Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VV150011-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie die Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck
Beschluss vom 26. Januar 2016
i n Sachen
A._____ Immobilien AG,
Klägerin
vertreten durch Dr. iur. X._____,
gegen
B._____,
Beklagter
vertreten durch Beiständin C._____,
betreffend Umteilung Geschäft MK151287-L der Schlichtungsbehörde Zürich i.S. A._____ Immobilien AG gegen B._____ betreffend Forderung
Erwägungen: I. 1. Am 1. November 2015 ging bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezi rkes Zürich eine Klage betreffend Forderung aus Mietvertrag der A._____ Immobilien AG (nachfolgend: Klägerin) gegen B._____ (nachfol- gend: Beklagter) ei n. Darin stellte die Klägerin folgende Anträge (act. 2/1): "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 7'350.-- zuzüglich Zins zu 5% ab 1. Juni 2015 zu bezahlen. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen Erbschein zu übergeben, bzw. der Klägerin die Namen und Anschriften der weiteren Miterben bekanntzugeben. 3. Der Beklagte sowie die weiteren Miterben seien zu verpflichten, der Klägerin die auf den Namen von D._____ lautende Kaution bei der UBS AG, Konto Nr. ..., in Höhe von Fr. 2'100.-zuzüglich aufgelaufene Zinsen freizugeben bzw. herauszugeben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten und der weiteren Miterben." 2. Mit Verfügung vom 6. November 2015 gelangte die Schlichtungsbehörde an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Züri ch und er- suchte um Zuwei sung des Schli chtungsverfahrens an ei n anderes Geri cht des Kantons Zürich (act. 1). Zur Begründung brachte sie vor, beim Vertreter der Klägerin handle es sich um den ehemaligen Leitenden Gerichtsschreiber des Mietgerichts Zürich, mit dem sämtli che Geri chtsschrei beri nnen und Ge- richtsschreiber in den vergangenen Jahren eng zusammengearbeitet hätten und auch heute teilweise noch freundschaftlich verbunden seien. Es bestehe daher für alle Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der Aus- schlussgrund nach Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO. 3. Mit Verfügung vom 10. November 2015 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 3). Si e li essen si ch i nnert Fri st ni cht ver- nehmen.
- Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde über die Schlichtungsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013, KD130001). II. 1. Kann ei n Geri cht infolge Ausstands ni cht mehr durch den Bei zug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange- bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). Ei n Ausstandsgrund im Sinne von Art. 47 ZPO ist bereits gegeben, wenn Um- stände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befan- genheit und Voreingenommenheit hervorrufen (BGE 140 III 221 E. 4). 2. Beim Vertreter der Klägerin, Dr. i ur. X., handelt es si ch um den lang- jährigen ehemaligen Leitenden Gerichtsschreiber des Mietgerichts Zürich. Aktuell ist er als Bezirksrichter am Bezirksgericht Zürich tätig. Dass ein Be- zirksrichter des Bezirksgerichts Zürich als Vertreter in einem Verfahren vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich auftritt, könnte gegen Aussen den Eindruck erwecken, die Vorsitzenden der Schlichtungs- behörde, welche aus Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern des Bezirksgerichts zu bestellen sind (§ 64 Abs. 1 lit. a GOG), seien ni cht aus- reichend unabhängig, auch wenn si ch diese zur Frage des Ausstandes selbst nicht geäussert haben. Im Übrigen ist zu beachten, dass die vorlie- gende Klage am Mietgericht des Bezirksgerichts Zürich erhoben werden könnte, falls i m Schli chtungsverfahren keine Einigung erzielt wird. Dr. i ur. X. würde dann vor seinem früheren Vorgesetzten und aktuellen Mit- ri chter, dem Mietgerichtspräsidenten lic. i ur. E._____, auftreten müssen, was ebenfalls den Anschein der Befangenheit erwecken würde. In Anbetracht dieser Umstände ist die vorliegende Klage ni cht durch die Schli chtungsbe-
hörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich behandeln zu lassen. Das Verfah- ren i st ei ner anderen Schli chtungsbehörde, der Schli chtungsbehörde i n Mietsachen des Bezirkes Meilen, zur weiteren Behandlung zu überweisen. Es wird beschlossen: 1. Das bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich hängi- ge Verfahren MK151287-L wird der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Meilen zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Vertreter der Klägerin, zweifach, - den Beklagten, - die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Meilen sowie - di e Schli chtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich, mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens MK151287-L nach Abschreibung am Register direkt der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezir- kes Meilen zu übersenden. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
Züri ch, 26. Januar 2016 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin
MLaw C . Funck
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