Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VV170005-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta
Beschluss vom 17. Januar 2018
in Sachen
A._____, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Umteilung Prozess Nr. EE170106-... des Bezirksgerichts C._____ in Sachen A._____ gegen B._____ betreffend Eheschutz
Erwägungen: 1. Prozessverlauf 1.1. Am 6. Dezember 2017 liess die Klägerin beim Bezirksgericht C._____ ein Eheschutzbegehren einreichen und anmerken, dass sie angesichts der Tätigkeit des Beklagten am Gericht um rasche Überweisung an ein anderes Gericht ersu- che (act. 2/1). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 ersuchte daraufhin das Be- zirksgericht C., Einzelgericht s.V., bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich darum, das Eheschutzverfahren zwischen den Parteien einem anderen Gericht des Kantons Zürich zuzuweisen (act. 1). 1.2. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 3). Am 22. Dezember 2017 liess der Beklagte mitteilen, dass er auf eine Stellungnahme verzichte (act. 4). Die Klägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2. Prozessuales Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich ist als unmit- telbare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung zuständig (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). 3. Materielles 3.1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). 3.2. Beim Bezirksgericht C. handelt es sich um ein mittelgrosses Landge- richt. Der Beklagte ist dort seit tt.mm.2016 als teilamtlicher Bezirksrichter tätig. Wie seitens des Bezirksgerichts C._____ in nachvollziehbarer Weise ausgeführt wird (act. 1 S. 2), arbeiten sämtliche Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter sowie alle anderen Mitarbeitenden regelmässig mit dem Beklagten zusammen und ken-
nen ihn auch persönlich näher. Er nehme auch regelmässig an gesellschaftlichen Anlässen des Gerichts teil. Es erschiene unter diesen Umständen nicht ange- bracht, die C.er Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter ein einen Kollegen betreffendes Verfahren behandeln zu lassen. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig. Entsprechend haben denn nach Angaben des Gerichts auch sämtliche betroffenen Bezirksrich- terinnen und Bezirksrichter den Ausstand verlangt (act. 1 S. 2). Die Gefahr des Anscheins der mangelnden Unabhängigkeit gilt auch für die juristischen Mitarbei- tenden des Gerichts, weshalb davon abzusehen ist, zur Durchführung des Verfah- rens Ersatzmitglieder heranzuziehen. Unter diesen Umständen erscheint es we- der aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Verfahren durch das Bezirksgericht C. behandeln zu las- sen. Demzufolge ist das Eheschutzverfahren dem Bezirksgericht Zürich zur weite- ren Behandlung zu überweisen.
Es wird beschlossen: 1. Das beim Bezirksgericht C._____ eingereichte Eheschutzbegehren der Klä- gerin vom 6. Dezember 2017 wird samt den Beilagen dem Bezirksgericht Zürich zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Rechtsvertreterin der Klägerin, zweifach, für sich und die Klägerin, − die Rechtsvertreterin des Beklagten, zweifach, für sich und den Beklag- ten, − das Bezirksgericht Zürich, unter Beilage von act. 2/1-2, − das Bezirksgericht C._____. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 17. Januar 2018
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Heuberger Golta
versandt am: