Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VV150008-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. Th. Meyer sowie die Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 24. September 2015
i n Sachen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
C._____ AG, Beklagte
vertreten durch C1._____ und D._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Umteilung Prozess Nr. MK150094-... in Sachen A._____ und B., ... ZH, gegen C. AG, ..., des Bezirksgerichts E._____ betref- fend Mietzinsherabsetzung
Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung vom 21. August 2015 überwies die Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes E._____ die Akten des Verfahrens MK150094-... an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Züri ch, mit dem Ersuchen, den Prozess einem anderen Gericht zuzuweisen. Sie begründete dies damit, beim Kläger 1 in der Hauptsache handle es sich um ein langjähriges Mitglied der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsa- chen des Bezirkes E._____. Sämtliche Beisitzer der Schlichtungsbehörde, ein grosser Teil der Gerichtsschreiber sowie auch der Leitende Gerichts- schreiber hätten mit dem Kläger 1 in den vergangenen Jahren und Monaten regelmässig zusammengearbeitet. Einige Beisitzer und der Leitende Ge- richtsschreiber würden zu ihm ein freundschaftliches Verhältnis pflegen. Es bestünde daher für sämtliche Beisitzer und die juristische Kanzlei ein Aus- schlussgrund nach Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO (act. 1). 2. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 3) verzichteten die Parteien auf eine Stellungnahme und somit auf Einwendungen gegen eine Überwei- sung des Verfahrens an eine andere Schlichtungsbehörde (act. 3). II. 1. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Re- kurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013, KD130001).
Es wird beschlossen: 1. Das bei der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes E._____ hängige Verfahren MK150094-... wird der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich zur Behandlung überwiesen. 2. Dieser Beschluss wird den Parteien sowie den Schli chtungsbehörden i n Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich und E._____ schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, Letzterer unter Rücksendung der Akten und mi t dem Hinweis, die Akten des Verfahrens MK150094-... nach Abschrei bung am Register direkt dem Bezirksgericht Zürich zu übersenden. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
Züri ch, 24. September 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. i ur. A. Leu
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