Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VV150009-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. Th. Meyer sowie die Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 14. Oktober 2015
i n Sachen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin
sowie
A._____, Privatkläger
gegen
B._____, Beschuldigte
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw UZH X._____
betreffend Umteilung Proz . Nr. GG150011-G des Bezirksgerichts Meilen i.S. Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ca. B._____ betreffend Verleum- dung etc.
Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 10. September 2015 gelangte das Bezirksgeri cht Mei len an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Züri ch und ersuchte um Zuweisung des Strafverfahrens, Prozessnummer GG150011- G, in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich gegen B._____ (nachfolgend: Beschuldigte) an ein anderes Gericht des Kantons Zürich (act. 1). Zur Begründung brachte es vor, der Beschuldigten werde vorgewor- fen, sich infolge verschiedener Äusserungen über Dr. A._____ (nachfolgend: Pri vatkläger) der mehrfachen Verleumdung, eventuell der mehrfachen üblen Nachrede und eventuell der Beschimpfung schuldig gemacht zu haben. Im Konkreten solle die Beschuldigte dem Privatkläger vorgeworfen haben, sämtliche Gerichtsprozesse, in welchen er seit dem Jahre 2006 ihren Mann vertreten habe, verloren zu haben. Die am Bezirksgericht Meilen durchge- führten Prozesse beträfen allesamt solche mit dem Ehepaar C._____ als Gegenpartei. In den Jahren 2006 bis 2008 seien die ...präsidenti n li c. i ur. D._____ und der ...präsident Dr. E._____ in diese Verfahren involviert ge- wesen, in den Folgejahren auch der ...präsident lic. i ur . F._____ sowie die Bezi rksri chteri nnen li c. i ur. G._____ und li c. i ur. H.. Über die Frage, wie gut diese Prozesse geführt worden seien, dürften bei den erwähnten Gerichtsmitgliedern wohl auch heute noch gewisse Ansichten vorhanden sei n. Dieses Wissen könne allenfalls Einfluss auf das Strafurteil haben. An- dere am Bezirksgericht Meilen durchgeführte Verfahren würden sodann i n den Strafakten mehrfach erwähnt. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Privatkläger im Jahre 2008 offenbar Urheber eines Inserats im I. Anzeiger gewesen sei, welches den Vizepräsidenten Dr. E._____ gezielt angegriffen und welches verschiedene Zeitungsartikel zur Folge gehabt ha- be. Schliesslich habe die Verteidigung die Befragung von Gerichtspersonen
des Bezirksgerichts Meilen beantragt. Unter diesen Umständen erweise sich eine Verfahrensumteilung als angebracht. 2. Mit Verfügung vom 15. September 2015 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 8). Am 25. September 2015 erklärte sich der Privatkläger mit der Umteilung des Verfahrens einverstanden und er- suchte im Konkreten um dessen Überweisung ans Bezirksgericht Zürich (act. 10). Denselben Antrag liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 6. Oktober 2015 stellen (act. 12). Die Staatsanwaltschaft verzichtete i nnert Frist auf ei ne Stellungnahme (act. 9). 3. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umtei lung i st di e Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittel- bare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). II. 1. Kann ei n Geri cht infolge Ausstands ni cht mehr durch den Bei zug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange- bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). 2. Beim Bezirksgericht Meilen handelt es sich um ein mittelgrosses Landgericht mit elf Bezi rks- bzw. Ersatzri chteri nnen und -ri chtern. Das dem Umteilungs- ersuchen zugrunde liegende Strafverfahren betrifft eine Angelegenheit zwi- schen dem Privatkläger und der Beschuldigten, deren Ehegatte ein ehema- liger Mandant des Privatklägers war. In den Jahren 2006 bis 2008 führte der Privatkläger für seinen Mandanten am Bezirksgericht Meilen diverse Verfah- ren gegen Drittpersonen (vgl. act. 10 S. 2). Im besagten Strafverfahren wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe sich durch zahlreiche den Privat- kläger betreffende Äusserungen verschiedener Ehrverletzungsdelikte schul- dig gemacht. Die entsprechenden Äusserungen seien insbesondere anläss-
li ch von Verfahren am Obergericht des Kantons Züri ch und am Bezirksge- ri cht Züri ch erfolgt und hätten si ch u.a. auf Verfahren, welche der Privatklä- ger ab dem Jahre 2006 für den Ehegatten der Beschuldigten geführt habe, bezogen (act. 5 und act. 7/Ordner I/1 S. 2 und 4). Hierbei handelt es sich - wie dargelegt - um am Bezirksgericht Meilen durchgeführte Prozesse (act. 1, act. 7/Ordner I/1 und act. 10 S. 2). Das massgebliche Strafverfahren GG150011-G hat somit - zumindest indirekt - die Art und Weise der Man- datsausübung des Privatklägers von am Bezirksgericht Meilen durchgeführ- ten Verfahren zum Gegenstand. Würde mit der Durchführung des Strafver- fahrens ein an den massgeblichen Prozessen beteiligtes Gerichtsmitglied des Bezirksgerichts Meilen betraut, so könnte nicht ausgeschlossen werden, dass dieses seine aus den damaligen Verfahren resultierenden Erkenntnis- se in die Beurteilung des Strafverfahrens miteinbeziehen würde. Dies er- schei nt ni cht angemessen. Daran vermag entgegen der Ansicht des Pri vat- klägers (act. 10 S. 2) auch nichts zu ändern, dass er in den Verfahren vor dem Bezirksgericht Meilen nicht die Beschuldigte, sondern ihren Ehegatten vertrat, da die massgeblichen Erkenntnisse aus den Verfahren durchaus ei- nen Einfluss auf das vorliegende Strafverfahren haben könnten. Von einer Zuteilung des Strafverfahrens an ein solches Gerichtsmitglied ist daher ab- zusehen. Ebenso wenig erschei nt es unter diesen Umständen angebracht, das Strafverfahren einer anderen Richterin bzw. einem anderen Richter des Bezi rksgeri chts Mei len zuzutei len. Zum ei nen i st davon auszugehen, dass zwi schen den Gerichtsmitgliedern ein kollegiales, wenn nicht sogar freund- schaftliches Verhältnis besteht. Zum anderen steht die Einvernahme des Vi- zepräsidenten Dr. E._____ als Zeuge im besagten Strafverfahren im Raum (act. 7/Ordner III /19/17/2 S. 20). Mit der Zuteilung des Strafverfahrens an ein bi s anhi n ni cht i nvolvi ertes Mitglied des Bezirksgerichts Meilen könnte gegen Aussen der Eindruck erweckt werden, es sei ni cht ausrei chend unabhängi g, auch wenn es sich vorliegend zur Frage des Ausstandes selbst ni cht hat äussern können. Gleiches gilt für die juristischen Mitarbeiter des Gerichts, weshalb davon abzusehen ist, für die Behandlung des Strafverfahrens Er- satzmitglieder heranzuzi ehen. Kommt hinzu, dass selbst bei Besetzung des
Spruchkörpers mit einem Ersatzmitglied gegen Aussen der Eindruck beste- hen könnte, dieses sei infolge seiner Tätigkeit als Mitglied des Bezirksge- ri chts Mei len ni cht ausreichend unabhängig. Bereits aus diesen Gründen rechtfertigt sich die Umteilung des Strafverfahrens GG150011-G an ei n an- deres Bezirksgericht. Damit erübrigt es sich, zu den Beanstandungen des Privatklägers betreffend die Begründung des Umteilungsantrags des Be- zirksgerichts Meilen näher Stellung zu nehmen (vgl. act. 10 S. 2 f.). Antrags- gemäss (act. 10 und 12) ist das Verfahren dem Bezirksgericht Zürich zuzu- teilen. 3. Die Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, es sei mehr als eine banale Peinlichkeit, dass die Verwaltungskommission nun über einen Umtei lungs- antrag infolge möglicher Befangenheit entscheiden müsse, nachdem sie ei- ne Aufsichtsbeschwerde gegen den Vizepräsidenten Dr. E._____ abgelehnt habe, welche unter anderem mit dessen Voreingenommenheit begründet worden sei (act. 12). Hi erzu sei lediglich festgehalten, dass die Verwaltungs- kommission im erwähnten Verfahren als Aufsichtsbehörde nicht über den Anschei n von Befangenhei t von Vizepräsident Dr. E._____ zu entschei den hatte, sondern einzig über das Vorliegen von aufsichtsrechtlich relevanten Pflichtverletzungen. Die diesbezüglichen Vorwürfe betrafen ein Verfahren vor dem Bezirksgericht, welches mit dem vorliegend massgeblichen Straf- verfahren in keinem Zusammenhang stand. 4. Antragsgemäss (act. 12) ist sodann davon Vormerk zu nehmen, dass die Beschuldigte am 25. September 2015 zuhanden des Bezirksgerichts Meilen um Aktenei nsi cht und Einvernahme von Zeugen anlässlich der Hauptver- handlung ersuchen sowie verschiedene Punkte in der Anklageschrift rügen liess. Damit wird sich das Bezirksgericht Zürich zu befassen haben.
Es wird beschlossen: 1. Das beim Bezirksgericht Meilen hängige Verfahren GG150011-G wird dem Bezirksgericht Züri ch zur Behandlung überwiesen. 2. Es wird von der Eingabe der Beschuldigten vom 25. September 2015 und den darin enthaltenen Anträgen Vormerk genommen, und es wird das Be- zirksgericht Zürich ersucht, diese nach Erhalt der Akten und Eröffnung des Verfahrens zur Kenntni s zu nehmen und das Erforderli che anzuordnen. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Rechtsvertreter der Beschuldigten, zweifach, unter Beilage einer Kopie von act. 9 und 10, − den Privatkläger, unter Beilage einer Kopie von act. 9 und 12, − das Bezirksgericht Züri ch, unter Beilage einer Kopie von act. 1 und act. 9, 10 und 12, − das Bezirksgericht Meilen, unter Rücksendung der Akten und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens GG150011-G nach Abschrei bung am Register direkt dem Bezirksgericht Züri ch zu übersenden.
Züri ch, 14. Oktober 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am: