Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VV140009-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. Th. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 4. September 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
gegen
B._____, Gesuchsgegner
betreffend Umteilung Geschäft i.S. A._____ (Einzelunternehmung ..., A., ...) gegen B. betreffend Forderung
Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 11. Juli 2014 gelangte das Bezirksgericht Uster an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte um Zuweisung der Klage von A._____ gegen B._____ an ein anderes Ge- richt des Kantons Zürich (act. 1). Zur Begründung brachte es vor, beim Klä- ger handle es sich um den Ehemann der am Bezirksgericht Uster tätigen Verwaltungssekretärin C.. Es sei kaum möglich, ein solches Verfahren zu behandeln, ohne dass andere Mitarbeitende davon Kenntnis erlangten. Im Übrigen sei auch von der Befangenheit der Richter auszugehen, da zur Vermeidung von internen Problemen solche Verfahren besonders behandelt würden (act. 1). 2. Mit Verfügung vom 15. Juli 2014 wurden die Parteien zur allfälligen Stel- lungnahme eingeladen (act. 4). Am 22. Juli 2014 teilte B. der Verwal- tungskommission mit, er sei mit der Umteilung des Verfahrens an ein ande- res Gericht einverstanden und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnah- me (act. 5). A._____ liess sich innert Frist nicht vernehmen. 3. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittel- bare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). II. 1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange- bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).
Es wird beschlossen: 1. Die beim Bezirksgericht Uster eingereichte Klage des Gesuchstellers vom 27. Juni 2014 wird samt den Beilagen dem Bezirksgericht Zürich zur Be- handlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Gesuchsteller, - den Gesuchsgegner, − das Bezirksgericht Zürich, unter Beilage von act. 2 und act. 3/1-3, − das Bezirksgericht Uster.
Zürich, 4. September 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am: