Transfer of husband-protection case due to appearance of bias

VV170005Obergericht17.01.2018Granted

Zusammenfassung

The wife filed a husband-protection petition before the District Court C. and requested an expedited transfer because the husband was employed there as a part-time district judge. The District Court C. asked the supervisory authority to reassign the matter. The Verwaltungs-kommission of the Zurich High Court held that, given the close professional and personal ties within the court and the resulting appearance of lack of independence, it would not be appropriate for the District Court C. to hear the case, even with substitute judges. The petition and annexes were therefore transferred to the District Court of Zurich.

Regest

§ 80 Abs. 1 lit. b GOG, § 117 GOG; Überweisung an ein anderes Gericht bei Ausstandsproblemen: Ist ein Gericht wegen Ausstandsgründen nicht mehr durch Ersatzmitglieder besetzbar oder erscheint deren Beizug nicht angebracht, weist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit zu. Massgebend ist nicht nur die tatsächliche Befangenheit, sondern auch der objektive Anschein mangelnder Unabhängigkeit; dieser ist namentlich zu beachten, wenn eine am Gericht tätige Person Partei oder nahe mit dem Gericht verbunden ist und dadurch aus Sicht der Verfahrensbeteiligten oder der Öffentlichkeit Zweifel an der Unabhängigkeit entstehen (E. 3.2).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VV170005-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta

Beschluss vom 17. Januar 2018

in Sachen

A._____, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Beklagter

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Umteilung Prozess Nr. EE170106-... des Bezirksgerichts C._____ in Sachen A._____ gegen B._____ betreffend Eheschutz

Erwägungen: 1. Prozessverlauf 1.1. Am 6. Dezember 2017 liess die Klägerin beim Bezirksgericht C._____ ein Eheschutzbegehren einreichen und anmerken, dass sie angesichts der Tätigkeit des Beklagten am Gericht um rasche Überweisung an ein anderes Gericht ersu- che (act. 2/1). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 ersuchte daraufhin das Be- zirksgericht C., Einzelgericht s.V., bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich darum, das Eheschutzverfahren zwischen den Parteien einem anderen Gericht des Kantons Zürich zuzuweisen (act. 1). 1.2. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 3). Am 22. Dezember 2017 liess der Beklagte mitteilen, dass er auf eine Stellungnahme verzichte (act. 4). Die Klägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2. Prozessuales Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich ist als unmit- telbare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung zuständig (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). 3. Materielles 3.1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). 3.2. Beim Bezirksgericht C. handelt es sich um ein mittelgrosses Landge- richt. Der Beklagte ist dort seit tt.mm.2016 als teilamtlicher Bezirksrichter tätig. Wie seitens des Bezirksgerichts C._____ in nachvollziehbarer Weise ausgeführt wird (act. 1 S. 2), arbeiten sämtliche Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter sowie alle anderen Mitarbeitenden regelmässig mit dem Beklagten zusammen und ken-

nen ihn auch persönlich näher. Er nehme auch regelmässig an gesellschaftlichen Anlässen des Gerichts teil. Es erschiene unter diesen Umständen nicht ange- bracht, die C.er Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter ein einen Kollegen betreffendes Verfahren behandeln zu lassen. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig. Entsprechend haben denn nach Angaben des Gerichts auch sämtliche betroffenen Bezirksrich- terinnen und Bezirksrichter den Ausstand verlangt (act. 1 S. 2). Die Gefahr des Anscheins der mangelnden Unabhängigkeit gilt auch für die juristischen Mitarbei- tenden des Gerichts, weshalb davon abzusehen ist, zur Durchführung des Verfah- rens Ersatzmitglieder heranzuziehen. Unter diesen Umständen erscheint es we- der aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Verfahren durch das Bezirksgericht C. behandeln zu las- sen. Demzufolge ist das Eheschutzverfahren dem Bezirksgericht Zürich zur weite- ren Behandlung zu überweisen.

Es wird beschlossen: 1. Das beim Bezirksgericht C._____ eingereichte Eheschutzbegehren der Klä- gerin vom 6. Dezember 2017 wird samt den Beilagen dem Bezirksgericht Zürich zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Rechtsvertreterin der Klägerin, zweifach, für sich und die Klägerin, − die Rechtsvertreterin des Beklagten, zweifach, für sich und den Beklag- ten, − das Bezirksgericht Zürich, unter Beilage von act. 2/1-2, − das Bezirksgericht C._____. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 17. Januar 2018

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Heuberger Golta

versandt am:

Schlagwörter

transfer of proceedingsappearance of biasjudicial independencerecusalfamily lawsupervisory authority