Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VV120002-O/U
Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Beschluss vom 23. Mai 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beklagter
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Klägerin
vertreten durch Beiständin X._____ vertreten durch Dr. iur. Y._____
betreffend Ablehnung der Ersatzrichterin lic. iur. C._____
Erwägungen: I. 1. Im Rahmen eines am Bezirksgericht Dietikon hängigen Verfahrens betref- fend Unterhalt (FP100048) stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) mit Eingabe vom 28. Februar 2012 beim Bezirksgericht Dietikon ein Ableh- nungsbegehren gegen die Ersatzrichterin lic. iur. C._____ wegen Befangen- heit (act. 4/63). 2. Mit Schreiben vom 8. März 2012 überwies die Abgelehnte das Ablehnungs- begehren an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zü- rich zur Behandlung. Gleichzeitig gab sie die gewissenhafte Erklärung ab, es liege kein Ausstandsgrund vor und sie fühle sich nicht befangen (act. 4/65 = act. 1). 3. In der Folge wurden dem Gesuchsteller und der Klägerin in der Hauptsache mit Verfügung vom 14. März 2012 je eine Kopie der gewissenhaften Erklä- rung zur allfälligen Stellungnahme innert 10 Tagen zugestellt. Mit gleicher Verfügung wurde der Klägerin sodann Frist zur allfälligen Stellungnahme zum Ablehnungsbegehren angesetzt (act. 5). Mit Eingabe 16. März 2012 verzichtete die Klägerin auf eine Stellungnahme (act. 6). II. 1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilpro- zessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die - wie das Vorliegende - bei Inkraft- treten des neuen Gesetzes rechtshängig waren, gilt das bisherige Verfah- rensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin (Art. 404 Abs. 1 ZPO).
den Ausstand verlangen, wenn "andere Umstände" als die in § 96 Ziff. 1-3 GVG aufgezählten vorliegen, "die ihn als befangen erscheinen lassen" (§ 96 Ziff. 4 GVG). Der Einzelne hat Anspruch darauf, dass seine Sache von ei- nem unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Befangenheit ist die unsachliche innere Einstel- lung des Richters zu den Beteiligten und dem Gegenstand des konkreten Verfahrens, aufgrund welcher er in die Entscheidung sachfremde Elemente einfliessen lässt. Massgebend ist, ob bestimmte Umstände vorliegen, die auch in den Augen eines objektiven, vernünftigen Menschen geeignet sind, Misstrauen an der Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu wecken (BGE 115 V 263 mit Hinweisen; Pra. 1989 Nr. 221 S. 769). Bloss subjektives Empfinden der Befangenheit durch eine Partei genügt damit nicht. Nicht ver- langt wird, dass der Richter tatsächlich voreingenommen ist; es genügt viel- mehr bereits der objektiv gerechtfertigte Anschein, die für ein gerechtes Ur- teil notwendige Offenheit des Verfahrens sei nicht mehr gewährleistet. Die Beurteilung eines Ablehnungsgrundes liegt im freien, pflichtgemässen Er- messen der erkennenden Behörde (Zum Ganzen Hauser/Schweri, a.a.O., § 96 N 31). 2.2. Prozessuale Fehler sind mit ordentlichen oder ausserordentlichen Rechts- mitteln zu rügen, führen aber nicht dazu, dass Befangenheit der Mitwirken- den anzunehmen wäre. In diesem Sinne ist das Ausstandsbegehren sub- si diär zu den Rechtsmitteln und hat vor allem den Zweck, dass sich die Par- teien gegenüber sachfremden Einflüssen, die von den Mitwirkenden ausge- hen und nicht mit einem Rechtsmittel oder Rechtsbehelf anfechtbar sind, zur Wehr setzen können. Im Ablehnungsverfahren ist daher die Prozessführung des Richters nicht zu überprüfen wie in einem Rechtsmittelverfahren (BGE 125 I 119 E. 3e S. 124; 116 Ia 14 E. 5b S. 20 und 135 E. 3a S. 138; 115 Ia 400 E. 3b S. 404; 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158/9 mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Ablehnung wegen Befangenheit (§ 96 Ziff. 4 GVG) sind prozessuale Fehler nur dann relevant, wenn ein Richter gegenüber einer bestimmten Partei offensichtlich nicht das sonst übliche Mass an Sorgfalt beim Studium und der Führung des Falles aufwendet, mithin krasse und
wiederholte Irrtümer vorliegen, welche als schwere Verletzung der Richter- pflichten beurteilt werden müssen (BGE 115 Ia 400). Nach ständiger Praxis ist selbst dann, wenn einem Richter beim Erlass eines prozessleitenden Entscheids ein gravierender Fehler unterläuft, daraus ohne weitere stichhal- tige Anhaltspunkte nicht auf eine Befangenheit des Richters zu schliessen. Prozessleitende Anordnungen des Richters sind im Ablehnungsverfahren nicht im Detail zu überprüfen, vielmehr sind Rügen zur Rechtsanwendung mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid vorzubringen (Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich AA100027 vom 1. Juni 2010, E. 2d). 3. Der Gesuchsteller begründet sein Ablehnungsgesuch damit, das Gericht habe seine Eingaben offensichtlich nicht gelesen, da es mehrfach die Ein- reichung von Dokumenten verlangt habe, die er bereits ins Recht gereicht habe. Dieses Verhalten müsse dahingehend gewertet werden, dass die be- treffenden Justizpersonen befangen seien (act. 4/63 S. 2). Ob die Verfügung der Abgelehnten vom 15. Februar 2012 in der Sache be- gründet war, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dies wäre im Rahmen eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens zu überprüfen gewesen. Für die Frage des Bestehens des Anscheins von Befangenheit ist einzig massgebend, ob stichhaltige Anhaltspunkte bestehen, die Abgelehnte habe beim Erlass der Verfügung einen gravierenden Fehler begangen, der den Anschein von Befangenheit zu begründen vermöchte (Entscheid des Kassa- tionsgerichts des Kantons Zürich AA100027 vom 1. Juni 2010, E. 2d). Dies ist zu verneinen. Das Obergericht des Kantons Zürich hat in seinem Rück- weisungsentscheid ausdrücklich beanstandet, die Vorinstanz habe davon abgesehen, sich aufdrängende Fragen wie namentlich die Höhe des Ein- kommens des Gesuchstellers näher abzuklären (act. 4/38 S. 5 f.). Mit Verfü- gung vom 6. Juli 2011 setzte das Bezirksgericht Dietikon dem Gesuchsteller daher Frist zur Einreichung aktueller und detaillierter Belege zu seinem Ein- kommen, Vermögen und Bedarf an (act. 4/40). Am 12. September 2011 ver- fügte es sodann, der Gesuchsteller habe Belege bezüglich der Schulkosten sowie der Wohnkosten ins Recht zu reichen (act. 4/45). Mit Verfügung vom
IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen. 2. Für die Rechtsmittel gilt gemäss den Übergangsbestimmungen der Schwei- zerischen ZPO das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 ZPO). In Bezug auf die Rechtsmittel findet das kantonale Recht somit keine Anwendung mehr, weshalb das (kantonale) Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde (vgl. § 281 ff. ZPO/ZH) vorliegend nicht gegeben ist. Hinzuweisen ist auf das Rechtsmittel der Beschwerde an die Rekurskom- mission (Art. 50 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 319 ff. ZPO, § 48 GOG und § 19 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts).
Es wird beschlossen: 1. Das Ablehnungsbegehren wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Gesuchsteller (gegen Empfangsschein) − die Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin, zweifach, für sich und zuhan- den der Gesuchsgegnerin (gegen Empfangsschein) − die Vorinstanz unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Emp- fangsschein)
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthal- ten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweis- mittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Beschwerdeinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 23. Mai 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu-Zweifel
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