Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VV160001-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie die Gerichtsschreiberin MLaw C . Funck
Beschluss vom 16. März 2016
i n Sachen
gegen
Pensionskasse C._____, Beklagte
vertreten durch D._____ KG vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Umteilung Prozess Nr. MK160010-E in Sachen A._____ etc., gegen Pensionskasse C._____ der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsa- chen Hinwil betreffend Anfechtung Mietzinserhöhung etc.
Erwägungen: I. 1. Am 18. Januar 2016 ging bei der Paritätischen Schli chtungsbehörde i n Mi et- sachen des Bezirkes Hinwil eine Klage betreffend Anfechtung Mi etzi nserhö-
hung von A._____ (nachfolgend: Kläger 1) und B._____ (nachfolgend: Klä- gerin 2) gegen die Pensionskasse C._____ (nachfolgend: Beklagte) ein (act. 2/2). 2. Mit Schreiben vom 22. Januar 2016 gelangte die Paritätische Schli chtungs- behörde in Mietsachen des Bezirkes Hinwil an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Züri ch und ersuchte um Zuwei sung des Schli chtungsverfahrens an ei ne andere Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Kantons Zürich (act. 1). 3. Mit Verfügung vom 27. Januar 2016 wurden die Parteien zur allfälligen Stel- lungnahme ei ngeladen (act. 3). Die Beklagte reichte mit Eingabe vom 4. Februar 2016 fristgerecht ihre Stellungnahme ein (act. 5). Die Kläger lies- sen si ch i nnert Fri st ni cht vernehmen. II. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde über die Schlichtungsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013, KD130001). III. 1. Kann ei n Geri cht infolge Ausstands ni cht mehr durch den Bei zug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange- bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). Ei n Ausstandsgrund im Sinne von Art. 47 ZPO ist bereits gegeben, wenn Um- stände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befan- genheit und Voreingenommenheit hervorrufen (BGE 140 III 221 E. 4). 2.1. Zur Begründung ihres Antrages brachte die Paritätische Schlichtungsbehör- de in Mietsachen des Bezirks Hinwil vor, der Kläger 1 sei seit 1. Juli 2008
Mitglied der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirks Hinwil. Alle Vorsitzenden der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsa- chen des Bezirkes Hinwil hätten in diesem Verfahren den Ausstand erklärt (vgl. act. 2/7), da sie der Ansicht seien, dass die erforderliche Unabhängig- keit und Unparteilichkeit nicht gewährleistet wäre, wenn sie in einem Pro- zess amten müssten, in welchem ein mehrjähriger Schlichterkollege als Par- tei auftrete. Auch bei objektiver Betrachtung führe dies zu einem Anschein der Befangenheit (act. 1). 2.2. Der Kläger 1 wies bereits in einem der Klage vom 15. Januar 2016 beilie- genden Schreiben selben Datums darauf hin, dass allenfalls ein Ausstands- grund vorliege, da er als Schlichter an der Paritätischen Schlichtungsbehör- de in Mietsachen des Bezirks Hinwil amte (act. 2/1). Die Beklagte schloss si ch i n i hrer Stellungnahme vom 4. Februar 2016 der Ansicht der Paritäti- schen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirks Hinwil an, dass die Unabhängigkeit der Vorsitzenden nicht zweifelsfrei gewährleistet sei. Sie beantragte sodann die Überweisung des Verfahrens an die Schlichtungsbe- hörde in Mietsachen des Bezirks Zürich (act. 5). 3. Da es sich beim Kläger 1 um ein langjähriges Mitglieder der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirks Hinwil handelt, könnte ge- gen Aussen bei objektiver Betrachtung der Ei ndruck entstehen, die Vorsit- zenden der Schlichtungsbehörde, welche naturgemäss mit den Mitgliedern der Schlichtungsbehörde eng zusammen arbeiten müssen, seien ni cht aus- reichend unabhängig. Die betroffenen Vorsitzenden der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirks Hinwil haben denn auch al- le erklärt, in den Ausstand zu treten (act. 2/7). In Anbetracht dieser Umstän- de ist die vorliegende Klage nicht durch die Paritätische Schli chtungsbehör- de in Mietsachen des Bezirkes Hinwil behandeln zu lassen. Das Verfahren ist einer anderen Schlichtungsbehörde, der Schlichtungsbehörde in Mietsa- chen des Bezirkes Züri ch, zur weiteren Behandlung zu überweisen.
Es wird beschlossen: 1. Das bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Hinwil hängige Verfahren MK160010-E wird der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Züri ch zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Kläger 1 und 2, unter Beilage des Doppels von act. 5, - den Vertreter der Beklagten, dreifach, - die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Züri ch, - die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Hin- wil, unter Rücksendung der Akten und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens MK160010-E nach Abschreibung am Register direkt der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Züri ch zu übersen- den. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
Züri ch, 16. März 2016 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin
MLaw C . Funck
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