Transfer of debt-discharge case to another district court

VV140004Obergericht20.05.2014Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Administrative Commission of the cantonal appellate court decided a request for reassignment of a debt-enforcement-related claim for contesting new assets. Because the applicant was the husband of a commercial employee at Bezirksgericht E._____, the court considered that the close cooperation between judges and staff could create an appearance of insufficient independence. It therefore found it inappropriate for that court to hear the case, and it declined to rely on replacement members. The matter was transferred to Bezirksgericht D._____ for further proceedings.

Omnilex-Regeste

§ 117 GOG; reassignment of a case where recusal concerns prevent proper composition of the court: if a court cannot be constituted through substitute members, or if their use is not appropriate, the supervisory authority shall transfer the matter to another court of the same subject-matter and functional jurisdiction. An objective appearance of insufficient independence may suffice; the decisive factor is whether, from the perspective of the parties and the public, hearing the case at the original court appears inappropriate, including where close organizational links between judges and staff and a party's family relationship to a court employee could raise doubts.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VV140004-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 20. Mai 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

gegen

B._____ AG, Gesuchsgegnerin

vertreten durch C._____ AG

betreffend Umteilung Geschäft i.S. A._____ gegen B._____ AG betreffend Klage auf Bestreitung neuen Vermögens

Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 28. März 2014 überwies das Bezirksgericht D._____ dem Bezirksgericht E._____ zuständigkeitshalber eine bei ihm eingegangene Eingabe von A._____ betreffend Klage auf Bestreitung neuen Vermögens im Sinne von Art. 265a Abs. 4 SchKG (act. 1 und act. 2/1). 2. Am 1. April 2014 gelangte das Bezirksgericht E._____ an die Verwaltungs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte um Zuwei- sung der Klage von A._____ an ein anderes Gericht des Kantons Zürich (act. 3). Zur Begründung brachte es vor, beim Kläger handle es sich um den Ehemann der am Bezirksgericht E._____ tätigen Verwaltungssekretärin F._____. Es sei kaum möglich, ein solches Verfahren zu behandeln, ohne dass andere Mitarbeitende davon Kenntnis erlangten. Im Übrigen sei auch von der Befangenheit der Richter auszugehen, da zur Vermeidung von in- ternen Problemen solche Verfahren besonders behandelt würden (act. 3). 3. Mit Verfügung vom 11. April 2014 wurden die Parteien zur allfälligen Stel- lungnahme eingeladen (act. 4). Sie liessen sich innert Frist nicht vernehmen. 4. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittel- bare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). II. 1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange- bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).

  1. Beim Bezirksgericht E._____ handelt es sich um ein mittelgrosses Landge- richt mit zehn Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern sowie dreissig juristi- schen und fünfzehn kaufmännischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Vor- liegend ist der Kläger der Ehemann einer am Bezirksgericht E._____ ange- stellten kaufmännischen Mitarbeiterin. Die Bezirksrichter am Bezirksgericht E._____ arbeiten mit den juristischen und kaufmännischen Mitarbeitern eng zusammen, weshalb es nicht angebracht erscheint, sie ein den Ehemann einer Mitarbeiterin betreffendes Verfahren behandeln zu lassen. Gegen Aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht aus- reichend unabhängig, auch wenn sich vorliegend die Bezirksrichter selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Gleiches gilt auch für die juristischen Mitarbeiter des Gerichts, weshalb davon abzusehen ist , für die Behandlung der Klage Ersatzmitglieder heranzuziehen. Unter diesen Um- ständen erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Verfahren durch das Be- zirksgericht E._____ behandeln zu lassen. Demzufolge ist die Klage bzw. das Verfahren - wie auch schon in früheren den Kläger betreffenden Fällen (act. 3) - dem Bezirksgericht D._____ zur weiteren Behandlung zu überwei- sen.

Es wird beschlossen: 1. Die beim Bezirksgericht E._____ eingereichte Klage des Gesuchstellers vom 22. März 2014 wird samt den Beilagen dem Bezirksgericht D._____ zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Gesuchsteller, − die Vertreterin der Gesuchsgegnerin, zweifach, − das Bezirksgericht D., unter Beilage von act. 1 und act. 2/1-5, − das Bezirksgericht E..

  1. Rechtmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 20. Mai 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Schlagwörter

transfer of caserecusalappearance of biassupervisory authoritydebt enforcementcourt independence

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the pending action had to be reassigned to another court because the original court could not be properly composed without recusal concerns.

Extrahierter Entscheid

Yes. Given the close working relationship at the court and the risk of an appearance of insufficient independence, the case was transferred to another district court.

Extrahierte Begründung

The district court had ten judges and a large staff, but the applicant was married to a commercial employee at that court. Because judges and staff work closely together, handling the case there could create an external appearance of lack of independence. The same concern applied to judicial staff, so replacement members were not considered suitable.

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