Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VV110021-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. P. Helm sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Beschluss vom 11. Juli 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, f
gegen
B._____, Gesuchsgegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend Ablehnungsbegehren gegen Bezirksgerichtspräsidentin Dr. C., Vizepräsident lic. iur. D., Bezirksrichterin lic. iur. E., Ersatzrichter lic. iur. F. sowie die Gerichtsschreiberinnen lic. iur. G._____ und lic. iur. H._____ im Prozess CG070020 in Sachen der Parteien Aberkennung
Erwägungen: I. 1. Im Rahmen eines am Bezirksgericht Z._____ hängigen Verfahrens betref- fend Aberkennung (CG070020) liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 13. September 2011 beim Bezirksgericht Z._____ ein Ablehnungsbegehren gegen die Bezirksgerichts- präsidentin Dr. C., den Vizepräsidenten lic. iur. D., die Bezirks- richterin lic. iur. E., den Ersatzrichter lic. iur. F. sowie die Ge- richtsschreiberinnen lic. iur. G._____ und lic. iur. H._____ wegen Befangen- heit einreichen (act. 2). Am 15. September 2011 zog der Gesuchsteller das Ausstandsgesuch betreffend den Vizepräsidenten lic. iur. D._____ zurück (act. 4/99). Mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 übermittelte das Bezirksge- richt Z._____ das Ablehnungsbegehren an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 1). Gleichzeitig gaben die Gerichts- präsidentin Dr. C., die Bezirksrichterin lic. iur. E. und die Ersatz- richter lic. iur. I._____ bzw. lic. iur. F._____ die gewissenhafte Erklärung ab, es liege kein Ablehnungsgrund im Sinne von § 96 Ziff. 1 bis 3 GVG vor und sie fühlten sich nicht befangen im Sinne von § 96 Ziff. 4 GVG (act. 3). 2. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2011 wurde dem Gesuchsteller Frist ange- setzt, um zur gewissenhaften Erklärung der abgelehnten Richter Stellung nehmen zu können. Gleichzeitig wurde B._____ (nachfolgend: Gesuchs- gegner) Frist zur allfälligen Stellungnahme angesetzt (act. 5). Mit Eingabe vom 1. November 2011 hielt der Gesuchsteller an seinem Antrag fest (act. 6 S. 2). Nach zweimaliger Fristerstreckung (act. 8 und 9) liess sodann der Ge- suchsgegner mit Eingabe vom 14. Dezember 2011 beantragen, das Gesuch des Gesuchstellers sei vollumfänglich abzulehnen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers (act. 10). Diese Eingabe wurde dem Gesuchsteller und den Abgelehnten zur Kenntnisnahme zuge- stellt (act. 12 - act. 15). Mit Eingabe vom 31. Mai 2012 konkretisierte der
Gesuchsteller seine bisherigen Eingaben (act. 16). Diese wurde den Abge- lehnten und dem Gesuchsgegner am 7. Juni 2012 zugestellt (act. 17 - act. 20). II. 1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilpro- zessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die - wie das Vorliegende (CG070020) - bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig waren, gilt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kan- tons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiter- hin (Art. 404 Abs. 1 ZPO). 2. Nach § 101 Abs. 1 GVG sowie § 18 lit. k Ziff. 1 der Verordnung des Oberge- richts über die Organisation vom 3. November 2010 (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über Ausstandsbegehren, die sich gegen Mitglieder der Bezirksgerichte richten. Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung des Ablehnungsbe- gehrens gegen die abgelehnten Richter zuständig. Das Ablehnungsbegeh- ren richtet sich ausschliesslich gegen Bezirksgerichtspräsidentin Dr. C., Bezirksrichterin lic. iur. E. sowie Ersatzrichter lic. iur. F._____ (act. 2 S. 2). Ein Ablehnungsbegehren gegen Ersatzrichter lic. iur. I._____ wurde nicht gestellt. Darüber ist daher im Folgenden nicht zu ent- scheiden. 3. Im Weiteren fehlt es an der Zuständigkeit der Verwaltungskommission zur Behandlung des Ablehnungsbegehrens gegen die Gerichtsschreiberinnen lic. iur. G._____ und lic. iur. H._____ (§ 101 Abs. 3 GVG). Insoweit ist daher auf das Ablehnungsbegehren nicht einzutreten.
III. 1. Das vorliegende Ablehnungsbegehren wurde eingereicht, nachdem die Ab- gelehnten im Zusammenhang mit dem Beweisverfahren im Aberkennungs- prozess CG080014 den Verdacht geäussert hatten, der Gesuchsteller habe sich allenfalls der Urkundenfälschung und des Betrugs schuldig gemacht. Mit Eingabe vom 4. Mai 2011 reichte die Präsidentin des Bezirksgerichts Z._____ in besagtem Verfahren bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland eine Strafanzeige gegen den Gesuchsteller ein. Zur Begründung brachte sie vor, im Rahmen des hängigen Zivilverfahrens habe der Gesuchsteller ein von ihm unterzeichnetes Schreiben der J._____ AG an die K._____ Bank (K.) in Kopie eingereicht. Anders als dieses Dokument enthalte das seitens der K. ins Recht gereichte Original die Unterschrift von L._____ und nicht jene des Gesuchstellers. Weiter habe der Gesuchsteller einen Verzollungsauftrag der M._____ GmbH an die N._____ AG vom 9. Juli 2007 eingereicht, welcher mit seiner Unterschrift versehen sei. Nachdem die N._____ AG aufgefordert worden sei, das Originaldokument ins Recht zu reichen, habe diese mitgeteilt, sie verfügten über keinen Auftrag vom 9. Juli 2007. Damit bestehe der Verdacht, der Gesuchsteller habe obgenannte De- likte begangen (act. 7/1). 2.1. Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch vorliegend zusammen- gefasst damit, mit der Strafanzeige gegen ihn im Verfahren CG080014 hät- ten die Abgelehnten ihre Voreingenommenheit zum Ausdruck gebracht. Der Vorwurf der Fälschung des Dokumentes der J._____ AG sei haltlos, da es sich bei dem von ihm eingereichten Dokument um den Entwurf des von L._____ unterzeichneten Originals handle. Auch der Vorwurf, den Verzol- lungsauftrag der N._____ AG gefälscht zu haben, sei haltlos. Die Auskünfte der N._____ AG entbehrten jeglicher Glaubhaftigkeit. Der Anschein von Be- fangenheit werde damit begründet, dass sich die Abgelehnten auf die wider- sprüchlichste und am wenigsten naheliegende Sachverhaltsvariante gestützt und überfallartig eine Strafanzeige eingereicht hätten. Der Umstand, dass dem Gesuchsteller nicht die Gelegenheit gegeben worden sei, sich vorgän-
gig zu den Vorwürfen zu äussern, verstärke den Eindruck der Voreinge- nommenheit (act. 2, 6 und 16). 2.2 Der Gesuchsgegner lässt zum Antrag auf Abweisung des Ausstandsge- suchs ausführen, die Einreichung einer Strafanzeige vermöge für sich allei- ne keinen Anschein von Befangenheit zu erwecken. Ansonsten könnten Par- teien durch blosse Begehung eines Deliktes gegenüber unliebsamen Rich- tern einen Ausstandsgrund begründen (act. 10). 3.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziffer 1 EMRK sowie §§ 95 ff. GVG hat je- dermann Anspruch darauf, dass seine Streitsache von einem unpartei- ischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter beurteilt wird. So kann gemäss § 96 GVG jeder Justizbeamte abgelehnt werden oder selbst den Ausstand verlangen, wenn "andere Umstände" als die in § 96 Ziff. 1-3 GVG aufgezählten vorliegen, "die ihn als befangen erscheinen lassen" (§ 96 Ziff. 4 GVG). Der Einzelne hat Anspruch darauf, dass seine Sache von ei- nem unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Befangenheit ist die unsachliche innere Einstel- lung des Richters zu den Beteiligten und dem Gegenstand des konkreten Verfahrens, aufgrund welcher er in die Entscheidung sachfremde Elemente einfliessen lässt. Massgebend ist, ob bestimmte Umstände vorliegen, die auch in den Augen eines objektiven, vernünftigen Menschen geeignet sind, Misstrauen an der Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu wecken (BGE 115 V 263 mit Hinweisen; Pra. 1989 Nr. 221 S. 769). Bloss subjektives Empfinden der Befangenheit durch eine Partei genügt damit nicht. Nicht ver- langt wird, dass der Richter tatsächlich voreingenommen ist; es genügt viel- mehr bereits der objektiv gerechtfertigte Anschein, die für ein gerechtes Ur- teil notwendige Offenheit des Verfahrens sei nicht mehr gewährleistet. Die Beurteilung eines Ablehnungsgrundes liegt im freien, pflichtgemässen Er- messen der erkennenden Behörde (Zum Ganzen Hauser/Schweri, Kom- mentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 96 N 31).
3.2. Nach § 21 Abs. 1 StPO/ZH sind Behörden und Beamte verpflichtet, ihnen bei der Ausübung ihrer Amtstätigkeit bekannt gewordene strafbare Handlun- gen anzuzeigen (vgl. zum neuen Recht § 167 GOG). Die Anzeigepflicht der Behörden basiert auf dem Offizial- und Legalitätsprinzip und ist abgesehen von der Ausnahme des persönlichen Vertrauensverhältnisses nach § 21 Abs. 1 Satz 2 StPO/ZH zwingender Natur. Eine Anzeige ist immer dann zu erstatten, wenn sich für die fragliche Behörde aufgrund bestimmter Tatsa- chen der konkrete und erhebliche Verdacht ergibt, eine Straftat dürfte be- gangen worden sein (Schmid in: Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Donatsch/Schmid [Hrsg.], Zürich 1999, § 21 N 20). Infolge der Anzeigepflicht sind die Mitglieder der Bezirksgerichte verpflichtet, bei ei- nem im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung bekannt gewordenen De- likt bzw. einem ausreichenden Tatverdacht Strafanzeige zu erstatten. Ein Ermessensspielraum steht ihnen nicht zu. Dementsprechend vermag allein der Umstand, dass ein Richter in Ausübung seiner Anzeigepflicht, d.h. bei Vorliegen eines konkreten erheblichen Tatverdachts, eine Strafanzeige ein- reicht, keinen Anschein von Befangenheit zu begründen. Nicht von Bedeu- tung ist dabei, ob er die Strafanzeige im selben Verfahren oder in einem an- deren, ebenfalls hängigen Verfahren erstattet hat. 3.3. Offen gelassen werden kann sodann die Frage, ob ein Ablehnungsgrund anzunehmen ist, wenn eine Strafanzeige offensichtlich grundlos bzw. ohne konkreten erheblichen Tatverdacht eingereicht wird. Es bestehen vorliegend keine Hinweise, die Abgelehnten hätten ohne hinreichende Gründe Strafan- zeige erstattet. Gestützt auf die beiden aktenkundigen Schreiben der J._____ AG an die K._____ vom 29. Mai 2006, welche einmal durch den Gesuchsteller (act. 7/2) und einmal durch L._____ (act. 7/3) unterzeichnet wurden, war es nicht offensichtlich abwegig anzunehmen, der Gesuchsteller habe sich einer strafbaren Handlung schuldig gemacht. Gleiches gilt hin- sichtlich des Verzollungsauftrages vom 9. Juli 2007. Nachdem seitens der N._____ AG kein solcher Verzollungsauftrag gefunden worden war (act. 7/7), war die Folgerung der Abgelehnten, das massgebende Dokument könnte allenfalls gefälscht sein, nicht offensichtlich haltlos. Dass der Ge-
suchsteller eine andere Sachverhaltsvariante als plausibler erachtet als dies die Abgelehnten taten, ist ebenfalls nicht von Bedeutung; massgebend ist einzig, dass die Abgelehnten im Zeitpunkt der Erstattung der Strafanzeige aufgrund der ihnen bekannten Fakten - nicht vollkommen unberechtigt - überzeugt waren, es könnte eine Straftat verübt worden sein. Dass diese Überzeugung vorhanden war, ergibt sich bereits aus der Begründung der Strafanzeige (act. 7/1). Nicht massgebend ist sodann, dass dem Gesuch- steller keine Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zu den Vorwürfen vorgän- gig zu äussern (vgl. act. 2 Rz 2.12 und 2.16). Den Abgelehnten oblag keine Pflicht, dem potentiell Fehlbaren vor der Einreichung der Strafanzeige das rechtliche Gehör zu gewähren. Eine solche Verpflichtung wäre denn auch kaum sinnvoll, könnte dies doch - zumindest in gewissen Fällen - die Zwe- cke des Strafverfahrens gefährden. Ebenso wenig war es die Pflicht der Ab- gelehnten, vor der Einreichung der Strafanzeige selbst weitere Abklärungen zu treffen. Damit fehlt es an der Voreingenommenheit der Abgelehnten. 3.4. Abschliessend ist festzuhalten, dass den Akten keine Anzeichen auf ein vor- eingenommenes Verhalten der Abgelehnten entnommen werden können, welches geeignet wäre, in den Augen eines objektiven, vernünftigen Men- schen Misstrauen an der Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu we- cken. Unter Hinweis auf die gewissenhafte Erklärung der Abgelehnten er- scheint mithin auch in den Augen eines aussenstehenden Dritten hinrei- chend gewährleistet, dass sie ihr Amt bei der Beweiswürdigung und Ent- scheidfällung unvoreingenommen und unparteilich werden ausüben können, wie dies Aufgabe und Pflicht eines jeden Richters gegenüber jeder Partei ist. Das Ablehnungsbegehren ist daher abzuweisen. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller auf- zuerlegen. Der Gesuchsteller ist sodann zu verpflichten, dem Gesuchsgeg- ner für seine Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Prozessent-
schädigung von Fr. 300.- zzgl. 8 % MwSt. zu bezahlen (analoge Anwendung von § 10 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 [LS 211.11]). 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde an die Re- kurskommission.
Es wird beschlossen: 1. Hinsichtlich des Ablehnungsbegehrens betreffend lic. iur. D._____ wird das Verfahren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Auf das Ablehnungsbegehren betreffend die Gerichtsschreiberinnen lic. iur. G._____ und lic. iur. H._____ wird nicht eingetreten. 3. Das Ablehnungsbegehren gegen die Bezirksgerichtspräsidentin Dr. C., die Bezirksrichterin lic. iur. E. sowie den Ersatzrichter lic. iur. F._____ wird abgewiesen. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 5. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Prozessent- schädigung von Fr. 324.- zu entrichten. 7. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchstellers (gegen Empfangsschein) − die Abgelehnten, Bezirksgerichtspräsidentin Dr. C., Vizepräsident lic. iur. D., Bezirksrichterin lic. iur. E., Ersatzrichter lic. iur. F., Gerichtsschreiberin lic. iur. G._____ und Gerichtsschreiberin lic. iur. H._____ (gegen Empfangsschein) − den Rechtsvertreter des Gesuchsgegners, zweifach, für sich und zuhan- den des Gesuchsgegners (gegen Empfangsschein) − die Vorinstanz unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Emp- fangsschein)
lic. iur. A. Leu-Zweifel
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