Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VV120006-O/U
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. P. Helm und lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 3. Oktober 2012
in Sachen
A._____, Klägerin und Gesuchstellerin
gegen
B._____, Gesuchsgegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
betreffend Ablehnung der Bezirksrichterin lic. iur. C._____, in Sachen der Parteien (CG070017)
Erwägungen: I. 1. Im Rahmen eines am Bezirksgericht Winterthur hängigen Verfahrens betref- fend Forderung (CG070017) stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) mit Eingabe vom 8. Dezember 2011 beim Bezirksgericht Winterthur ein Ab- lehnungsbegehren gegen die Bezirksrichterin lic. iur. C._____ wegen Befan- genheit (act. 3). Mit Eingabe vom 12. Juli 2012 leitete das Bezirksgericht Winterthur das Begehren an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich weiter (act. 1). Gleichzeitig gab die abgelehnte Richterin die gewissenhafte Erklärung ab, sich nicht befangen zu fühlen (act. 4). Mit Verfügung vom 10. August 2012 wurde der Gesuchstellerin eine Frist ange- setzt, um dem Gericht mitzuteilen, ob es ihre Absicht sei, nebst dem Ableh- nungsbegehren eine Aufsichtsanzeige gegen besagte Richterin zu erheben (act. 5). Die Gesuchstellerin holte die Verfügung innert Frist nicht ab. Für das vorliegende Ablehnungsverfahren ist dies jedoch nicht von Bedeutung. 2. Mit Verfügung vom 14. September 2012 wurde besagter Bezirksrichterin sowie B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegner) sodann Frist zur Stellung- nahme angesetzt (act. 6). Sowohl der Gesuchsgegner als auch die abge- lehnte Bezirksrichterin verzichteten mit Eingabe vom 20. September 2012 (act. 7) bzw. vom 21. September 2012 (act. 8) je auf eine Stellungnahme. II. 1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt die neue schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ab- löst. Bei Verfahren, die - wie das Vorliegende - bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, gelten die bisherigen kantonalen Prozessvor- schriften (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Das sind die ZPO/ZH und das GVG.
Begehrens hat Rechtsverwirkung zur Folge (Hauser/Schweri, a.a.O., § 99 N 2; BGE 117 Ia 323; vgl. auch BGE 121 I 225). 2. Prozessuale Fehler sowie falsche rechtliche Würdigungen sind mit ordentli- chen oder ausserordentlichen Rechtsmitteln zu rügen, führen aber nicht da- zu, dass Befangenheit der Mitwirkenden anzunehmen wäre. In diesem Sin- ne ist das Ausstandsbegehren subsidiär zu den Rechtsmitteln und hat vor allem den Zweck, dass sich die Parteien gegenüber sachfremden Einflüs- sen, die von den Mitwirkenden ausgehen und nicht mit einem Rechtsmittel oder Rechtsbehelf geltend gemacht werden können, zur Wehr setzen kön- nen. Im Ablehnungsverfahren ist daher die Prozessführung des Richters nicht zu überprüfen wie in einem Rechtsmittelverfahren (115 Ia 400 E. 3b S. 404; BGE 125 I 119 E. 3e S. 124; 116 Ia 14 E. 5b S. 20 und 116 Ia 135 E. 3a S. 138; 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158/9 mit Hinweisen). Unter dem Ge- sichtspunkt der Ablehnung wegen Befangenheit (§ 96 Ziff. 4 GVG) wären prozessuale Fehler sowie Fehler bei der materiellen Begründung also nur dann relevant, wenn ein Richter gegenüber einer bestimmten Partei offen- sichtlich nicht das sonst übliche Mass an Sorgfalt beim Studium und der Führung des Falles aufwenden würde, mithin krasse und wiederholte Irrtü- mer vorlägen, welche als schwere Verletzung der Richterpflichten beurteilt werden müssten (BGE 115 Ia 400). Nach ständiger Praxis ist selbst dann, wenn einem Richter beim Erlass eines prozessleitenden Entscheids ein gra- vierender Fehler unterläuft, daraus ohne weitere stichhaltige Anhaltspunkte nicht auf eine Befangenheit des Richters zu schliessen (Entscheid des Kas- sationsgerichts des Kantons Zürich AA100027 vom 1. Juni 2010, E. 2d). 3.1. Die Gesuchstellerin beantragt den Ausstand von Bezirksrichterin lic. iur. C._____ im Verfahren CG070017 und begründet dies sinngemäss mit dem rückwirkenden Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschluss vom 28. November 2011. Die Abgelehnte habe darin falsche Behauptungen zum Einkommen und Vermögen der Gesuchstellerin aufgestellt. So treffe insbe- sondere nicht zu, dass sie im massgebenden Zeitraum Lohnbezügerin ge- wesen sei und für sich in der Steuererklärung Berufsauslagen abgezogen
habe. Die Anschuldigung, ein Haus verkauft zu haben, weise sie sodann zu- rück. Auch seien die Ausführungen hinsichtlich ihres Vermögens und des Wertschriftenverzeichnisses falsch und liessen auf Befangenheit der Abge- lehnten schliessen (act. 3). 3.2. Ob der Entscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege in der Sache begründet war, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dies war im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens zu überprüfen gewesen; ein solches wurde denn auch durchgeführt (act. 2). Für die Frage des Bestehens des Anscheins von Befangenheit ist einzig massgebend, ob sich die Abgelehnte bei der Würdigung der Sach- und Rechtslage auf klar aktenwidrige Tatsa- chen gestützt und sich dabei einer schweren Pflichtverletzung schuldig ge- macht hat, welche den Anschein von Befangenheit zu begründen vermag. Dies ist zu verneinen. Im Beschluss vom 28. November 2011 legten die mit- wirkenden Gerichtspersonen ausführlich dar, weshalb sie der Ansicht seien, die Darstellungen der Gesuchstellerin zu ihren Einkommens- und Vermö- gensverhältnissen seien unvollständig und widersprüchlich, und weshalb sie ihr die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend entzögen. Im Rechtsmittel- verfahren hob das Obergericht zwar den rückwirkenden Entzug der unent- geltlichen Rechtspflege auf, bestätigte im Übrigen aber den Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur im Ergebnis (act. 2/272). Dass es das Oberge- richt im Rahmen seiner Begründung als belegt erachtete, dass die Vo- rinstanz hinsichtlich der Vermögenswerte fälschlicherweise von den Zahlen des Musterbeispiels der Steuererklärung ausgegangen sei und damit den Entscheid des Bezirksgerichts insoweit korrigierte, begründet für sich alleine keine schwere Pflichtverletzung der Abgelehnten und damit auch keinen Ab- lehnungsgrund, selbst wenn das Versehen relativ einfach festzustellen ge- wesen wäre. Gleiches gilt bezüglich der Ausführungen zum Wert der Lie- genschaft an der ...strasse. Auch hier griff die Rechtsmittelinstanz zwar kor- rigierend ein und bezeichnete den vorinstanzlichen Entscheid insoweit als unrichtig. Blosse Fehler in der Würdigung der Sach- oder Rechtslage ver- mögen jedoch grundsätzlich - und so auch vorliegend - keinen Anschein von
Befangenheit zu begründen. Im Übrigen sind dem Beschluss vom 28. November 2011 keine Gründe zu entnehmen, welche die Abgelehnte als befangen erscheinen liessen. Die Gesuchstellerin bringt denn auch keine solchen vor. Insbesondere vermögen ihre Ausführungen zum Einkommen und den Lohnbescheinigungen kein Befangenheitsanschein zu begründen und erweisen sich die im Beschluss vom 28. November 2011 gestützt auf die aktenkundigen Unterlagen (bspw. gestützt auf act. 9/4 betr. Berufsausla- gen, act. 9/5 und act. 9/17 betr. Arbeitstätigkeit) erfolgten Erwägungen zur Verletzung der Mitwirkungspflicht als schlüssig. 3.3. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass keine Hinweise bestehen, die Abgelehnte habe im Rahmen der Prüfung der unentgeltlichen Rechtspflege eine schwere Pflichtverletzung durch die Annahme klar aktenwidriger Tatsa- chen begangen. Allein aus dem Umstand, dass die Abgelehnte an einer prozessleitenden Entscheidung beteiligt war, die die Gesuchstellerin nicht für richtig hält bzw. die seitens des Obergerichts in gewissen Punkten als unzutreffend erachtet wurde, kann ein Anschein von Befangenheit nicht ab- geleitet werden. Das Ablehnungsbegehren ist daher abzuweisen. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Gesuchstellerin auf- zuerlegen. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten. 2. Für die Rechtsmittel gilt gemäss den Übergangsbestimmungen der Schwei- zerischen ZPO das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 ZPO). In Bezug auf die Rechtsmittel findet das kantonale Recht somit keine Anwendung mehr, weshalb das (kantonale) Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde (vgl. § 281 ff. ZPO/ZH) vorliegend nicht gegeben ist. Hinzuweisen ist auf das Rechtsmittel der Beschwerde an die Rekurskom- mission des Obergerichts des Kantons Zürich.
Es wird beschlossen: 1. Das Ablehnungsbegehren wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an: − die Gesuchstellerin (gegen Empfangsschein), − den Rechtsvertreter des Gesuchsgegners, zweifach, für sich und zuhan- den des Gesuchsgegners (gegen Empfangsschein), − die Abgelehnte (gegen Empfangsschein), − die Vorinstanz unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Emp- fangsschein). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht wer- den. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthal- ten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweis- mittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Beschwerdeinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 3. Oktober 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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