Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VV170001-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Li chti Aschwanden und Oberri chteri n li c. i ur. F Schorta sowie Ge- richtsschreiberin lic. i ur. A. Leu
Beschluss vom 23. Februar 2017
i n Sachen
1, 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
betreffend Umteilung Prozess Nr. CP170001-C des Bezirksgerichts Bülach in Sachen A._____ u.a. gegen E._____ u.a. betreffend Erbteilung
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 rei chten A., B., C._____ und D._____ (nachfolgend: Kläger 1-4) beim Bezirksgericht Bülach eine Erbtei- lungsklage gegen E., F., G._____ und H._____ (nachfolgend: Beklagte 1-4) ein (act. 2/2). Gleichentags stellte die Klägerin 1 ein Aus- standsbegehren und ersuchte um Überweisung des Verfahrens ans Be- zirksgericht Winterthur, eventualiter ans Bezirksgericht Andelfingen (act. 2/3). 2. Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 stellte das Bezirksgericht Bülach die Ak- ten des zwischenzeitlich eröffneten Verfahrens CP170001-C der Verwal- tungskommission zu, mi t dem Ersuchen, über eine Umteilung des Verfah- rens an ein anderes Bezirksgericht zu entschei den (act. 1). 3. Nachdem den Parteien mit Verfügung vom 30. Januar 2017 Frist zur allfälli- gen Stellungnahme angesetzt worden war (act. 3), teilte der Rechtsvertreter der Kläger dem Gericht am 2. Februar 2017 mit, dass sie dem Antrag der Klägerin 1 vom 23. Januar 2017 zustimmten und um dessen Gutheissung ersuchten (act. 4). Die Beklagten li essen si ch i nnert Fri st ni cht vernehmen. II. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittel- bare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG).
III. 1. Kann ei n Geri cht infolge Ausstands ni cht mehr durch den Bei zug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange- bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). Ei n Ausstandsgrund im Sinne von Art. 47 ZPO ist gegeben, wenn Umstände vo rliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen (BGE 140 III 221 E. 4). 2. Zur Begründung seines Antrages auf Verfahrensumteilung bringt das Be- zirksgericht Bülach vor, bei der Klägerin 1 handle es sich um eine am besag- ten Gericht tätige Bezirksrichterin. Eine unbefangene Beurteilung der Klage durch ordentliche Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder des Bezirksgerichts Bülach sei ni cht möglich (act. 1). 3. Beim Bezirksgericht Bülach handelt es sich um ein mittelgrosses Landge- richt. Die Klägerin 1 des besagten Erbteilungsverfahrens ist als Bezirksrich- terin am Bezirksgericht Bülach tätig. Da davon auszugehen ist, dass zwi- schen den Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern ein kollegiales und freundschaftli ches Verhältni s besteht, erscheint es nicht angebracht, diese ei n Verfahren behandeln zu lassen, welches insbesondere durch eine Kolle- gin eingeleitet wurde. Gegen Aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, di e Ri chteri nnen und Ri chter seien ni cht ausrei chend unabhängi g, auch wenn sie sich vorliegend selbst ni cht zur Frage des Ausstandes ge- äussert haben. Gleiches gilt für die juristischen Mitarbeiter des Gerichts, weshalb davon abzusehen ist, für die Behandlung des Erbteilungsverfahrens Ersatzmitglieder heranzuziehen. Demzufolge ist das Verfahren an ein ande- res Bezirksgericht zur weiteren Behandlung zu überweisen. Die Klägerin 1 ersuchte aufgrund des Alters der Parteien um Zuweisung an ein nahe gele- genes Gericht, entweder ans Bezirksgericht Winterthur oder eventualiter ans Bezirksgericht Andelfingen (act. 2/3). Dagegen haben die übrigen Parteien keine Einwände vorgebracht. Vielmehr haben die Kläger diesem Antrag
ausdrücklich zugestimmt (act. 4). Das Erbteilungsverfahren, Verfahrens- nummer CP170001-C, ist daher ans Bezirksgericht Winterthur zu überwei- sen.
Es wird beschlossen: 1. Die beim Bezirksgericht Bülach eingegangene Erbteilungsklage (Verfah- rensnummer CP170001-C) wird dem Bezirksgericht Wi nterthur zur weiteren Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Rechtsvertreter der Kläger 1 bis 4, fünffach, − die Beklagten 1 bis 4, vierfach, unter Beilage einer Kopie von act. 4, − das Bezi rksgeri cht Wi nterthur, − das Bezirksgericht Bülach, unter Rücksendung der Akten und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens CP170001-C nach Abschrei bung am Register direkt dem Bezirksgericht Winterthur zu übersenden.
Züri ch, 23. Februar 2017 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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