren FB060002-... eingereicht hätten, sowie auf wei- tere Unterlagen (act. 12 S. 2 f.) . Sie liessen geltend machen, aus diesen Doku- menten ergebe sich, dass die AB._____ AG "Prozesspartei gemäss Abtretungs- vertrag" geworden sei. Die Gesuchstelleri n 1 sei aufgelöst und im Handelsregister gelöscht worden. Die Aktiven seien auf die drei Gesellschafter übergegangen (act. 12 S. 3). Zutreffend ist, dass die Gesuchsteller 1-8 im Verfahren FB060002-... bereits mit Eingabe vom 2. Juli 2014 geltend gemacht hatten, die Gesuchstelleri n 1 sei ni cht mehr Prozesspartei und an i hrer Stelle sei neu (u.a.) die AB._____ AG am Pro- zess beteiligt (act. 7/45 S. 1). Die Verfahrensleitung behandelte in der Folge zwar mit Verfügung vom 27. November 2015 andere, gleichzeitig gemeldete Parteimu- tationen, nicht jedoch die Frage des Ausscheidens der Gesuchstellerin 1 bzw. des Eintritts der AB._____ AG (act. 7/50). Diese Verfügung wurde in der Folge durch die Gesuchsteller 1-8 angefochten, dabei wurde jedoch - soweit ersichtlich - hi n- sichtlich der Parteistellung der Gesuchstellerin 1 bzw. der AB._____ AG ni chts geltend gemacht (act. 7/59). Im weiteren Verlauf des Verfahrens FB060002-... blieb die Gesuchstelleri n 1 Prozesspartei und wurde die AB._____ AG ni cht als Prozesspartei aufgenommen (act. 7/61). Mit Eingabe vom 25. August 2016 lie s- sen die Gesuchsteller 1-8 (u.a.) erneut beantragen, es sei die Gesuchstelleri n 1 aus dem Rubrum zu entfernen und dafür die AB._____ AG als Partei ins Verfah- ren aufzunehmen (act. 7/65 S. 1). Diese Eingabe blieb - soweit ersichtlich - unbe- handelt. Die Frage der Parteistellung der Gesuchstelleri n 1 sowie der AB._____ AG war auch im Parallelverfahren FB060005-... ein Thema. Im dortigen Verfahren liessen die Gesuchsteller 1-8 mit Eingabe vom 1. Juli 2014 geltend machen, die Gesuch- stellerin 1 sei im Handelsregister gelöscht und nicht mehr Prozesspartei. "Gemäss Vertrag" sei anstelle der Gesuchstellerin 1 (u.a.) die AB._____ AG am Prozess beteiligt (VV180004-O, act. 7/61). Auf entsprechende Fristansetzung hin (VV180004-O, act. 7/63) liessen die Gesuchsteller 1-8 sodann mehrere Unterla- gen i ns Recht rei chen (VV180004-O, act. 7/68 und 7/69/1-5). Nach Eingang einer
Stellungnahme der Gegenpartei, in welcher u.a. die Abtretungen und insbesonde- re ein Parteiwechsel bestritten wurden (VV180004-O, act. 7/74), erliess die Ver- fahrenslei tung am 2. November 2015 ei ne Verfügung, i n welcher i nhaltli ch jedoch nichts zu dieser Thematik ausgeführt wurde. Im Rubrum wurde - ohne weitere Er- klärung - die Gesuchstelleri n 1 durch den Gesuchsteller 8 ersetzt. Die AB._____ AG wurde nicht als Partei im Rubrum aufgeführt (VV180004-O, act. 7/78). In zwei darauffolgenden Verfügungen blieb das Rubrum identisch, wobei inhaltlich auch diesen Verfügungen nichts betreffend die Parteistellung der Gesuchstelleri n 1 so- wie der AB._____ AG entnommen werden kann (VV180004, act. 7/83 und 7/86). In ei nem Zustellungsgesuch vom 30. November 2015 und i n ei ner Verfügung vom 15. April 2016 war dann - erneut ohne Erklärung - wieder die Gesuchstellerin 1 als Partei im Rubrum aufgeführt. Wei terhi n ni cht erwähnt wurde di e AB._____ AG (VV180004-O, act. 7/87 und 7/95). Mit Eingabe vom 23. Mai 2016 liessen die Ge- suchsteller 1-8 erneut geltend machen, dass im Rubrum die Gesuchstelleri n 1 (u.a.) durch die AB._____ AG zu ersetzen sei (VV180004-O, act. 7/100 S. 6). Dieser Antrag blieb - soweit ersichtlich - in der Folge unbehandelt. In der in ande- rem Zusammenhang erlassenen Verfügung vom 23. November 2016 war weiter- hi n di e Gesuchstelleri n 1 i m Rubrum aufgeführt, ni cht jedoch die AB._____ AG (VV180004-O/act. 7/107). Zusammenfassend ergibt sich, dass die Frage, ob die AB._____ AG für die Ge- suchstelleri n 1 in den Prozess eingetreten ist, bereits seit mehreren Jahren so- wohl im Verfahren FB060002-... als auch i m Verfahren FB060005-... ein Thema war, jedoch - soweit ersichtlich - bis heute nicht entschieden wurde. Letztli ch kann es nicht Aufgabe der Verwaltungskommission sein, im vorliegenden Verfahren be- treffend Ablehnung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Bezirksgerichts J._____ die (streitigen) Parteistellungen im zugrundeliegenden bezirksgerichtli- chen Verfahren zu klären. Es ist deshalb vorliegend von den Parteien auszuge- hen, welche gemäss den Akten zuletzt im bezirksgerichtlichen Verfahren FB060002-... Parteistellung hatten. Demnach bleibt die Gesuchstelleri n 1 im Rubrum aufgeführt und wird die AB._____ AG aus dem Rubrum entfernt. Nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens wird es Sache der neu zuständigen Ver-
fahrenslei tung (vgl. dazu nachfolgend Ziff. IV/2.2.) sein, die Parteistellung der Ge- suchstellerin 1 sowie der AB._____ AG zei tnah zu klären. 2. In der Stellungnahme vom 24. Mai 2018 liessen die Gesuchsteller 1-8 vor- bringen, der Gesuchsteller 3 sei gemäss ihrem Aktenstand in diesem Verfahren nicht mehr als Partei aufzuführen, wobei auf eine im Verfahren FB060002-... er- folgte Eingabe vom 2. Juli 2014 verwiesen wurde (act. 12 S. 3). In dieser Eingabe hatten sich die Gesuchsteller 1-8 auf den Standpunkt gestellt, nach dem Tod von AC._____ seien weder diese noch deren Erben als Partei aufzuführen (act. 7/45 S. 1). Die Verfahrensleitung im Verfahren FB060002-... hat in der Folge jedoch mit Verfügung vom 27. November 2015 davon Vormerk genommen, dass der Ge- suchsteller 3 als Erbe von AC._____ in den Prozess eingetreten ist (act. 7/50). Der Gesuchsteller 3 ist folglich Partei im Verfahren FB060002-.... Die Gesuchstel- ler 1-8 haben es unterlassen, eine Vollmacht des Gesuchstellers 3 ei nzurei chen. Im Parallelverfahren VV180004-O wurde jedoch eine entsprechende Vollmacht eingereicht, wobei auch das vorliegende Verfahren vom Wortlaut dieser Vollmacht umfasst wird. Die entsprechende Vollmacht ist daher in Kopie zu den Akten zu nehmen (act. 16). 3. Weiter liessen die Gesuchsteller 1-8 geltend machen, sie hätten auch lic. iur. Q._____ abgelehnt. Dieser werde jedoch irrtümlicherweise im Rubrum nicht er- wähnt, was zu berichtigen sei (act. 12 S. 4). Bei lic. iur. Q._____ handelt es sich um den Leitenden Gerichtsschreiber am Bezirksgericht J., welcher auch nebenamtlicher Ersatzrichter ist. Das Rubrum ist deshalb insofern zu ergänzen, dass auch gegen den nebenamtlichen Ersatzrichter lic. iur. Q. ein Ableh- nungsbegehren gestellt wurde. III. 1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zi- vilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozess- ordnungen ablöst. Bei Verfahren, die - wie das vorliegende - bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht und damit
die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfas- sungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO), wobei das Stellen eines Ableh- nungsbegehrens kein Rechtsmittel darstellt. Auf das vorliegende Ablehnungsver- fahren kommt somit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zur Anwendung. 2. Nach § 101 Abs. 1 GVG sowie § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) entschei- det die Verwaltungskommission des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über Aus- standsbegehren, die sich gegen Mitglieder der Bezirksgerichte richten. Die Ver- waltungskommission ist daher zur Behandlung des Ablehnungsbegehrens gegen die abgelehnten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bezirksgerichts J._____ zu- ständig. Soweit die Gesuchsteller 1-8 ein Ablehnungsbegehren gegen sämtliche weiteren am Bezirksgericht J._____ tätigen Personen wie juristische Mitarbeiten- de, kaufmännisches Personal usw. sowie gegen Mitarbeiter des Konkursamtes J._____ stellen (act. 2 S. 5 f.) und in diesem Zusammenhang weitere Anträge auf- führen liessen (vgl. act. 2 S. 3 f.), ist darauf - soweit die Ausstandsbestimmungen diese Personen überhaupt betreffen - mangels Zuständigkeit der Verwaltungs- kommission ni cht ei nzutreten. 3. Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die von den Gesuchstellern 1-8 beabsichtigte Beschwerde wegen Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung. Sei t dem Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung ist die Rüge der Rechtsverzögerung (und Rechtsverweigerung) auch bei nach bisherigem Recht zu führenden Verfahren (vgl. Art. 405 ZPO) nach Art. 319 lit. c ZPO mit Be- schwerde nach Art. 319 ff. ZPO geltend zu machen. Zuständi g für solche Be- schwerden si nd die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich (§ 10 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts und Beschluss vom 27. Juni 2018 über die Konstituierung des Obergerichts per 1. Juli 2018 [OP180002-O]). 4. Schliesslich ist mangels Zuständigkeit der Verwaltungskommission auch auf die Rechtsbegehren betr. Schadenersatzforderungen wegen grobfahrlässiger
Handlungen von Kantonsangestellten sowie betreffend Einsetzung einer neuen, neutralen amtlichen oder ausseramtlichen Konkursverwaltung und sämtli che da- mi t i m Zusammenhang stehenden weiteren Anträge (act. 2 S. 3 f.) ni cht ei nzutre- ten. 5. Falls mit dem Antrag, es seien der Gesuchsteller 8 und allenfalls weitere Personen durch den Präsidenten des Obergerichts persönlich zu einem Gespräch zu empfangen (act. 6 S. 2), beabsichtigt wurde, den Obergerichtspräsidenten ausserhalb des Prozessverfahrens privat über die im Streit liegenden Fragen zu informieren, ist darauf hinzuweisen, dass dies einem Richter nicht erlaubt ist und den Anschein der Befangenheit begründen könnte (Verbot des Berichtens; ZR 60 Nr. 33; vgl. auch Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfas- sungsgesetz, Zürich 2002, § 96 N 37). Im Übrigen findet die Behandlung eines streitigen Ausstandsbegehrens vor Verwaltungskommission ohne kontradiktori- sches Verfahren in einer nichtöffentlichen Sitzung oder bei Einstimmigkeit durch Zirkularentscheid statt. Die Parteien haben dabei keinen Anspruch auf einen mündlichen Parteivortrag (§ 16 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010; Lebrecht, Der Ausstand von Justizbeamten nach zürcherischem Prozessrecht, SJZ 86/1990 S. 297 ff., S. 299). Die Anträge der Gesuchsteller 1-8 betreffend Empfang des Gesuchstellers 8 und allenfalls weiteren Personen zu einem Gespräch mit dem Obergerichtspräsidenten sowie auf D urchführung ei nes öffentli chen Verfahrens si nd demnach abzuweisen. IV. 1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziffer 1 EMRK sowie §§ 95 ff. GVG hat je- dermann Anspruch darauf, dass seine Streitsache von einem unparteiischen, un- voreingenommenen und unbefangenen Richter beurteilt wird. So kann gemäss § 96 GVG jeder Justizbeamte abgelehnt werden oder selbst den Ausstand ver- langen, wenn "andere Umstände" als die in § 96 Ziff. 1-3 GVG aufgezählten vor- liegen, "die ihn als befangen erscheinen lassen" (§ 96 Ziff. 4 GVG). Die Beurtei- lung eines Ablehnungsbegehrens liegt im freien, pflichtgemässen Ermessen der erkennenden Behörde. Zu entscheiden ist, ob die geltend gemachten Ableh-
nungsgründe unter den konkreten Umständen Anlass zu objektiv berechtigtem Misstrauen an der Unparteilichkeit des abgelehnten Justizbeamten geben (BGE 115 V 257 E. 5a mit Hinweisen; Pra. 1989 Nr. 221 S. 769). Zu beurteilen ist dies immer bezogen auf den zur Ausübung des Justizamtes in der konkreten Sa- che berufenen einzelnen Funktionär (Hauser/Schweri, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 95 ff. N 4 und N 7). Verlangt der Justizbeamte selber den Ausstand, so hat dieser das Vorliegen eines Ausschluss- oder Ablehnungsgrunds der zuständigen Behörde ohne Verzug mit- zuteilen und zu erklären, ob er selber den Ausstand verlange oder ob er es der Partei überlasse, ihn abzulehnen (Hauser/Schweri, a.a.O., § 97 N 3). Der Aus- stand tritt dabei nicht schon mit der fraglichen Erklärung ein. Vielmehr bedarf es (bei einem streitigen Ausstandsbegehren, vgl. § 101 Abs. 1 GVG) dazu der Bewil- ligung durch die zuständige Behörde (Hauser/Schweri, a.a.O., § 97 N 4). Nicht mit dem Gesetz vereinbar sind Ablehnungs- bzw. Ausstandsbegehren, wel- che vom Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht werden (Hauser/Schweri, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 95 ff. N 7 und § 96 N 6). Ebenfalls unzulässig sind sodann Ablehnungs- bzw. Ausstandsbegehren für zukünftige mögliche Prozesse (Hauser/Schweri, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 95 ff. N 12). 2. Gerichtspräsident lic. iur. K._____ und Vi zegerichtspräsidentin lic. iur. L._____ verlangen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens selber den Aus- stand. Diese beiden Ausstandsbegehren können insofern als streitig qualifiziert werden, als Gerichtspräsident lic. i ur. K._____ und Vizegerichtspräsidentin lic. i ur. L._____ den Ausstand aus anderen Gründen verlangen, als die Gesuchsteller 1-8 geltend machen liessen. 2.1. Gerichtspräsident lic. iur. K._____ führte zur Begründung sei nes Ausstands- begehrens aus, am 28. März 2018 habe ein Auto neben ihm angehalten, wobei der Gesuchsteller 8 in diesem Auto gesessen sei. Der Gesuchsteller 8 habe die Scheibe heruntergelassen und ihn mit "Herr Gerichtspräsident" angesprochen. Da er keine Veranlassung gesehen habe, sich ausserhalb des Gerichtsgebäudes mit dem Gesuchsteller 8 zu unterhalten, sei er weitergegangen. Der Gesuchsteller 8
habe daraufhin laut rufend Bezug auf sein Ablehnungsbegehren genommen und habe wissen wollen, weshalb dieses noch nicht behandelt worden sei. Sodann habe der Gesuchsteller 8 i hn laut aus dem Auto schreiend mehrfach einen Lügner und Betrüger genannt. Aufgrund dieses Ereignisses fühle er sich als Richter ge- genüber dem Gesuchsteller 8 ni cht mehr unbefangen (act. 4/1). Zur Begründung i hres Ausstandsbegehrens führte Vizegerichtspräsidentin li c. i ur. L._____ aus, sie fühle sich gegenüber dem Gesuchsteller 8 ni cht mehr unbefan- gen aufgrund diverser Vorkommnisse anlässlich von ihr geführter Verfahren, auf- grund von dort geäusserten Animositäten und Diffamierungen sowie aufgrund des Umstandes, dass der Gesuchsteller 8 nicht davor zurückschrecke, seine gerichtli- chen, mi t Anwürfen auch an si e versehenen Ei ngaben i n von i hr ni cht geführten Verfahren in Kopie an ihr privates Umfeld zuzustellen (act. 4/2). 2.2. Dem den Ausstand verlangenden Justizbeamten darf auf seine gewissen- hafte Erklärung hin, es liege ein Ausstandsgrund vor, der Ausstand nicht verwei- gert werden (Hauser/Schweri, a.a.O., § 100 N 10). Gestützt auf die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen in der gewissenhaften Erklärung ist Gerichtsprä- sident lic. iur. K._____ im Verfahren FB060002-... der Ausstand zu bewilligen. Bei dieser Sachlage erweist sich das durch die Gesuchsteller 1-8 gegen Gerichtsprä- sident lic. iur. K._____ gestellte Ablehnungsbegehren als gegenstandslos und ist auf die betreffenden Ausführunge n ni cht wei ter ei nzugehen. 2.3. Wie bereits ausgeführt, beziehen sich die Ausstands- und Ablehnungsgrün- de immer nur auf den zur Ausübung des Justizamts in der konkreten Sache beru- fenen ei nzelnen Funkti onär und i st ei n vom Ei ntri tt ei ner Bedingung abhängiges Ablehnungs- oder Ausstandsbegehren nicht mit dem Gesetz vereinbar (vgl. vor- stehend Ziff. IV ./1.). Dies gilt auch für ein durch die Justizperson selber gestelltes Ausstandsbegehren. Vizegerichtspräsidentin lic. iur. L._____ war bislang i n kei ner Funkti on i m Verfahren FB060002-... tätig. Sie machte auch ni cht geltend, i n Zu- kunft für dieses Verfahren zuständig zu sein. Insofern erfolgte ihr Ausstandsbe- gehren implizit unter der Bedingung, dass sie für das Verfahren FB060002-... zu- ständig wird, was unzulässig ist. Auf das Gesuch von Vizegerichtspräsidentin lic.
