Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VV140010-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. Th. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 4. September 2014
in Sachen
A._____ Gesuchsteller
gegen
B._____ Gesuchsgegner
betreffend Umteilung Geschäft i.S. A._____ (Einzelunternehmung ..., A., ...) gegen B. betreffend Forderung
Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 11. Juli 2014 gelangte das Bezirksgericht ... an die Ver- waltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte um Zuweisung der Klage von A._____ gegen B._____ an ein anderes Gericht des Kantons Zürich (act. 1). Zur Begründung brachte es vor, beim Kläger handle es sich um den Ehemann der am Bezirksgericht ... tätigen Verwal- tungssekretärin C._____. Es sei kaum möglich, ein solches Verfahren zu behandeln, ohne dass andere Mitarbeitende davon Kenntnis erlangten. Im Übrigen sei auch von der Befangenheit der Richter auszugehen, da zur Vermeidung von internen Problemen solche Verfahren besonders behandelt würden (act. 1). 2. Mit Verfügung vom 15. Juli 2014 wurden die Parteien zur allfälligen Stel- lungnahme eingeladen (act. 4). Sie liessen sich innert Frist nicht vernehmen. 3. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittel- bare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). II. 1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange- bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). 2. Beim Bezirksgericht ... handelt es sich um ein mittelgrosses Landgericht mit zehn Bezirks- und Ersatzrichterinnen und -richtern sowie über dreissig juris-
tischen und fünfzehn kaufmännischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Vorliegend ist der Kläger der Ehemann einer am Bezirksgericht ... angestell- ten kaufmännischen Mitarbeiterin. Die Richter am Bezirksgericht ... arbeiten mit den juristischen und kaufmännischen Mitarbeitern eng zusammen, wes- halb es nicht angebracht erscheint, sie ein den Ehemann einer Mitarbeiterin betreffendes Verfahren behandeln zu lassen. Gegen Aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unab- hängig, auch wenn sich vorliegend die Richter selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Gleiches gilt auch für die juristischen Mitarbei- ter des Gerichts, weshalb davon abzusehen ist, für die Behandlung der Kla- ge Ersatzmitglieder heranzuziehen. Unter diesen Umständen erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffent- lichkeit angebracht, das Verfahren durch das Bezirksgericht ... behandeln zu lassen. Demzufolge ist die Klage - wie auch schon in früheren den Kläger betreffenden Fällen (act. 1) - dem Bezirksgericht Zürich zur weiteren Be- handlung zu überweisen.
Es wird beschlossen: 1. Die beim Bezirksgericht ... eingereichte Klage des Gesuchstellers vom 27. Juni 2014 wird samt den Beilagen dem Bezirksgericht Zürich zur Be- handlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Gesuchsteller, - den Gesuchsgegner, − das Bezirksgericht Zürich, unter Beilage von act. 2 und act. 3/1-3, − das Bezirksgericht ....
Zürich, 4. September 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am: