Transfer of tenancy conciliation case due to appearance of bias

VV180002Obergericht09.03.2018Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Obergericht’s Administrative Commission granted a request to reassign a tenancy conciliation case from the Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen of the District Court of Dielsdorf to the corresponding body in Zurich. The request was based on the fact that the defendant had been a long-standing lay conciliator in Dielsdorf and had close professional and partly social ties with members and staff of that court. The Commission held that, because of the appearance of bias, it was not appropriate to have the matter handled by the same body with substitute members. The case was therefore transferred under § 117 GOG.

Omnilex-Regeste

§ 117 GOG; transfer of a case to another court where recusal prevents proper constitution of the original body; where the circumstances objectively create an appearance of bias because a party is a long-standing member of the local court or conciliation body and maintains close professional or personal ties with its members and staff, the matter should not be handled by the same body even with substitute members. The decisive criterion is not proven actual partiality but whether, from the viewpoint of the parties and the public, the independence of the tribunal could reasonably be doubted (consid. 3.2-3.3).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VV180002-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Li chti Aschwanden und Oberri chteri n li c. i ur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta

Beschluss vom 9. März 2018

i n Sachen

  1. A., 2. B., Kläger

1, 2 vertreten durch C._____

gegen

D._____, Beklagter

vertreten durch E._____ AG

betreffend Umteilung Prozess Nr. MM180001-D der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts Dielsdorf in Sachen A._____ und B._____ gegen D._____ betreffend Anfechtung der Kündi- gung/Mieterstreckung

  1. Prozessverlauf 1.1. Mit Verfügung vom 29. Januar 2018 überwies die Paritätische Schlich- tungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Dielsdorf die Akten des Verfah- rens MM180001-D betreffend Anfechtung der Kündigung/Mieterstreckung an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, mit dem Ersu- chen, den Prozess einem anderen Gericht des Kantons Zürich zuzuweisen. Zur Begründung wurde vorgebracht, beim Beklagten D._____ (fortan Beklagter) hand- le es sich um ein langjähriges Mitglied der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Dielsdorf. Er sei seit ca. 1970 als Beisitzer tätig. Sämt- liche Beisitzerinnen und Beisitzer, ein grosser Teil der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie auch der Leitende Gerichtsschreiber arbeiteten mit dem Beklagten regelmässig zusammen und würden ihn auch persönlich näher kennen. Der Beklagte nehme ab und zu an gesellschaftlichen Anlässen des Gerichts teil. Teilweise bestehe sogar ein freundschaftliches Verhältni s. Es liege daher ein Ausschlussgrund i m Si nne von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO vor (act. 1). 1.2. Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 3 S. 1). Innert Frist liess sich niemand vernehmen (a ct. 3 S. 2, 4, 5; Art. 138 Ziff. 3 lit. a ZPO). 2. Prozessuales Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Ver- waltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Auf- sichtsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Rekurskom- mission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013, KD130001). 3. Materielles 3.1. Kann ei n Geri cht infolge Ausstands ni cht mehr durch den Bei zug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).

3.2. Beim Bezirksgericht Dielsdorf handelt es sich um ein mittelgrosses Land- geri cht. Als Vorsitzende der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen amten nebst dem Leitenden Gerichtsschreiber Gerichtsschreiberin- nen und Geri chtsschrei ber des Bezirksgerichts (§ 64 Abs. 1 lit. a GOG). Ihnen stehen Schli chteri nnen und Schli chter zur Sei te. Es erscheint als glaubhaft, dass aufgrund der jahrelangen Zusammenarbeit des als Schlichter tätigen Beklagten zu den Mitgliedern und Mitarbeitern des Bezirksgerichts und der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen ein kollegiales, wenn nicht sogar freundschaftliches Verhältnis besteht. Es ist daher nicht angebracht, die Vorsit- zenden und weiteren Beisitzer ei n Verfahren behandeln zu lassen, das gegen ei- nen Kollegen eingeleitet wurde. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck er- weckt werden, sie sei en ni cht ausrei chend unabhängi g, auch wenn si ch vorlie- gend die Vorsitzenden sowie die Schlichterinnen und Schlichter selbst ni cht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Ebenso wenig erscheint es sinnvoll, das Schlichtungsverfahren lediglich mit Ersatzmitgliedern durchzuführen, ohne es an ein anderes Gericht bzw. eine andere Schlichtungsbehörde umzuteilen. Bleibt das Verfahren bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Dielsdorf hängig, könnte gegen aussen der Ei ndruck erweckt wer- den, auch ausserordentliche Mitglieder seien nicht ausreichend unabhängig. 3.3. Aufgrund der besagten Umstände erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, die Streit- sache durch den Beizug von Ersatzmitgliedern beurteilen zu lassen. Das Verfah- ren ist daher der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts Züri ch zur wei teren Behandlung zu überwei sen.

Es wird beschlossen: 1. Das bei der Pari täti schen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirks- gerichts Dielsdorf hängige Verfahren MM180001-D wird der Paritätischen

Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Züri ch zur Behand- lung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Vertreterin der Kläger, dreifach, für sich und die Kläger, - die Vertreterin des Beklagten, zweifach, für sich und den Beklagten, - die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksge- richts Züri ch und - das Bezirksgericht Dielsdorf, unter Rücksendung der Ak- ten MM180001-D und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens MM180001-D nach Abschreibung am Register direkt der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Züri ch zu übersenden. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entschei d kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschri ft muss ei nen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

Züri ch, 9. März 2018

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Heuberger Golta

versandt am:

Schlagwörter

tenancyconciliationrecusalappearance of biastransfer of proceedingsindependencereplacement members

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the tenancy conciliation case should be transferred to another court/conciliation body because recusal made composition with replacement members inappropriate.

Extrahierter Entscheid

The case had to be transferred to the conciliation body of the District Court of Zurich.

Extrahierte Begründung

Given the defendant's long-standing role and personal/collegial ties with members and staff of the Dielsdorf body, there was an objective appearance of bias. Using replacement members would not sufficiently remove that appearance, so transfer was appropriate.

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