Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VV150004-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 16. April 2015
i n Sachen
A._____, Kläger
gegen
B._____, Beklagte
betreffend Umteilung Prozess Nr. FE150009-.. in Sachen A._____ und B., ... / ... ... [Ort] des Bezirksgerichts C. betreffend Eheschei- dung / Scheidung auf Klage
Erwägungen: I. 1. Am 25. Februar 2015 ging beim Bezirksgericht C._____ die Scheidungskla- ge von A._____ (nachfolgend: Kläger) gegen B._____ (nachfolgend: Beklag- te) ein (act. 2/1). Gleichentags eröffnete das Bezirksgericht C._____ das Scheidungsverfahren FE150009-.. und überwies die Akten an die Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Ersuchen, den Prozess einem anderen Bezirksgericht zuzuweisen. Zur Begründung brachte es vor, beim Kläger handle es sich um den ... Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft D._____, weshalb sich alle Gerichtsmitarbeitenden be- fangen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO fühlten (act. 1). 2. Der Kläger erklärte bereits in seiner Scheidungsklage vom 24. Februar 2015, mit der Umteilung an ein anderes Gericht einverstanden zu sein (act. 2/1). Mit Verfügung vom 27. Februar 2015 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um zum Umtei lungsersuchen Stellung zunehmen (act. 3). Nach Ablauf der zehntägigen Frist stellte die Beklagte mit Eingabe vom 28. März 2015 den Antrag auf Überweisung des Verfahrens an das Kantonsgericht Schaffhausen (act. 5). II. 1. Zuständi g zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittel- bare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). 2. Kann ei n Geri cht infolge Ausstands ni cht mehr durch den Beizug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange-
bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). 3. Beim Bezirksgericht C._____ handelt es si ch um ei n kleineres Landgericht. Der Kläger des besagten Scheidungsverfahrens ist als ... Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft D._____ tätig. Die Staatsanwaltschaft D._____ bear- beitet die in den Bezirken C., E., F._____ und G._____ began- genen Delikte im Bereich "Strafverfolgung Erwachsene", welche ni cht i n di e Zuständigkeit der Besonderen Staatsanwaltschaften fallen. Die Mitarbeiten- den der Staatsanwaltschaft D._____ nehmen damit als Anklagebehörde an Strafverfahren teil, welche insbesondere am Bezirksgericht C._____ durch- geführt werden. Unter diesen Umständen ist glaubhaft, dass zwischen den Ri chtern des Bezirksgerichts C._____ und der ... der Staatsanwaltschaft D._____ ein kollegiales Verhältnis besteht. Es erscheint damit nicht als an- gebracht, di e Ri chteri nnen und Ri chter ei n Verfahren behandeln zu lassen, in welchem der ... Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft D._____ Partei ist. Gegen Aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, die Richterin- nen und Ri chter seien ni cht ausrei chend unabhängi g, auch wenn sie sich vorliegend selbst ni cht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Glei- ches gilt für die juristischen Mitarbeiter des Gerichts, weshalb davon abzu- sehen i st, für die Behandlung der Klage Ersatzmitglieder heranzuzi ehen. Demzufolge ist die Klage bzw. das Verfahren an ein anderes Gericht zu überweisen. 4.1. Die Beklagte ersucht - wie dargelegt - um Überweisung des Verfahrens an das Kantonsgericht Schaffhausen (act. 5), da die Befangenheitsproblematik bei allen Bezirksgerichten im Kanton Zürich bestehe (act. 4). Die Stellung- nahme der Beklagten erfolgte nach Ablauf der Frist von zehn Tagen, wes- halb androhungsgemäss von einem Stellungnahmeverzicht auszugehen ist (act. 3 Dispositiv Ziffer 1 letzter Satz). Selbst wenn man i hren Antrag jedoch als rechtzeitig eingegangen behandeln würde, so könnte ihm nicht gefolgt werden.
4.2. Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften ergibt sich aus Art. 31 ff. der Strafprozessordnung (StPO). Diese knüpft grundsätzlich an den Handlungs- bzw. subsidiären Erfolgsort einer Tat an (Art. 31 StPO). Zuständi g zur Ahn- dung von Delikten sind somit in aller Regel die Behörden des Ortes, an wel- chem die Tat verübt wurde. Nur in Ausnahmefällen führen Behörden ei n Verfahren ausserhalb ihres Zuständigkeitsbereichs durch (Art. 38 StPO). Als ... Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft D._____ befasst sich der Kläger damit primär mit Delikten, welche in den Bezirken C., E., F._____ und G._____ verübt wurden. Dementsprechend ist er hauptsächli ch in Gerichtsverfahren i nvolvi ert, welche in diesen Bezirken durchgeführt wer- den. Lediglich in seltenen Fällen nimmt er an Gerichtsverfahren ausserhalb der besagten Bezirke teil. Wenn sich somit das Bezirksgericht C._____ für die Behandlung der Scheidungsklage als zu wenig unabhängig erachtet, so gilt dies nicht automatisch für die übrigen Bezirksgerichte, welche nicht im Zuständigkeitsgebiet der Staatsanwaltschaft D._____ liegen, da der Kläger mit diesen - wenn überhaupt - nur i n seltenen Fällen berufli ch zu tun hat. Dies gilt namentlich für das Bezirksgericht Zürich. Eine Überweisung des Verfahrens an ein ausserkantonales Gericht drängt sich daher nicht auf. Vielmehr ist das Scheidungsverfahren dem Bezirksgericht Züri ch zur wei te- ren Behandlung zu überweisen.
Es wird beschlossen: 1. Das beim Bezirksgericht C._____ anhängige Schei dungsverfahre n FE150009-.. wird dem Bezirksgericht Zürich zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Kläger, unter Beilage einer Kopie von act. 5, - die Beklagte, - das Bezirksgericht Zürich sowie
Züri ch, 16. April 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. i ur. A. Leu versandt am: