Transfer of conciliation case for appearance of bias

VV160006Obergericht07.02.2017Granted

Zusammenfassung

The Zurich Administrative Commission of the cantonal court ordered the transfer of a tenancy conciliation proceeding from Affoltern to Zurich. The transfer request was based on the fact that one defendant was a long-standing employee of the District Court of Affoltern, whose court clerks customarily act as chairpersons of the local conciliation authority. The Commission held that, from an objective standpoint, this situation could create an appearance of bias and undermine confidence in the conciliation authority's independence. The proceeding was therefore assigned to another conciliation authority.

Regest

§ 117 GOG; Art. 47 ZPO; transfer of a case for appearance of bias: where a court or conciliation body cannot be constituted with substitute members, the supervisory authority shall assign the matter to another court or conciliation authority of equal subject-matter and functional competence. An appearance of bias exists whenever circumstances, assessed objectively, are capable of raising doubts as to impartiality and independence; actual prejudice is not required. In deciding on transfer, the decisive factor is the external appearance created by the institutional and personal links between the authority and a party (consid. III).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VV160006-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Li chti Aschwanden und Oberri chteri n li c. i ur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 7. Februar 2017

i n Sachen

  1. A., 2. B., Kläger

1, 2 vertreten durch C._____ AG, Frau D._____

gegen

  1. E., 2. F., Beklagte

betreffend Umteilung Prozess Nr. MK160040-A des Bezirksgerichts Affoltern in Sachen A._____ und B._____ gegen E._____ und F._____ betreffend Forde- rung

Erwägungen: I. 1. Am 9. Dezember 2016 ging bei der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pacht- sachen des Bezirkes Affoltern eine Forderungsklage von A._____ und B._____ (nachfolgend: Kläger) gegen E._____ und F._____ (nachfolgend: Beklagte) über den Betrag von Fr. 5'680.- ein (act. 2/1). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 stellte die Schlichtungsbehörde des Bezirkes Affoltern die Akten des zwischenzeitlich eröffneten Schli chtungsverfahrens MK160040-A der Verwaltungskommission zu, damit diese über eine Umtei- lung des Verfahrens an eine andere Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Kantons Zürich entscheiden könne (act. 1). 2. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 3). Si e li essen si ch i nnert Fri st ni cht ver- nehmen. II. Zuständi g zur Behandlung von Gesuchen um Umteilung betreffend Schlich- tungsverfahren ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kan- tons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde über die Schlichtungsbehörden (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich KD130001-O vom 18. April 2013). III. 1. Kann ei n Geri cht infolge Ausstands ni cht mehr durch den Bei zug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange- bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). Ei n Ausstandsgrund im Sinne von Art. 47 ZPO ist gegeben, wenn Umstände

vo rliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenhei t und Voreingenommenheit hervorrufen (BGE 140 III 221 E. 4). 2. Zur Begründung ihres Antrages auf Verfahrensumteilung bringt die Paritäti- sche Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Affoltern vor, bei der Beklagten 1 handle es sich um die seit vielen Jahren am Bezirksgericht Af- foltern tätige ... [Funkti on]. Aufgrund der teilweise langjährigen Zusammen- arbeit mit den Vorsitzenden der Paritätischen Schlichtungsbehörde würden diese die erforderliche Unabhängigkeit ni cht aufweisen, um das Verfahren zu behandeln. Jedenfalls bestehe bei objektiver Betrachtung der Anschein von Befangenheit (act. 1). 3. Dass eine die Funktion der ... ausübende Mitarbeiterin des Bezirksgerichts Affoltern als Partei in einem Verfahren vor der Schli chtungsbehörde i n Mi et- sachen des Bezirkes Affoltern auftritt, könnte gegen Aussen bei objektiver Betrachtung den Eindruck erwecken, die Vorsitzenden der Schlichtungsbe- hörde, welche aus Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern des Be- zirksgerichts zu bestellen sind (§ 64 Abs. 1 lit. a GOG), seien ni cht ausrei- chend unabhängi g, auch wenn si ch diese zur Frage des Ausstandes selbst nicht geäussert haben. Dies insbesondere deshalb, weil die Vorsitzenden naturgemäss mit den mit der ... betrauten Personen eng zusammen arbei- ten müssen. In Anbetracht dieser Umstände ist die vorliegende Klage nicht durch die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Af- foltern behandeln zu lassen, sondern durch eine andere Schlichtungsbehör- de. Das Verfahren ist der Schli chtungsbehörde i n Mietsachen des Bezirkes Züri ch zur weiteren Behandlung zu überweisen.

Es wird beschlossen: 1. Das bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Affoltern hängige Verfahren MK160040-A wird der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Züri ch zur Behandlung überwi esen.

  1. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Vertreterin der Kläger, dreifach, - die Beklagten, zweifach, - die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich, - die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Affol- tern, unter Rücksendung der Akten und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens MK160040-A nach Abschreibung am Register direkt der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich zu über- senden. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschri ft muss ei nen Antrag und dessen Begründung enthalten. D er angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

Züri ch, 7. Februar 2017 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Schlagwörter

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