Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VV160004-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichte- rin lic. iur. F. Schorta und Oberrichterin Dr. L. Hunziker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 21. September 2016
i n Sachen
A._____, lic. oec. publ., Gesuchsteller
betreffend Umteilung Prozess Nr. ED160022-L des Bezirksgerichts Zürich i.S. A._____ betr. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung vom 31. Mai 2016 gelangte das Bezirksgeri cht Züri ch an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Züri ch und ersuchte um Zuwei sung des Gesuchs von A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an ein anderes Gericht des Kantons Züri ch (act. 1). Zur Begründung brachte es vor, die dem Gesuch zugrunde liegende Klage in der Hauptsache richte sich gegen das Bezirks- gericht Zürich. Diesem gehörten auch die mit dem Fall betraute Einzelrichte- rin und der mitwirkende Gerichtsschreiber an. Es bestünde daher eine Sach- lage, welche bei objektiver Betrachtung den Anschein von Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermöge, zumal das Be- zirksgericht im besagten Verfahren durch die Gerichtspräsidentin vertreten werde. Die Befangenheitsproblematik beziehe sich auf alle am Bezirksge- richt Zürich tätigen Gerichtspersonen. 2. Mit Verfügung vom 8. Juni 2016 (act. 3) wurde der Gesuchsteller zur allfälli- gen Stellungnahme eingeladen. Zwei Zustellungsversuche per Gerichtsur- kunde waren nicht erfolgreich (act. 3). In der Folge wurde daher das Stadt- ammann- und Betreibungsamt Zürich 4 mit der Zustellung betraut (act. 4). Obwohl es die gerichtliche Sendung mehrmals zuzustellen versuchte, ge- lang eine solche ni cht (act. 5). Am 2. September 2016 wurde die Verfügung daher amtlich publiziert (act. 8, vgl. zum Ganzen Plüss i n VRG-Kommentar, Griffel [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 10 N 86 ff.). Innert Frist ging seitens des Gesuchstellers keine Stellungnahme ein. Androhungsge- mäss ist demzufolge von einem Verzicht auf eine solche auszugehen (act. 3). 3. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung des Verfahrens ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons
Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). II. 1. Kann ei n Geri cht infolge Ausstands ni cht mehr durch den Bei zug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange- bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). 2. Den Ausführungen des Bezirksgerichts Zürich folgend ist der Anschein von Befangenheit insbesondere dann zu bejahen, wenn befangenheitsbegrün- dende Umstände vorliegen, welche auf Gründen der Justiz- bzw. Verfah- rensorganisation beruhen (BGE 136 I 207 E. 3.2, BGE 133 I 1 E. 6.1, BSK ZPO-Weber, Art. 47 N 3). Wie dargelegt richtet sich die dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu grunde liegende Klage in der Hauptsache gegen das Bezirksgericht Zü- rich (act. 2/5). Dieses hat somit in der betreffenden Klage die Stellung der Beklagten i nne und würde gemäss seiner Geschäftsordnung durch die Ge- richtspräsidentin vertreten (§ 26 Abs. 4 Geschäftsordnung, abrufbar unter www.gerichte-zh.ch). Gleichzeitig müsste dasselbe Gericht über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheiden, welches dem Gesuchsteller in finanzieller Hinsicht die Durchführung der erwähnten Klage gegen das Be- zirksgericht Zürich ermöglichen soll. Hierbei handelt es sich um eine Kons- tellation, welche den Anschein der Befangenheit der das Armenrechtsge- such behandelnden Gerichtsmitglieder zu begründen vermag. Es erschei nt damit weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Verfahren durch das Bezirksgericht Züri ch behandeln zu lassen. Dies gilt nicht nur für die Behandlung des Armen- rechtsgesuchs durch die Gerichtspräsidentin, sondern auch durch alle übri- gen Gerichtsmitglieder, da es die Aufgabe von Ersterer ist , die Pflichterfül- lung der Gerichtsmitglieder zu überwachen (§ 26 Abs. 2 Geschäftsordnung).
Demzufolge rechtfertigt es sich, das Gesuch bzw. das Verfahren dem Be- zirksgericht Dietikon zur weiteren Behandlung zu überweisen.
Es wird beschlossen: 1. Das beim Bezirksgericht Züri ch eingereichte Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 14. April 2016 wird samt den Beilagen und den Akten des Bezirksgerichts Zürich (Verfahren ED160022-L) dem Bezirksgericht Dietikon zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Gesuchsteller, − das Bezirksgericht Dietikon, unter Beilage von act. 2/1-6, − das Bezirksgericht Züri ch.
Züri ch, 21. September 2016 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am: