Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VV180001-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. D. Bussmann sowie die Ge- richtsschreiberin lic. iur A. Leu
Beschluss vom 21. Februar 2018
in Sachen
A._____, Mieter (Kläger)
gegen
B._____ AG, Vermieterin (Beklagte)
betreffend Umteilung Prozess Nr. MM170110-C des Bezirksgerichts Bülach in Sachen A._____ gegen B._____ AG betreffend Erstreckung
Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 15. Januar 2018 überwies das Bezirksgericht Bülach als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Paritätische Schlichtungsbehör- de in Mietsachen die Akten des Verfahrens MM170110-C in Sachen A._____ (fortan Kläger) gegen die B._____ AG (fortan Beklagte) betreffend Erstreckung an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, mit dem Ersuchen, über das Ausstandsbegehren zu befinden und das Verfahren MM170110-C einer anderen Schlichtungsbehörde zuzuwei- sen. Zur Begründung verwies das Bezirksgericht auf das Schreiben der Pari- tätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen vom 9. Januar 2018, wonach C._____ Mitglied des Verwaltungsrats der beklagten B._____ AG und gleichzeitig ordentliches Mitglied der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Bülach sei (vgl. act. 1 und 2). 2. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 4) liess sich die Beklagte nicht vernehmen. Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 orientierte der Kläger die Verwaltungskommission und die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen sodann über den Rückzug seines Erstreckungsbegehrens. Er habe inzwischen eine neue Wohnung gefunden, weshalb eine Mieterstre- ckung nicht mehr erforderlich sei (act. 6 und 7). Damit erübrigt sich eine Um- teilung des Verfahrens MM170110-C an eine andere Schlichtungsbehörde, da die Abschreibung des Verfahrens infolge Rückzugs des Gesuchs mittels Erledigungsbeschlusses mangels Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraums durch die Mitglieder der Partitätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Bülach vorgenommen werden kann (Wullschleger in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Auflage, Art. 51 N 4). Das vorliegende Verfahren ist somit als gegenstandlos geworden ab- zuschreiben.
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Kläger, - die Beklagte sowie - an das Bezirksgericht Bülach, ad Verfahren BV180003-C, unter Rück- sendung der Akten Nr. MM170110-C.
Zürich, 21. Februar 2018
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin:
Lic. iur. A. Leu
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