Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VV150001-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Obergerichtsvizepräsi- dent lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter D r. D . Bussmann und Oberri chteri n D r. L. Hunzi ker Schni der sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 3. März 2015
i n Sachen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Erbengemeinschaft C., a) D., b) E., c) F., Beklagte
betreffend Umteilung Prozess Nr. FV150009-C des Bezirksgerichts Bülach i.S. A._____ und B._____ gegen Erbengemeinschaft C._____ betreffend Ei- gentumsfreiheitsklage/Schadenersatz
Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung vom 21. Januar 2015 gelangte das Bezirksgeri cht Bülach an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Züri ch und er- suchte um Zuweisung des Verfahrens FV150009-C i n Sachen A._____ und B._____ gegen die Erbengemeinschaft C., bestehend aus D., E.______ sowie F., betreffend Eigentumsfreiheitsklage/Schadenersatz an ein anderes Bezirksgericht (act. 1). Zur Begründung brachte es vor, beim Erben F. handle es si ch um einen ehemaligen nebenamtlichen Be- zirksrichter des Bezirksgerichts Bülach. Er sei vom tt.mm.2014 bis zum tt.mm.2014 am Bezirksgericht Bülach in einem 50%-Pensum tätig gewesen und habe Bestandteil des Spruchkörpers der I. Abteilung gebildet. Er sei mit allen Richtern per du. Die Behandlung der vorliegenden Klage gegen ein ehemaliges Gerichtsmitglied erwecke den Anschein von Befangenheit (act. 1). 2. Mi t Verfügung vom 30. Januar 2015 wurden die Parteien zur allfälligen Stel- lungnahme eingeladen (act. 3). Am 16. Februar 2015 erklärten sich die Klä- ger mit der Umteilung des Verfahrens an ein anderes Bezirksgericht einver- standen (act. 4). Die übrigen Verfahrensbeteiligten reichten innert Frist keine Stellungnahme ei n. 3. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittel- bare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG).
II. 1. Kann ei n Geri cht infolge Ausstands ni cht mehr durch den Beizug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange- bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). 2. Bei F., Mitglied der beklagten Erbengemeinschaft C., handelt es sich um einen ehemaligen nebenamtlichen Bezirksrichter des Bezirksge- ri chts Bülach. Auch wenn er aktuell am Bezirksgericht Bülach nicht mehr als Bezirksrichter tätig ist und er das Richteramt nur über wenige Monate hi n- weg ausübte, so erscheint es nicht angebracht, die Eigentumsfreiheits- bzw. Schadenersatzklage durch das Bezirksgericht Bülach behandeln zu lassen. Dies insbesondere deshalb, weil die Tätigkeit von F._____ am Bezirksge- ri cht Bülach noch ni cht lange zurückliegt, er mit den Mitgliedern der I. Abtei- lung eng zusammen arbeitete und mit allen Richtern per du ist. Gegen Aus- sen könnte der Eindruck erweckt werden, der Präsident sowie die zuständi- gen Bezi rksri chteri nnen und Bezi rksri chter seien ni cht ausrei chend unab- hängi g, auch wenn si ch diese zur Frage des Ausstandes selbst nicht geäus- sert haben. Gleiches gilt für die juristischen Mitarbeiter des Gerichts, wes- halb davon abzusehen ist, für die Behandlung des vorliegenden Verfahrens Ersatzmitglieder heranzuzi ehe n. 3. Zusammenfassend erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteilig- ten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Verfahren durch das Bezi rksgericht Bülach behandeln zu lassen. Das Verfahren ist daher dem Bezirksgericht Winterthur zur weiteren Behandlung zu überweisen.
Es wird beschlossen: 1. Die beim Bezirksgericht Bülach eingereichte Eigentumsfreiheitsklage bzw. Schadenersatzklage der Kläger (Geschäfts-Nr. FV150009-C) wird dem Be- zi rksgericht Wi nterthur zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Rechtsvertreter der Kläger, dreifach, für si ch und zuhanden der Kläger, − die Beklagte, dreifach, je unter Beilage einer Kopie von act. 4, − das Bezirksgericht Bülach, unter Rücksendung der Akten FC150009-C (act. 2) und mit dem Hinweis, diese Akten nach Abschreibung am Re- gister direkt dem Bezirksgericht Winterthur zu übersenden, − das Bezi rksgeri cht Wi nterthur.
Züri ch, 3. März 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am: