Transfer of claim due to appearance of bias

VV130014Obergericht20.01.2014Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A claim for payment filed by A._____ GmbH against C._____ was first lodged at Bezirksgericht D._____. The district court president requested transfer because the defendant is married to a judicial employee of that court. The defendant supported the request. The Verwaltungskommission held that, because of the close working relationship between judges and staff and the resulting appearance of bias, the case should not be heard by Bezirksgericht D._____. The matter was therefore assigned to Bezirksgericht Zürich.

Omnilex-Regeste

§ 117 GOG; transfer of proceedings to another court where, because of recusal-related concerns, the original court should not hear the case even with substitute members. A transfer is justified not only when the court cannot be constituted due to recusal, but also when the use of substitute judges is inappropriate. In assessing appropriateness, decisive weight may be given to the objective appearance of independence and to the risk that internal staff relations could make confidential handling and external perception of impartiality problematic.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VV130014-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Beschluss vom 20. Januar 2014

in Sachen

A._____ GmbH, Klägerin

vertreten durch B., A. GmbH

gegen

C._____, Beklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Umteilung Geschäft i.S. A._____ GmbH gegen C._____ betreffend Forderung

Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2013 reichte die A._____ GmbH (nachfol- gend: Klägerin) beim Bezirksgericht D._____ eine Klage gegen C._____ (nachfol- gend: Beklagter) ein betreffend Forderung (act. 2/1-2). 2. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 überwies der Präsident des Bezirks- gerichts D._____ die Klage an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Ersuchen, dieses Verfahren einem anderen Bezirksge- richt zuzuteilen. Begründet wurde das Gesuch damit, beim Beklagten handle es sich um den Ehemann von E., einer Verwaltungsangestellten des Bezirks- gerichts D.. Es sei am Bezirksgericht D._____ kaum möglich, ein solches Verfahren zu behandeln, ohne dass andere Mitarbeitende davon Kenntnis erhiel- ten. Zudem sei von einer Befangenheit der Richter am Bezirksgericht D._____ auszugehen (act. 1). 3. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 4). Der Beklagte liess mit Eingabe vom 6. Januar 2014 mitteilen, er teile die Ansicht des Präsidenten des Bezirksgerichts D._____ und befürworte die Zuteilung des Verfahrens an ein anderes Bezirksgericht (act. 5). Die Klägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. 4. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). II. 1. Die Aufsichtsbehörde überweist die Streitsache einem anderen Gericht glei- cher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit, wenn infolge Ausstands ein Ge-

richt auch durch den Beizug von Ersatzmitgliedern nicht besetzt werden kann oder der Beizug von Ersatzmitgliedern nicht angebracht ist (§ 117 GOG). 2. Beim Bezirksgericht D._____ handelt es sich um ein mittelgrosses Landge- richt mit ... [Anzahl] Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern sowie ... [Anzahl] ju- ristischen und ... [Anzahl] kaufmännischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Vor- liegend ist der Beklagte der Ehemann einer am Bezirksgericht D._____ angestell- ten kaufmännischen Mitarbeiterin. Die Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter am Bezirksgericht D._____ arbeiten mit den juristischen und kaufmännischen Mitar- beitern eng zusammen, weshalb es nicht angebracht erscheint, sie ein gegen den Ehemann einer Mitarbeiterin eingeleitetes Verfahren behandeln zu lassen. Gegen Aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, die Bezirksrichterin oder der Bezirksrichter sei nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sich vorliegend die Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter nicht selbst zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Zudem weist der Präsident des Bezirksgerichts D._____ zu Recht darauf hin, es könne bei einer Behandlung des Verfahrens am Bezirksge- richt D._____ nicht verhindert werden, dass andere Mitarbeiter von diesem gegen den Ehemann einer Arbeitskollegin geführten Verfahren Kenntnis erhielten. Aus diesem Grund kann auch davon abgesehen werden, für die Behandlung der vor- liegenden Klage Ersatzmitglieder heranzuziehen. 3. Zusammenfassend erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteilig- ten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, die Streitsache durch das Bezirksgericht D._____ behandeln zu lassen. Das Verfahren ist daher dem Be- zirksgericht Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen. Es wird beschlossen: 1. Die beim Bezirksgericht D._____ eingereichte Klage der A._____ GmbH ge- gen C._____ betreffend Forderung wird dem Bezirksgericht Zürich zur Be- handlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

− den Vertreter der Klägerin, unter Beilage des Doppels von act. 5, − den Vertreter des Beklagten, − das Bezirksgericht D._____ − das Bezirksgericht Zürich unter Beilage von act. 2/1-2 und 3/1-9 (inkl. Doppel).

  1. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 20. Januar 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Schlagwörter

transfer of proceedingsappearance of biasrecusaldistrict courtjudicial independencecourt administration

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the claim should be reassigned to another court because of an appearance of bias at Bezirksgericht D._____.

Extrahierter Entscheid

Yes. The case was transferred to Bezirksgericht Zürich because handling it at Bezirksgericht D._____ was not appropriate in light of the defendant's relationship to a court employee and the resulting appearance concerns.

Extrahierte Begründung

Given the close cooperation between judges and staff, a case against the husband of an employee could create the appearance that the judges are not sufficiently independent. In addition, other staff could become aware of the matter. Under these circumstances, replacement judges were also deemed inappropriate.

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