Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VV130009-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. P. Helm sowie der Generalsek- retär-Stellvertreter lic. iur. L. Huber
Beschluss vom 25. Februar 2014
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beklagte 2
vertreten durch B._____
gegen
C._____, Gesuchsgegnerin und Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Ablehnungsbegehren gegen Bezirksrichter Dr. D._____ im Verfah- ren CP070002-... i.S. C._____ und Erben des E._____, etc. betr. Erbteilung
Erwägungen: I. 1. Dem vorliegenden Verfahren liegt eine seit mehreren Jahren bestehende Erbstreitigkeit zwischen A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) und ihren Ge- schwistern zu Grunde. In diesem Zusammenhang werden am Bezirksgericht F._____ seit 2007 zwei Verfahren betreffend güterrechtliche Auseinanderset- zung/Erbteilung (CP070001-F) bzw. betreffend Erbteilung (CP070002-F) geführt. Am 9. und 11. Juli 2013 fanden am Bezirksgericht F._____ Gerichtsverhandlun- gen statt. Im Rahmen dieser beiden Verhandlungen liess die Gesuchstellerin durch ihren Vertreter B._____ Ablehnungsbegehren gegen den Vorsitzenden, Ge- richtspräsident Dr. D., stellen (act. 3-4 = act. 14/3-4). 2. Mit Schreiben vom 23. August 2013 überwies der abgelehnte Gerichtspräsi- dent Dr. D. die Ablehnungsbegehren an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zur Behandlung (act. 1 = act. 14/1). Gleichzeitig gab er die gewissenhafte Erklärung ab, er fühle sich nicht befangen und es liege weder ein Ausstands- noch ein Ablehnungsgrund vor (act. 2 = act. 14/2). 3. In der Folge wurden C., der Gegenpartei in der Hauptsache (nachfol- gend: Gesuchsgegnerin), mit Verfügung vom 19. September 2013 eine Kopie der Ablehnungsbegehren und der gewissenhaften Erklärung zur allfälligen Stellung- nahme innert 10 Tagen zugestellt (act. 5 = act. 14/5). Mit Eingabe 25. September 2013 liess die Gesuchsgegnerin ausrichten, dass sie sich eines Antrages und ei- ner Begründung enthalte und am Verfahren nicht teilnehme (act. 6 = act. 14/6). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 wurde die gewissenhafte Erklärung des Ab- gelehnten und die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 25. September 2013 der Gesuchstellerin zur freigestellten Stellungnahme innert 10 Tagen zugestellt (act. 7 = act. 14/7). Innert erstreckter Frist liess die Gesuchstellerin durch ihren Vertreter B. eine Stellungnahme einreichen (act. 11).
son des heutigen ...-Präsidenten lic. iur. G._____ erhoben werden (act. 11 S. 1). Im Weiteren enthält diese Stellungnahme auch zahlreiche allein auf die Person abzielende und beleidigende Äusserungen gegenüber Gerichtspräsident Dr. D._____ und den weiteren an den Verfahren CP070001-F und CP070002-F beteiligten Gerichtspersonen (vgl. insbesondere act. 11 S. 1, S. 10, S. 11, S. 13 und S. 20). Und schliesslich sind der Stellungnahme auch nicht zur Sache gehö- rende und beleidigende Anschuldigungen gegenüber Personen, die am vorlie- genden Verfahren betreffend Ablehnung von Gerichtspräsident Dr. D._____ nicht direkt beteiligt sind, zu entnehmen (vgl. act. 11 S. 2, S. 13 und S. 22). Alle diese Anschuldigungen werden erhoben, ohne dass sich die Gesuchstellerin für ihre Behauptungen auf rechtskräftige Entscheide von Rechtsmittelinstanzen oder Auf- sichtsbehörden abstützen könnte. Das Obergericht hat die Gesuchstellerin wie- derholt und in unterschiedlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass ungebührli- che Eingaben nicht zu akzeptieren sind, und es wurde ihr und dem für sie han- delnden Vertreter ebenfalls wiederholt angedroht, dass auf sämtliche künftigen Eingaben und Zuschriften mit ungebührlichem Inhalt sofort und ohne Rückwei- sung zur Verbesserung nicht eingetreten werde (UN970018, PN970023, PN050145, NR070098, VB080053; vgl. zum Ganzen auch die Urteile des Bun- desgerichts 5P.410/2005 vom 6. April 2006 und 5A.355/2008 vom 6. Oktober 2008). Damit ist die ungebührliche Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 30. Oktober 2013 im vorliegenden Verfahren ohne Weiteres unbeachtlich. Zu prü- fen bleiben jedoch die Ablehnungsbegehren, welche anlässlich der Verhandlun- gen vom 9. und 11. Juli 2013 gestellt und begründet wurden. IV. 1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziffer 1 EMRK sowie §§ 95 ff. GVG/ZH hat je- dermann Anspruch darauf, dass seine Streitsache von einem unparteiischen, un- voreingenommenen und unbefangenen Richter beurteilt wird. So kann gemäss § 96 GVG/ZH jeder Justizbeamte abgelehnt werden oder selbst den Ausstand verlangen, wenn "andere Umstände" als die in § 96 Ziff. 1-3 GVG/ZH aufgezähl- ten vorliegen, "die ihn als befangen erscheinen lassen" (§ 96 Ziff. 4 GVG/ZH). Der
Einzelne hat Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Befangenheit ist die unsachliche innere Einstellung des Richters zu den Beteilig- ten und dem Gegenstand des konkreten Verfahrens, aufgrund welcher er in die Entscheidung sachfremde Elemente einfliessen lässt. Massgebend ist, ob be- stimmte Umstände vorliegen, die auch in den Augen eines objektiven, vernünfti- gen Menschen geeignet sind, Misstrauen an der Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu wecken (BGE 115 V 257 Erw. 5a mit Hinweisen). Bloss subjektives Empfinden der Befangenheit durch eine Partei genügt damit nicht. Nicht verlangt wird, dass der Richter tatsächlich voreingenommen ist; es genügt vielmehr bereits der objektiv gerechtfertigte Anschein, die für ein gerechtes Urteil notwendige Of- fenheit des Verfahrens sei nicht mehr gewährleistet. Die Beurteilung eines Ableh- nungsgrundes liegt im freien, pflichtgemässen Ermessen der erkennenden Be- hörde (Zum Ganzen Hauser/Schweri, a.a.O., N 31 zu § 96 GVG/ZH). Prozessuale Fehler sind mit ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmitteln zu rügen, führen aber nicht dazu, dass Befangenheit der Mitwirkenden anzuneh- men wäre. In diesem Sinne ist das Ausstandsbegehren subsidiär zu den Rechts- mitteln und hat vor allem den Zweck, dass sich die Parteien gegenüber sachfrem- den Einflüssen, die von den Mitwirkenden ausgehen und nicht mit einem Rechts- mittel oder Rechtsbehelf anfechtbar sind, zur Wehr setzen können. Im Ableh- nungsverfahren ist daher die Prozessführung des Richters nicht zu überprüfen wie in einem Rechtsmittelverfahren (BGE 125 I 119 Erw. 3e; 116 Ia 14 Erw. 5b und 135 Erw. 3a; 115 Ia 400 Erw. 3b; 114 Ia 153 Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Un- ter dem Gesichtspunkt der Ablehnung wegen Befangenheit (§ 96 Ziff. 4 GVG/ZH) sind prozessuale Fehler nur dann relevant, wenn ein Richter gegenüber einer be- stimmten Partei offensichtlich nicht das sonst übliche Mass an Sorgfalt beim Stu- dium und der Führung des Falles aufwendet, mithin krasse und wiederholte Irrtü- mer vorliegen, welche als schwere Verletzung der Richterpflichten beurteilt wer- den müssen (BGE 115 Ia 400 Erw. 3b). Nach ständiger Praxis ist selbst dann, wenn einem Richter beim Erlass eines prozessleitenden Entscheids ein gravie- render Fehler unterläuft, daraus ohne weitere stichhaltige Anhaltspunkte nicht auf eine Befangenheit des Richters zu schliessen. Prozessleitende Anordnungen des
Richters sind im Ablehnungsverfahren nicht im Detail zu überprüfen, vielmehr sind Rügen zur Rechtsanwendung mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid vor- zubringen (Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich AA100027 vom 1. Juni 2010, E. 2d). 2. Die Gesuchstellerin liess zunächst das Aufbieten von zwei Polizeibeamten zu den Verhandlungen vom 9. und 11. Juli 2013 beanstanden und ausführen, es sei wieder einmal kein faires Verfahren und der Vorsitzende sei parteiisch (act. 14/10 Prot. S. 224). Nach § 124 GVG sorgt der Präsident in den Verhandlungen für Ruhe und Ord- nung. Er kann einzelne Personen wegweisen, in Fällen von wiederholter grober Ordnungsstörungen auch Parteien und Parteivertreter. Dabei werden die Mittel, die dem Inhaber der Sitzungspolizei zur Verfügung stehen, nicht abschliessend aufgezählt. Sie bleiben dem pflichtgemässen Ermessen des Vorsitzenden über- lassen, der jedoch die berechtigten Interessen der am Verfahren mitwirkenden Parteien und Dritten nicht in unzulässiger Weise schmälern darf (Hauser/Schweri, a.a.O., N 6 zu § 124 GVG/ZH). Der Beizug von Polizeibeamten für die Verhand- lungen vom 9. und 11. Juli 2013 war von der Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 26. Juni 2013 ausdrücklich beantragt worden. Zur Begründung liess sie ausfüh- ren, sie und ihr Rechtsvertreter seien durch den Vertreter der Gesuchstellerin permanent bedroht und eingeschüchtert worden. Aufgrund der Lebenserfahrung könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Vertreter der Gesuchstellerin phy- sische Gewalt anwende (act. 14/10/283A). Bereits anlässlich früherer Verhand- lungen ist der Vertreter der Gesuchstellerin durch ungebührliches und ordnungs- widriges Verhalten aufgefallen, wobei für die Verhandlungen vom 30. August und vom 2. September 2010 ebenfalls die Polizei hinzugezogen werden musste (act. 14/10/Prot. S. 28-86 und S. 116-149). Zudem ist einer Telefonnotiz des zu- ständigen Gerichtsschreibers vom 6. Mai 2013 zu entnehmen, dass der Vertreter der Gesuchstellerin gegenüber dem abgelehnten Gerichtspräsidenten Dr. D._____ sowie gegenüber einem anderen am Bezirksgericht F._____ tätigen Richter mit Sachbeschädigungen gedroht hat (act. 13/156 = act. 14/10/281). Im Übrigen macht auch das Verhalten des Vertreters der Gesuchstellerin anlässlich
der Verhandlungen vom 9. und 11. Juli 2013, welches von zahlreichen groben Ungebührlichkeiten geprägt war, ohne Weiteres klar, dass der Beizug von Poli- zeibeamten vorliegend notwendig und gerechtfertigt war. Ein parteiisches Verhal- ten des abgelehnten Gerichtspräsidenten Dr. D._____ ist in diesem Zusammen- hang zu verneinen. 3. Im Weiteren liess die Gesuchstellerin geltend machen, Gerichtspräsident Dr. D._____ sei auch deshalb befangen, weil er die Fragen falsch stelle (act. 14/10/Prot. S. 228). Zudem habe ihr Vertreter anlässlich der Verhandlung vom 9. Juli 2013 keine Chance erhalten, Ergänzungsfragen zu stellen (act. 13/Prot. S. 35). Gemäss § 52 ZPO/ZH obliegt die Prozessleitung dem Gericht. Zu dieser Prozess- leitung gehört in materieller Hinsicht die Ausübung der richterlichen Fragepflicht, wenn das Vorbringen einer Partei unklar, unvollständig oder unbestimmt bleibt (§ 55 ZPO/ZH). Welche Fragen gestellt werden, liegt dabei im pflichtgemässen Ermessen des mit der Sache betrauten Gerichts. Soweit ersichtlich wurden an- lässlich der Verhandlungen vom 9. und 11. Juli 2013 die wesentlichen Fragen durch das Gericht gestellt. Der Vertreter der Gesuchstellerin erhielt in der Folge Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen, wovon er auch ausgiebig Gebrauch machte (act. 13/Prot. S. 49 ff., S. 54 f., S. 61 f., S. 64, S. 76 f., S. 79 f., S. 86, S. 88 f., S. 92, S. 94 ff.; act. 14/10/Prot. S. 245 ff.). Die Rüge, der Vertreter der Gesuchstellerin habe anlässlich der Verhandlung vom 9. Juli 2013 keine Chance erhalten, Ergänzungsfragen zu stellen (act. 13/Prot. S. 35), erweist sich als ak- tenwidrig. Damit bestehen auch in diesem Zusammenhang keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit des abgelehnten Gerichtspräsidenten Dr. D.. 4. Schliesslich liess die Gesuchstellerin den Verfahrensausschluss ihres Ver- treters rügen und ausführen, Rechtsanwalt Y. habe erst nach dem Aus- schluss des Vertreters der Gesuchstellerin Fragen stellen können. Darin sei eine Ungleichbehandlung zu erblicken (act. 13/Prot. S. 35 f.). Der Vertreter der Gesuchstellerin wurde anlässlich der Verhandlungen vom 9. und 11. Juli 2013 für den Rest der betreffenden Verhandlungen vom Verfahren aus-
geschlossen (act. 14/10/Prot. S. 267 und act. 13/Prot. S. 98). Mit Verfügung vom 23. August 2013 wurde der Vertreter der Gesuchstellerin sodann von der Teil- nahme (in jeder denkbaren Funktion) an allen weiteren Verhandlungen in den Prozessen CP070001-F und CP070002-F definitiv ausgeschlossen (act. 13/172 und act. 14/10/296). Ob diese Anordnungen des abgelehnten Gerichtspräsidenten Dr. D._____ in der Sache begründet waren, ist nicht Gegenstand des vorliegen- den Verfahrens. Dies wäre im Rahmen eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens zu überprüfen. Für die Frage des Bestehens des Anscheins von Befangenheit ist einzig massgebend, ob stichhaltige Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Abgelehn- te habe beim Erlass dieser Anordnungen einen gravierenden Fehler begangen, der den Anschein von Befangenheit zu begründen vermöchte (Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich AA100027 vom 1. Juni 2010, E. 2d). Dies ist zu verneinen. Gemäss § 124 GVG/ZH kann der Präsident einzelne Personen wegweisen, in Fällen wiederholter grober Ordnungsstörungen auch Parteien und Parteivertreter. Den Protokollen der Verhandlungen vom 9. und 11. Juli 2013 lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass vom Vertreter der Gesuchstellerin anlässlich der beiden Verhandlungen wiederholt grobe Ordnungsstörungen ausgingen (vgl. insbesondere act. 13/Prot. S. 35 f., S. 49 f., S. 98 f.; act. 14/10 S. 224 f., S. 230 f., S. 237, S. 249, S. 251 und S. 266 f.). Die Tatsache, dass Rechtsanwalt Y._____ am 9. Juli 2013 seine Ergänzungsfragen zumindest teilweise erst nach dem Aus- schluss des Vertreters der Gesuchstellerin stellte (vgl. act. 14/10 S. 268 f., S. 272 f., S. 277 und S. 286 ff.), kann sodann nicht dem abgelehnten Gerichtspräsiden- ten Dr. D._____ zum Vorwurf gemacht werden. Dies hat der Vertreter der Ge- suchstellerin vielmehr selbst zu vertreten, indem er durch sein Verhalten Anlass für seinen Ausschluss gegeben hatte. Damit bestehen auch in diesem Zusam- menhang keine Hinweise für ein parteiisches Verhalten des abgelehnten Ge- richtspräsidenten Dr. D.. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Akten kein Anschein auf ein voreingenommenes Verhalten des Abgelehnten entnommen werden kann, wel- cher geeignet wäre, in den Augen eines objektiven, vernünftigen Menschen Miss- trauen an der Unparteilichkeit des abgelehnten Gerichtspräsidenten Dr. D. zu wecken. Unter Hinweis auf die gewissenhafte Erklärung des Abgelehnten er-
scheint mithin auch in den Augen eines aussenstehenden Dritten hinreichend ge- währleistet, dass er sein Amt unvoreingenommen und unparteilich wird ausüben können, wie dies Aufgabe und Pflicht eines jeden Richters gegenüber jeder Partei und jedem Rechtsvertreter ist. Die Ablehnungsbegehren sind daher abzuweisen. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Gesuchstellerin auf- zuerlegen. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde an die Re- kurskommission. Es wird beschlossen: 1. Die Ablehnungsbegehren werden abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an: − den Vertreter der Gesuchstellerin im Verfahren CP070002-F, B., ... [Adresse], zweifach, für sich und zuhanden der Gesuchstellerin − den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin im Verfahren CP070001-F, Dr. iur. Y., ... [Adresse] − den Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin, zweifach, für sich und zuhan- den der Gesuchsgegnerin − die Vorinstanz − die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, im Dispositiv in die Akten des Verfahrens RB130043-O
rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht wer- den. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthal- ten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweis- mittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Beschwerdeinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 25. Februar 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Der Generalsekretär-Stellvertreter:
lic. iur. L. Huber
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