Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VV140011-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der und Oberri chter li c. i ur. Th. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 4. September 2014
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
gegen
B._____, Gesuchsgegner
betreffend Umteilung Geschäft i.S. A._____ gegen B._____ betreffend Klage auf Bestreitung neuen Vermögens
Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 gelangte das Bezirksgeri cht ... an die Ver- waltungskommission des Obergerichts des Kantons Züri ch und ersuchte um Zuweisung der Klage auf Bestreitung neuen Vermögens von A._____ gegen B._____ bzw. das diesem vorangehende Verfahren betreffend Feststellung von neuem Vermögen im Sinne von Art. 265a SchKG an ein anderes Ge- ri cht des Kantons Züri ch (act. 1). Zur Begründung brachte es vor, beim Ge- suchsteller handle es si ch um den Ehemann der am Bezirksgericht ... täti- gen Verwaltungssekretärin C.. Es sei kaum möglich, ein solches Ver- fahren zu behandeln, ohne dass andere Mitarbeitende davon Kenntnis er- langten. Im Übrigen sei auch von der Befangenheit der Richter auszugehen, da zur Vermeidung von internen Problemen solche Verfahren besonders behandelt würden (act. 1). 2. Mit Verfügung vom 11. Juli 2014 wurden die Parteien zur allfälligen Stel- lungnahme eingeladen (act. 3). Am 15. Juli 2014 teilte B. der Verwal- tungskommission mit, dass er mit einer Umteilung des Verfahrens an ein anderes Bezirksgericht einverstanden sei (act. 4). A._____ liess si ch i nnert Fri st ni cht vernehmen. 3. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung des Verfahrens ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). II. 1. Kann ei n Geri cht infolge Ausstands ni cht mehr durch den Bei zug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange-
bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). 2. Beim Bezirksgericht ... handelt es sich um ein mittelgrosses Landgericht mit zehn Bezi rks- und Ersatzri chteri nnen und -richtern sowie über dreissig juris- ti schen und fünfzehn kaufmännischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Vorliegend ist der Verfahrensbeteiligte A._____ der Ehemann einer am Be- zirksgericht ... angestellten kaufmännischen Mitarbeiterin. Die Ri chter am Bezirksgericht ... arbeiten mit den juristischen und kaufmännischen Mitarbei- tern eng zusammen, weshalb es nicht angebracht erscheint, sie ein den Ehemann einer Mitarbeiterin betreffendes Verfahren behandeln zu lassen. Gegen Aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien ni cht ausreichend unabhängig, auch wenn sich vorliegend die Ri chter selbst ni cht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Gleiches gilt auch für die juris- tischen Mitarbeiter des Gerichts, weshalb davon abzusehen ist, für die Be- handlung des Gesuchs Ersatzmitglieder heranzuziehen. Unter diesen Um- ständen erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Verfahren durch das Be- zirksgericht ... behandeln zu lassen. Demzufolge ist das Verfahren - wie auch schon i n früheren den Kläger betreffenden Fällen (act. 1) - dem Be- zirksgericht Züri ch zur weiteren Behandlung zu überweisen.
Es wird beschlossen: 1. Das beim Bezirksgericht ... eingegangene Gesuch des Betreibungsamtes ... betreffend Feststellung neuen Vermögens gemäss Art. 265a SchKG wird samt den Beilagen dem Bezirksgericht Zürich zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Gesuchsteller, − den Gesuchsgegner,
− das Bezirksgericht Zürich, unter Beilage von act. 2/1-3, − das Bezirksgericht ....
Züri ch, 4. September 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am: