Transfer of criminal case due to prior involvement of local judges

VV130004Obergericht19.04.2013Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Obergericht's Administrative Commission dealt with a request from the District Court of Pfäffikon to reassign a criminal case concerning serious bodily injury. Because the court president and vice-president had previously been involved in the matter, and because the case could otherwise only be heard with lay judges and an interim substitute chair, the Commission found reassignment appropriate. After giving the parties an opportunity to comment, it ordered that the pending proceedings be transferred to the District Court of Winterthur.

Omnilex-Regeste

§ 117 GOG; transfer of a case to another court when the original court cannot be properly composed: If a court cannot be staffed even by appointing substitute members, or if such appointment is not appropriate, the supervisory authority must assign the matter to another court of the same subject-matter and functional jurisdiction. Prior involvement of the court president and vice-president may justify reassignment where continuation before the same court would require an unsuitable composition, in particular a panel essentially made up of lay judges under an interim chair (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VV130004-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier und Oberrichter lic. iur. P. Marti sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 19. April 2013

in Sachen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin sowie

  1. † A., geboren tt.mm.2001, gestorben tt.mm.2006, Hinterbliebene: B., Geschädigte und

  2. C., geboren tt.mm.1998, gesetzliche Vormundin: D. Prozessbeistand: E._____, Privatklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

F._____, Beschuldigter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Umteilung Prozess Nr. DG130002-H des Bezirksgerichts Pfäffikon i.S. der Parteien betreffend schwere Körperverletzung etc.

Erwägungen: 1. Das Geschworenengericht des Kantons Zürich verurteilte F._____ (nachfol- gend: Beschuldigter) am 17. Dezember 2010 wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten (act. 2/141/2). Dem Schuldspruch lagen schwerwiegende Kindsmisshandlungen zugrunde, die er während eines län- geren Zeitraums begangen hatte. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hiess mit Beschluss vom 14. Mai 2012 eine gegen das Urteil des Geschwo- renengerichts erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zur Neubeur- teilung an das Bezirksgericht Pfäffikon, das an die Stelle des mittlerweile abgeschafften Geschworenengerichts trat, zurück (act. 2/140). Das Bundes- gericht trat mit Urteil vom 6. November 2012 auf eine gegen den Beschluss des Kassationsgerichts erhobene Beschwerde nicht ein (act. 2/143). Mit Schreiben vom 25. März 2013 überwies das Bezirksgericht Pfäffikon die Strafakten der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zü- rich mit dem Ersuchen, den Prozess einem anderen Bezirksgericht zuzuwei- sen. Zur Begründung brachte es vor, sowohl der Bezirksgerichtspräsident als auch die Vizepräsidentin des Bezirksgerichts seien in nämlicher Sache vorbefasst. Das Verfahren nur mit Laienrichtern bzw. allenfalls mit einem Er- satzrichter als Vorsitzenden zu führen, erscheine nicht sachgerecht (act. 1). 2. Kann ein Gericht nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). Nebst dem Präsidenten und der Vizepräsidentin - welche im vorliegenden Verfahren vorbefasst sind - ist das Bezirksgericht Pfäffikon mit vier nebenamtlichen Richterinnen und Rich- tern ohne juristische Ausbildung (sog. "Laienrichter") besetzt. Für eine ord- nungsgemässe Durchführung dieses Verfahrens müsste das Obergericht dem Bezirksgericht Pfäffikon eine/n Ersatzrichter/in bestellen. Dass das vor- liegende Strafverfahren unter dem Vorsitz eines Ersatzrichters beurteilt wird, erscheint indes nicht als angebracht. Die Parteien wurden mit Verfügung

vom 27. März 2013 zu allfälligen Stellungnahmen eingeladen (act. 3). Innert Frist haben sie mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft IV auf eine Stellung- nahme und somit auf Einwendungen gegen eine Überweisung an ein ande- res Bezirksgericht verzichtet. Letztere stimmte mit Eingabe vom 2. April 2013 einer Überweisung an ein anderes Bezirksgericht zu (act. 4). Das Ver- fahren ist daher dem Bezirksgericht Winterthur zur weiteren Behandlung zu überweisen.

Es wird beschlossen: 1. Das beim Bezirksgericht Pfäffikon anhängige Verfahren DG130002 wird dem Bezirksgericht Winterthur zur Behandlung überwiesen. 2. Dieser Beschluss wird den Parteien, dem Bezirksgericht Winterthur sowie dem Bezirksgericht Pfäffikon schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, Letzterem mit dem Hinweis, dass das Obergericht die Akten des Verfahrens DG130002 direkt dem Bezirksgericht Winterthur übersendet. 3. Rechtmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht wer- den. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthal- ten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweis- mittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Beschwerdeinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 19. April 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Schlagwörter

case transferdisqualificationcourt compositioncriminal proceedingssupervisory jurisdiction

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the pending criminal case had to be transferred to another district court because the local court could not be properly composed without an unsuitable substitute judge.

Extrahierter Entscheid

Yes. Because the president and vice-president were already disqualified by prior involvement and a substitute judge would be required, the case had to be assigned to another court.

Extrahierte Begründung

Under § 117 GOG, if a court cannot be properly staffed even with substitute members, or if their use is inappropriate, the supervisory authority assigns the matter to another court of the same subject-matter and functional competence. Here, using only lay judges with an interim chair would not be appropriate.

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