Transfer of conciliation proceedings to another authority

VV120008Obergericht24.01.2013Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A and B sued C._____ AG before the tenancy conciliation authority in Winterthur over rent increase, utility statements, and reimbursement. Because claimant B held a judicial position at the local court linked to that authority, the conciliation body asked for reassignment. The defendant withdrew the challenged rent change, and the claimants agreed to the transfer. The Obergericht’s Verwaltungskommission granted the request and ordered the file transferred to the conciliation authority in Bülach.

Omnilex-Regeste

§ 117 GOG; transfer of a case to another court or authority where replacement members are unavailable or inappropriate; § 65 GOG, administrative affiliation of the conciliation authority. If, in light of the parties’ and the public’s perspective, the handling of a matter by the locally competent authority is not suitable because of a close institutional connection to a participant, reassignment to another authority of the same subject-matter and functional competence is permissible. The decisive factor is objective appearance, not proof of actual bias (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VV120008-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichter lic. iur. M. Burger, Vizepräsident, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 24. Januar 2013

in Sachen

  1. A., 2. B.,

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

C._____ AG, Beklagte

betreffend Umteilung Prozess MK120245 der Schlichtungsbehörde des Be- zirksgerichtes Winterthur in Sachen der Parteien betreffend Mietzinserhö- hung / Nebenkostenabrechnung / Forderung

Erwägungen: 1. Am 11. Dezember 2012 ging bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Winterthur eine Klage von A._____ und B._____ (nach- folgend: Kläger) gegen die C._____ AG (nachfolgend: Beklagte) ein, mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass die Mietzinserhö- hung/Mietvertragsänderung vom 19. November 2012 per 1. Dezember 2012 nichtig respektive missbräuchlich und somit ungültig sei (act. 2/1). Gleichen- tags ging bei der Schlichtungsbehörde eine weitere Eingabe der Kläger ein, worin beantragt wurde, die Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern eine korrekte Heiz- und Nebenkostenabrechnung für die Perioden 2010/2011 und 2011/2012 zu überlassen. Zudem wurde das Begehren gestellt, die zu viel bezahlten Beiträge seien den Klägern zu erstatten (act. 2/2). 2. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 überwies die Paritätische Schlich- tungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Winterthur die Akten des Verfahrens MK120245 an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Ersuchen, den Prozess einer anderen Schlich- tungsbehörde zuzuweisen. Begründet wurde das Ersuchen damit, beim Klä- ger 2 handle es sich um ... [Funktionär in der Justiz], weshalb eine Durch- führung des Verfahrens vor besagter Schlichtungsbehörde als nicht oppor- tun erscheine (act. 1). 2. Kann ein Gericht nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). Die Paritätische Schlichtungs- behörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Winterthur ist administrativ dem Bezirksgericht Winterthur angegliedert (vgl. § 65 GOG), dessen ... der Klä- ger 2 ist. Es erscheint daher weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, die Streitsache durch den Beizug von Ersatzmitgliedern beurteilen zu lassen. Die Parteien wurden mit

Verfügung vom 19. Dezember 2012 zur allfälligen Stellungnahme eingela- den (act. 3). Mit Eingabe vom 27. Dezember 2012 teilte die C._____ AG mit, sie ziehe die gegenüber den Klägern ausgesprochene Mietzinssen- kung/Mietzinserhöhung vom 19. November 2012 per 1. Dezember 2012 zu- rück. Im Weiteren verzichtete sie unter Hinweis auf eine ins Recht gereichte Beilage auf eine Stellungnahme (act. 4). Am 16. Januar 2013 liessen die Kläger nach einmaliger Fristerstreckung ihr Einverständnis zur Umteilung des Verfahrens an eine andere Schlichtungsbehörde mitteilen (act. 6). Das Verfahren ist daher der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Bülach zur weiteren Behandlung zu überweisen.

Es wird beschlossen: 1. Das bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirks- gerichts Winterthur anhängige Verfahren MK120245 wird der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Bülach zur Behand- lung überwiesen. 2. Dieser Beschluss wird den Parteien, der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Bülach sowie der Paritätischen Schlich- tungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Winterthur schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, Letzterer unter Rücksendung der Akten und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens MK120245 nach Abschreibung am Register direkt der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Bülach zu übersenden.

  1. Rechtmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht wer- den. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthal- ten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweis- mittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Beschwerdeinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 24. Januar 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Schlagwörter

tenancyconciliationtransfer of proceedingsappearance of impartialityjudicial conflictadministrative affiliation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether conciliation proceedings should be assigned to another conciliation authority due to lack of appropriateness at the local authority.

Extrahierter Entscheid

Yes. The proceedings were transferred to the conciliation authority in Bülach.

Extrahierte Begründung

Because the second claimant served in the judiciary of the court administratively linked to the Winterthur conciliation authority, it was not appropriate, from the perspective of the parties and the public, to have the matter handled there.

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