Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VV140004-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 20. Mai 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin
vertreten durch C._____ AG
betreffend Umteilung Geschäft i.S. A._____ gegen B._____ AG betreffend Klage auf Bestreitung neuen Vermögens
Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 28. März 2014 überwies das Bezirksgericht D._____ dem Bezirksgericht E._____ zuständigkeitshalber eine bei ihm eingegangene Eingabe von A._____ betreffend Klage auf Bestreitung neuen Vermögens im Sinne von Art. 265a Abs. 4 SchKG (act. 1 und act. 2/1). 2. Am 1. April 2014 gelangte das Bezirksgericht E._____ an die Verwaltungs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte um Zuwei- sung der Klage von A._____ an ein anderes Gericht des Kantons Zürich (act. 3). Zur Begründung brachte es vor, beim Kläger handle es sich um den Ehemann der am Bezirksgericht E._____ tätigen Verwaltungssekretärin F._____. Es sei kaum möglich, ein solches Verfahren zu behandeln, ohne dass andere Mitarbeitende davon Kenntnis erlangten. Im Übrigen sei auch von der Befangenheit der Richter auszugehen, da zur Vermeidung von in- ternen Problemen solche Verfahren besonders behandelt würden (act. 3). 3. Mit Verfügung vom 11. April 2014 wurden die Parteien zur allfälligen Stel- lungnahme eingeladen (act. 4). Sie liessen sich innert Frist nicht vernehmen. 4. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittel- bare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). II. 1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange- bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).
Es wird beschlossen: 1. Die beim Bezirksgericht E._____ eingereichte Klage des Gesuchstellers vom 22. März 2014 wird samt den Beilagen dem Bezirksgericht D._____ zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Gesuchsteller, − die Vertreterin der Gesuchsgegnerin, zweifach, − das Bezirksgericht D., unter Beilage von act. 1 und act. 2/1-5, − das Bezirksgericht E..
Zürich, 20. Mai 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am: