Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VV180002-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Li chti Aschwanden und Oberri chteri n li c. i ur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta
Beschluss vom 9. März 2018
i n Sachen
1, 2 vertreten durch C._____
gegen
D._____, Beklagter
vertreten durch E._____ AG
betreffend Umteilung Prozess Nr. MM180001-D der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts Dielsdorf in Sachen A._____ und B._____ gegen D._____ betreffend Anfechtung der Kündi- gung/Mieterstreckung
3.2. Beim Bezirksgericht Dielsdorf handelt es sich um ein mittelgrosses Land- geri cht. Als Vorsitzende der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen amten nebst dem Leitenden Gerichtsschreiber Gerichtsschreiberin- nen und Geri chtsschrei ber des Bezirksgerichts (§ 64 Abs. 1 lit. a GOG). Ihnen stehen Schli chteri nnen und Schli chter zur Sei te. Es erscheint als glaubhaft, dass aufgrund der jahrelangen Zusammenarbeit des als Schlichter tätigen Beklagten zu den Mitgliedern und Mitarbeitern des Bezirksgerichts und der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen ein kollegiales, wenn nicht sogar freundschaftliches Verhältnis besteht. Es ist daher nicht angebracht, die Vorsit- zenden und weiteren Beisitzer ei n Verfahren behandeln zu lassen, das gegen ei- nen Kollegen eingeleitet wurde. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck er- weckt werden, sie sei en ni cht ausrei chend unabhängi g, auch wenn si ch vorlie- gend die Vorsitzenden sowie die Schlichterinnen und Schlichter selbst ni cht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Ebenso wenig erscheint es sinnvoll, das Schlichtungsverfahren lediglich mit Ersatzmitgliedern durchzuführen, ohne es an ein anderes Gericht bzw. eine andere Schlichtungsbehörde umzuteilen. Bleibt das Verfahren bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Dielsdorf hängig, könnte gegen aussen der Ei ndruck erweckt wer- den, auch ausserordentliche Mitglieder seien nicht ausreichend unabhängig. 3.3. Aufgrund der besagten Umstände erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, die Streit- sache durch den Beizug von Ersatzmitgliedern beurteilen zu lassen. Das Verfah- ren ist daher der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts Züri ch zur wei teren Behandlung zu überwei sen.
Es wird beschlossen: 1. Das bei der Pari täti schen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirks- gerichts Dielsdorf hängige Verfahren MM180001-D wird der Paritätischen
Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Züri ch zur Behand- lung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Vertreterin der Kläger, dreifach, für sich und die Kläger, - die Vertreterin des Beklagten, zweifach, für sich und den Beklagten, - die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksge- richts Züri ch und - das Bezirksgericht Dielsdorf, unter Rücksendung der Ak- ten MM180001-D und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens MM180001-D nach Abschreibung am Register direkt der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Züri ch zu übersenden. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entschei d kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschri ft muss ei nen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
Züri ch, 9. März 2018
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Heuberger Golta
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