Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VV130005-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichter lic. iur. M. Burger, Vizepräsident, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Gürber
Beschluss vom 20. Juni 2013
in Sachen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
C._____ Anlagestiftung, Beklagte
vertreten durch D._____ AG
betreffend Umteilung Prozess Nr. ML130002-... des Bezirksgerichts E._____ i.S. A._____ und B._____ betreffend Mietzinshinterlegung etc.
Erwägungen: 1. Mit Beschluss vom 15. Mai 2013 überwies die I. Abteilung des Bezirksge- richts E._____ die Akten des Verfahrens ML130002-... an die Verwaltungskom- mission des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Ersuchen, den Prozess ei- nem anderen Gericht des Kantons Zürich zuzuweisen. Sie begründete dies damit, bei der Klägerin 1 handle es sich um eine juristische Mitarbeiterin des Bezirksge- richts E., welche seit 1. August 2012 als Auditorin angestellt sei. In dieser Funktion sei die Klägerin 1 unter anderem regelmässig an Verhandlungen der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen als Protokollführerin anwesend. Sämtliche zur Zeit bei der Schlichtungsbehörde tätigen Beisitzerinnen und Beisit- zer, sämtliche Richterinnen und Richter, Gerichtsschreiberinnen und Gerichts- schreiber sowie auch der Leitende Gerichtsschreiber hätten mit der Klägerin 1 in den vergangenen Monaten regelmässig zusammen gearbeitet und würden sie auch persönlich näher kennen. Des Weiteren nehme die Klägerin 1 an allen ge- sellschaftlichen Anlässen des Gerichtes teil. Für sämtliche Richter, juristische Mit- arbeiter sowie Beisitzerinnen und Beisitzer bestehe somit ein Ausschlussgrund gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO (act. 1 S. 2). 2. Kann ein Gericht nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Auf- sichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). Beim Bezirksgericht E. handelt es sich um ein kleineres Landgericht. Vorsitzende der Paritätischen Schlichtungsbe- hörde in Miet- und Pachtsachen sind zwei Gerichtsschreiberinnen und ein Ge- richtsschreiber sowie der Leitende Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts E._____. Diesen stehen insgesamt zehn Schlichterinnen und Schlichter zur Seite. Es erscheint als glaubhaft, dass aufgrund der mehrmonatigen Zusammenarbeit die Klägerin 1, welche im Übrigen auch an den gesellschaftlichen Anlässen des Bezirksgerichts teilnimmt, zu den Mitgliedern und Mitarbeitern des Bezirksgerichts und der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen ein kollegia- les, wenn nicht sogar freundschaftliches Verhältnis pflegt. Es erscheint daher we- der aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit
angebracht, die Streitsache durch den Beizug von Ersatzmitgliedern beurteilen zu lassen. Auf entsprechende Fristansetzung hin (act. 3) erklärte denn auch die Rechtsvertreterin der beiden Kläger, dass diese den Überweisungsantrag unter- stützten (act. 4). Die Beklagte hat auf eine Stellungnahme und somit auf Einwen- dungen gegen eine Überweisung an ein anderes Bezirksgericht verzichtet. Das Verfahren ist daher der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsa- chen des Bezirksgerichts Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen. Es wird beschlossen: 1. Das bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts E._____ hängige Verfahren ML130002-... wird dem Be- zirksgericht Zürich, Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsa- chen, zur Behandlung überwiesen. 2. Dieser Beschluss wird den Parteien, dem Bezirksgericht Zürich sowie dem Bezirksgericht E._____ schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, Letzte- rem unter Rücksendung der Akten (act. 2) und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens ML130002-... nach Abschreibung am Register direkt dem Bezirksgericht Zürich, Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pacht- sachen, zu übersenden. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 20. Juni 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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