Transfer of case due to appearance of bias

VV140010Obergericht04.09.2014Granted

Zusammenfassung

The Zurich Obergericht Administrative Commission granted a request by the district court to transfer a civil claim because the plaintiff was married to an employee of the original court. It held that, given the court’s size and the close cooperation between judges and staff, the case should not be handled there, as this could create an appearance of insufficient independence. The matter was therefore assigned to the District Court of Zurich. The parties had been invited to comment but remained silent.

Regest

§ 117 GOG; transfer of a case when a court cannot be properly composed because of recusal or when the use of substitute members is inappropriate. The supervisory authority must also consider the outward appearance of independence from the standpoint of the parties and the public. In a medium-sized court, the close professional relationship between judges and staff may justify transfer where a party is married to a court employee, even absent an express judicial recusal, if handling the case locally would objectively raise doubts as to impartiality. The appointment of substitute judges may likewise be omitted where it would not dispel the appearance problem (consid. II.2).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VV140010-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. Th. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 4. September 2014

in Sachen

A._____ Gesuchsteller

gegen

B._____ Gesuchsgegner

betreffend Umteilung Geschäft i.S. A._____ (Einzelunternehmung ..., A., ...) gegen B. betreffend Forderung

Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 11. Juli 2014 gelangte das Bezirksgericht ... an die Ver- waltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte um Zuweisung der Klage von A._____ gegen B._____ an ein anderes Gericht des Kantons Zürich (act. 1). Zur Begründung brachte es vor, beim Kläger handle es sich um den Ehemann der am Bezirksgericht ... tätigen Verwal- tungssekretärin C._____. Es sei kaum möglich, ein solches Verfahren zu behandeln, ohne dass andere Mitarbeitende davon Kenntnis erlangten. Im Übrigen sei auch von der Befangenheit der Richter auszugehen, da zur Vermeidung von internen Problemen solche Verfahren besonders behandelt würden (act. 1). 2. Mit Verfügung vom 15. Juli 2014 wurden die Parteien zur allfälligen Stel- lungnahme eingeladen (act. 4). Sie liessen sich innert Frist nicht vernehmen. 3. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittel- bare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). II. 1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange- bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). 2. Beim Bezirksgericht ... handelt es sich um ein mittelgrosses Landgericht mit zehn Bezirks- und Ersatzrichterinnen und -richtern sowie über dreissig juris-

tischen und fünfzehn kaufmännischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Vorliegend ist der Kläger der Ehemann einer am Bezirksgericht ... angestell- ten kaufmännischen Mitarbeiterin. Die Richter am Bezirksgericht ... arbeiten mit den juristischen und kaufmännischen Mitarbeitern eng zusammen, wes- halb es nicht angebracht erscheint, sie ein den Ehemann einer Mitarbeiterin betreffendes Verfahren behandeln zu lassen. Gegen Aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unab- hängig, auch wenn sich vorliegend die Richter selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Gleiches gilt auch für die juristischen Mitarbei- ter des Gerichts, weshalb davon abzusehen ist, für die Behandlung der Kla- ge Ersatzmitglieder heranzuziehen. Unter diesen Umständen erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffent- lichkeit angebracht, das Verfahren durch das Bezirksgericht ... behandeln zu lassen. Demzufolge ist die Klage - wie auch schon in früheren den Kläger betreffenden Fällen (act. 1) - dem Bezirksgericht Zürich zur weiteren Be- handlung zu überweisen.

Es wird beschlossen: 1. Die beim Bezirksgericht ... eingereichte Klage des Gesuchstellers vom 27. Juni 2014 wird samt den Beilagen dem Bezirksgericht Zürich zur Be- handlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Gesuchsteller, - den Gesuchsgegner, − das Bezirksgericht Zürich, unter Beilage von act. 2 und act. 3/1-3, − das Bezirksgericht ....

  1. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 4. September 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Schlagwörter

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