i ur. L._____ um Bewilligung des Ausstandes für das Verfahren FB060002-... ist deshalb nicht einzutreten. 3. Ablehnungsbegehren können nur gegen einzelne, namentlich genannte Jus- tizpersonen gerichtet werden, die sich mit einer Sache konkret befasst haben (Hauser/Schweri, a.a.O., § 101 N 4). Die Gesuchsteller 1-8 liessen die abgelehn- ten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bezirksgerichts J._____ zwar ei nzeln und mit Namen nennen (act. 2 S. 5). Von diesen abgelehnten Mitgliedern und Ersatz- mitgliedern war jedoch einzig Gerichtspräsident lic. i ur. K._____ als Bezirksrichter konkret mit dem Verfahren FB060002-... befasst. Alle anderen abgelehnten Mit- glieder und Ersatzmitglieder waren im genannten Verfahren ni cht i n ri chterli cher Funkti on tätig, weshalb insofern auf die Ablehnungsbegehren ni cht ei nzutreten ist . D i es gi lt auch für die Ablehnungsbegehren betreffend Bezirksrichter lic. iur. P._____ und Ersatzri chter li c. i ur. S.. Beide wirkten zwar im Verfahren FB060002-... mit, jedoch ni cht i n ri chterli cher Funkti on, sondern als Leitender Ge- richtsschreiber bzw. als Gerichtsschreiber, mithin als Kanzleibeamte. Für Ableh- nungsbegehren gegen Kanzleibeamte ist gemäss § 101 Abs. 3 GVG das be- troffene Gericht zuständi g und ni cht - wie bereits ausgeführt - die Verwaltungs- kommission. 4. Im Übrigen bleibt - insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass das Ver- fahren FB060002-... aufgrund des Gerichtspräsident lic. iur. K. bewilligten Ausstandes einer anderen Einzelri chteri n bzw. einem anderen Einzelrichter zuzu- teilen sein wird - anzumerken, dass jedenfalls hinsichtlich jener Mitglieder und Er- satzmitglieder des Bezirksgerichts J._____, welche nie in irgendeiner Funktion im Verfahren FB060002-... tätig waren, kein Ablehnungsgrund ersi chtli ch i st und ei n solcher durch die Gesuchsteller 1-8 auch nicht substantiiert geltend gemacht wur- de. Insbesondere können diesen Personen - entgegen der Ansicht der Gesuch- steller 1-8 (act. 2 S. 6 ff. und act. 12 S. 4) - allfällige bisher erfolgte Verfahrensfeh- ler nicht angelastet werden. Zudem sind prozessuale Fehler grundsätzli ch mit or- dentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmitteln zu rügen, führen aber nicht da- zu, dass Befangenheit der Mitwirkenden anzunehmen wäre (BGE 125 I 119 E. 3e; BGE 116 Ia 14 E. 5b, BGE 116 Ia 135 E. 3a; BGE 115 Ia 400 E. 3b; BGE 114 Ia
153 E. 3b/bb mit Hinweisen). Soweit die Gesuchsteller 1-8 betreffend die neben- amtli chen Ersatzri chteri nnen und Ersatzri chter vorbringen liessen, dass für diese Gerichtspräsident lic. iur. K._____ und der Leitende Gerichtsschreiber lic. iur. P._____ "zuständig" und die nebenamtlichen Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter demzufolge von diesen beiden Personen "abhängig" seien (act. 2 S. 8), ist darauf hinzuweisen, dass ohne nähere, konkrete Anhaltspunkte nicht generell ange- nommen werden kann, nebenamtliche Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter bilde- ten sich aus Rücksicht auf die ordentlichen Mitglieder des Gerichts keine eigene Meinung oder trauten sich nicht, diese zu vertreten (ebenso betreffend Gerichts- schreiber; Diggelmann, in Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 47 N 37). Derartige Anhaltspunkte sind vorliegend nicht ersichtlich und wurden auch vo n den Gesuchstellern 1-8 nicht dargetan. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Ausstandsbegehren von Ge- richtspräsident lic. iur. K._____ für das Verfahren FB060002-... zu bewilligen ist. Auf das Ausstandsbegehren von Vizegerichtspräsidentin lic. iur. L._____ i st ni cht ei nzutreten. D as Ablehnungsbegehren der Gesuchsteller 1-8 betreffend Gerichts- präsident lic. iur. K._____ ist zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzu- schreiben. Auf die Ablehnungsbegehren der Gesuchsteller 1-8 betreffend die wei- teren Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bezirksgerichts J._____ i st ni cht ei nzu- treten. Schliesslich sind die zahlreichen weiteren Anträge der Gesuchsteller 1-8 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. V. 1. Bei dieser Sachlage erweisen sich die Ablehnungsbegehren der Gesuchstel- ler 1-8 als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Bestellung ei nes unentgeltli chen Rechtsbeistandes (vgl. act. 2 S. 4 f.) abzuweisen ist (§ 87 i.V.m. § 84 Abs. 1 ZPO/ZH). 2. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 800.-- festzusetzen, wobei im Zusammenhang mit den Ausstandsbegehren von Gerichtspräsident lic. iur. K._____ und Vi zege-
richtspräsidentin lic. iur. L._____ keine Kosten zu erheben sind (§ 203 Ziff. 3 GVG) und zudem zu berücksichtigen ist, dass sechs weitere, weitgehend identi- sche Ablehnungsbegehren gestellt wurden (Geschäfts-Nr. VV180004-O bis VV180009-O). Vorliegend erwies sich das gegen Gerichtspräsident lic. iur. K._____ gestellte Ablehnungsbegehren als gegenstandslos. Auf die übrigen Ab- lehnungsbegehren wird nicht eingetreten und die weiteren Anträge der Gesuch- steller 1-8 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Gerichtskos- ten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH). Wird der Prozess gegenstandslos oder entfällt das rechtliche Interesse an der Klage, entscheidet das Gericht nach Ermessen über die Kostenfolge (§ 65 Abs. 1 ZPO/ZH). Vor dem Hintergrund, dass die Gesuchsteller 1-8 Gerichtspräsi- dent lic. iur. K._____ im Wesentlichen verschiedene prozessuale Fehler vorwer- fen liessen und solche - wie bereits ausgeführt - grundsätzli ch mit ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmitteln zu rügen sind, rechtfertigt es sich, die Kos- ten des Verfahrens den Gesuchstellern 1-8 zu je 1/8 aufzuerlegen, unter solidari- scher Haftung jedes Einzelnen für den gesamten Betrag. Die Gesuchsgegnerin hat sich am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt. Mangels wesentlicher Umtrie- be ist i hr kei ne Entschädi gung auszuri chten. 3. Hi nzuwei sen i st sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde an die Re- kurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Es wird beschlossen: 1. Das Ausstandsbegehren von Gerichtspräsident lic. iur. K._____ betreffend das Verfahren FB060002-... wird bewilligt. 2. Auf das Ausstandsbegehren von Vizegerichtspräsi denti n lic. iur. L._____ be- treffend das Verfahren FB060002-... wird nicht eingetreten. 3. Das Ablehnungsbegehren der Gesuchsteller 1-8 betreffend Gerichtspräsi- dent lic. iur. K._____ wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abge- schrieben.
und formelle Entscheide der Beschwerdeinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Züri ch, 17. Juli 2018
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Hsu-Gürber
versandt am: