Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VV150006-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 6. Mai 2015
i n Sachen
A._____,
B._____,
Gesuchsteller
betreffend Umteilung Scheidungsbegehren in Sachen A._____ und B._____ des Bezirksgerichts C._____
Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 27. April 2015 überwies das Bezirksgeri cht C._____ das Scheidungsbegehren von AB._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Er- suchen, den Prozess einem anderen Gericht des Kantons Züri ch, vorzugs- weise dem Bezirksgericht Zürich, zuzuwei sen. Begründet wurde dies damit, die Gesuchstelleri n sei am Bezirksgericht C._____ als vollamtliche Bezirks- ri chteri n und Vizepräsidentin tätig. Alle Bezirksrichter und Gerichtsschreiber des Gerichts hätten in den Ausstand zu treten (act. 1). 2. Die Gesuchsteller erklärten sich bereits in ihrem Scheidungsbegehren vom 26. April 2015 mit der Umteilung des Verfahrens an ein anderes Gericht ein- verstanden (act. 2). Von einer Fristansetzung zur Stellungnahme kann daher abgesehen werden. 3. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Züri ch als unmi ttel- bare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). II. 1. Kann ei n Geri cht infolge Ausstands ni cht mehr durch den Bei zug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen ni cht ange- bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). 2. Beim Bezirksgericht C._____ handelt es si ch um ei n kleineres Landgericht. Die Gesuchstellerin des besagten Scheidungsverfahrens ist als Bezirksrich- terin und Vizepräsidentin am Bezirksgericht C._____ tätig. Es ist davon aus- zugehen, dass zwischen den Bezirksrichteri nnen und Bezi rksrichtern ei n kol-
legiales freundschaftliches Verhältnis besteht, weshalb es ni cht angebracht erschei nt, diese ei n Verfahren behandeln zu lassen, das durch eine Kollegin eingeleitet wurde. Gegen Aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt wer- den, di e Ri chteri nnen und Ri chter seien ni cht ausrei chend unabhängi g, auch wenn sie sich vorliegend selbst ni cht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Gleiches gilt für die juristischen Mitarbeiter des Gerichts, weshalb davon abzusehen ist, für die Behandlung des Scheidungsverfahrens Er- satzmitglieder heranzuziehen. Demzufolge ist das Verfahren antragsgemäss (act. 2) an das Bezirksgericht Zürich zur weiteren Behandlung zu überwei- sen.
Es wird beschlossen: 1. Das beim Bezirksgericht C._____ eingegangene Scheidungsbegehren der Gesuchsteller wird dem Bezirksgericht Züri ch zur weiteren Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Gesuchsteller, unter Beilage einer Kopie von act. 1, − das Bezirksgericht Zürich, unter Beilage einer Kopie von act. 1 und des Originals von act. 2, − das Bezirksgericht C._____.
Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
Züri ch, 6. Mai 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: