Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VV140001-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichter lic. iur. M. Burger, Vizepräsident, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Beschluss vom 11. März 2014
in Sachen
Gesuchsteller
betreffend Umteilung Geschäft i.S. A._____ und B._____ betreffend Schei- dungsbegehren
Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 6. Februar 2014 überwies die Gerichtsleitung des Be- zirksgerichts Uster das gemeinsame Scheidungsbegehren von A._____ (nachfol- gend: Gesuchstellerin 1) und B._____ (nachfolgend: Gesuchsteller 2; act. 2/1), die Teilkonvention vom 5. Februar 2014 (act. 2/2) sowie mehrere Beilagen (act. 2/3-4) an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Ersuchen, den Prozess einem anderen Gericht des Kantons Zürich zu- zuweisen. Begründet wurde dies damit, bei der Gesuchstellerin 1 handle es sich um eine langjährige Verwaltungsangestellte des Bezirksgerichts Uster. Bei einer Durchführung des Verfahrens am Bezirksgericht Uster könne deshalb gegenüber den Parteien zumindest der Anschein der Befangenheit des Richterkollegiums erweckt werden. Zudem bestehe die Gefahr, dass die finanziellen Verhältnisse und die Schwierigkeiten der Ehegatten am Arbeitsplatz der Gesuchstellerin 1 zum Thema würden (act. 1). 2. Mit Verfügung vom 13. Februar 2014 wurden die Parteien zur allfälligen Stel- lungnahme eingeladen (act. 3). Innert Frist sind keine Stellungnahmen eingegan- gen. 3. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). II. 1. Kann ein Gericht nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Auf- sichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).
− das Bezirksgericht Pfäffikon, unter Beilage von act. 2/1-4. 3. Rechtmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 11. März 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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