Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VV110016-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. H.A. Müller, Präsident, lic. iur. M. Burger und Dr. J. Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Beschluss vom 13. Oktober 2011
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Kläger
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Ablehnung von Ersatzrichterin lic. iur. C._____, Bezirksgericht Zü- rich, im Prozess FP100053 der Parteien betr. Abänderung der Unterhaltsbei- träge
Erwägungen: I. 1. Im Rahmen eines am Bezirksgericht Zürich hängigen Verfahrens betreffend Abänderung von Unterhaltsbeiträgen (FP100053-L) stellte A._____ (nach- folgend: Gesuchsteller) mit Eingabe vom 14. Juli 2011 beim Bezirksgericht Zürich ein Ablehnungsbegehren gegen Ersatzrichterin lic. iur. C._____ we- gen Vorbefassung und Befangenheit (Anträge Ziffer 5 und 6, act. 2/39). Ebenfalls mit Verfügung vom 14. Juli 2011 gab die Abgelehnte die ge- wissenhafte Erklärung ab, es liege kein Ablehnungsgrund im Sinne von § 96 GVG vor. Gleichzeitig überwies sie das Ablehnungsbegehren an die Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zur Behandlung (act. 1). 2. Mit Verfügung vom 10. August 2011 wurde dem Gesuchsteller Frist ange- setzt, um zur gewissenhaften Erklärung der abgelehnten Richterin Stellung nehmen zu können (act. 3). Die Zustellung erfolgte am 19. September 2011 (act. 5). 3. Bereits am 14. September 2011 reichte der Gesuchsteller eine mit "Rechts- verzögerung-/Rechtsverweigerungsbeschwerde - National wirksame Self- executing-Völkerrecht-Beschwerde" bezeichnete Stellungnahme ins Recht und wiederholte u.a. seinen Antrag auf Ablehnung von Ersatzrichterin lic. iur. C._____. Im Weiteren stellte er im Wesentlichen die Anträge, es sei die Ver- pflichtung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen rückwirkend auf Fr. 0.- zu reduzieren, es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei ihm die un- entgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren, es sei ein EMRK-konformes Verfahren durchzuführen und es seien diverse Verfü- gungen und Beschlüsse für nichtig zu erklären, alles unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (act. 4).
II. 1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilpro- zessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die - wie das Vorliegende - bei Inkraft- treten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrens- recht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) so- wie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Ab- schluss des Verfahrens vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). 2. Hinsichtlich der Zuständigkeit zur Behandlung des Ablehnungsbegehrens rügt der Gesuchsteller sinngemäss, bei der Verwaltungskommission handle es sich nicht um ein Gericht im Sinne von Art. 50 Abs. 1 ZPO, sondern um eine der Geheimjustiz verpflichtete Behörde (act. 4 Rz 3). Damit verkennt er, dass auf das vorliegende Verfahren nicht die Schweizerische Zivilprozess- ordnung, sondern die bis zum 31. Dezember 2010 geltenden kantonalen Er- lasse anwendbar sind, sowie, dass nach § 101 Abs. 1 GVG i.V.m. § 18 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. No- vember 2010 (LS 212.51) die Verwaltungskommission des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über Ausstandsbegehren gegen Mitglieder der Bezirksge- richte entscheidet. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers ist daher die Verwaltungskommission zur Behandlung des Ablehnungsbegehrens gegen die abgelehnte Ersatzrichterin zuständig (siehe auch Hauser/Schweri, a.a.O., § 101 N 10 und § 106 N 1). III. 1. Der Gesuchsteller begründet sein Ablehnungsbegehren sinngemäss dahin- gehend, die Abgelehnte habe die Verfügungen vom 24. Mai 2011 (betref- fend Protokollergänzung, Vorschlag Rechtsvertretung) und vom 14. Juli/22. August 2011 (gewissenhafte Erklärung) weder gesetzeskonform begründet noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (act. 2/39 Rz 2,
act. 4 Rz 9). Weiter liege Befangenheit vor, weil sie in der Verfügung vom 24. Mai 2011 festgestellt habe, der Gesuchsteller sei nicht in der Lage, den Prozess selbst zu führen. Er habe ein Recht, sich selbständig zu verteidigen (act. 2/39 Antrag Nr. 6, act. 4 Rz 10). 2.1. Sowohl gestützt auf Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung wie auch Art. 6 Zif- fer 1 EMRK, welche Bestimmungen in den §§ 95 ff. des Gerichtsverfas- sungsgesetzes konkretisiert werden, hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Streitsache von einem unparteiischen Richter beurteilt wird. Jeder Jus- tizbeamte gemäss § 95 GVG kann u.a. abgelehnt werden oder selbst den Ausstand verlangen, wenn zwischen ihm und einer Partei Freundschaft, Feindschaft oder ein Pflicht- bzw. Abhängigkeitsverhältnis besteht (§ 96 Ziff. 3 GVG) oder wenn andere Umstände als die in § 96 Ziff. 1-3 GVG auf- gezählten vorliegen, die ihn als befangen erscheinen lassen (§ 96 Ziff. 4 GVG). 2.2. Die Beurteilung eines Ablehnungsbegehrens liegt im freien, pflichtgemässen Ermessen der erkennenden Behörde. Zu entscheiden ist, ob die geltend gemachten Ablehnungsgründe unter den konkreten Umständen Anlass zu objektiv berechtigtem Misstrauen an der Unparteilichkeit des abgelehnten Justizbeamten geben. Massgebend ist, ob bestimmte Umstände vorliegen, die auch in den Augen eines objektiven, vernünftigen Menschen geeignet sind, Misstrauen an der Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu we- cken (BGE 115 V 263 mit Hinweisen; Pra. 1989 Nr. 221 S. 769). Bloss sub- jektives Empfinden der Befangenheit durch eine Partei genügt damit nicht. Nicht verlangt wird, dass der Richter tatsächlich voreingenommen ist; es ge- nügt vielmehr bereits der objektiv gerechtfertigte Anschein, die für ein ge- rechtes Urteil notwendige Offenheit des Verfahrens sei nicht mehr gewähr- leistet (zum Ganzen Hauser/Schweri, a.a.O., § 96 N 31). 3. Der Gesuchsteller unterlässt es weitgehend, für seine Behauptungen erhär- tende Indizien oder Beweise vorzulegen. Die Vorwürfe gegen die Abgelehn- te werden weder mit Hinweisen auf ein konkretes Vorgehen noch mit ent- sprechenden Akten untermauert. Auch sind den Akten keinerlei Anhalts-
punkte auf ein Verhalten der Abgelehnten zu entnehmen, welche den An- schein der Befangenheit begründen könnten. 4.1. Im Konkreten rügt der Gesuchsteller, die Abgelehnte sei befangen, weil sie ihn als "nicht in der Lage [...], den Prozess selbst zu führen" bezeichnet ha- be, und beruft sich sinngemäss auf die Ablehnungsgründe der Feindschaft und Befangenheit im Sinne von § 96 Ziff. 3 und 4 GVG (act. 2/39 Antrag Nr. 6). Die Abgelehnte hat in der Verfügung vom 24. Mai 2011 (FP100053-L/Z5) festgehalten, der Kläger sei nicht in der Lage, den Prozess selbst zu führen (act. 2/35). Der Gesuchsteller legt nicht dar, inwiefern diese niedergeschrie- bene Äusserung der Abgelehnten auf Feindschaft zu ihm beruhen soll. Dies ergeht denn auch nicht aus den Akten. Ebenso wenig vermag der Gesuch- steller darzutun, weshalb eine solche Äusserung den Anschein von Befan- genheit erwecke. Auch hierfür bestehen keine Anzeichen. Vielmehr ist die Abgelehnte der ihr obliegenden Pflicht in § 29 Abs. 2 ZPO/ZH nachgekom- men, eine Partei, welche offensichtlich unfähig ist, ihre Sache selbst gehörig zu führen, anzuhalten, einen Vertreter zu bestellen. In besagter Verfügung hat die Abgelehnte begründet, weshalb der Gesuchsteller einen Rechtsbei- stand benötige und sie ein Vorgehen nach § 29 Abs. 2 ZPO/ZH für notwen- dig erachte. Die Begründung erscheint schlüssig und hat sich mit Blick auf die beiden Eingaben des Gesuchstellers vom 14. Juli 2011 sowie vom 14. September 2011 bestätigt. Insoweit besteht kein Ablehnungsgrund im Sinne von § 96 Ziff. 3 und 4 GVG. 4.2. Der Gesuchsteller bringt weiter vor, die Abgelehnte habe gegen Bestim- mungen in der EMRK und der Bundesverfassung verstossen, indem sie sein Recht auf ausreichende Begründung und Rechtsmittelbelehrung sowie auf ein EMRK-konformes Verfahren missachtet habe (act. 2/39 Rz 2, act. 4 Rz 7 f.). Allfällige prozessuale Fehler sind mit ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmitteln zu rügen, führen aber grundsätzlich nicht dazu, dass Befan-
genheit der Mitwirkenden anzunehmen wäre. Unter dem Gesichtspunkt der Ablehnung wegen Befangenheit (§ 96 Ziff. 4 GVG) wären prozessuale Feh- ler nur dann relevant, wenn ein Richter gegenüber einer bestimmten Partei offensichtlich nicht das sonst übliche Mass an Sorgfalt aufwenden würde, mithin eine schwere Verletzung der Richterpflichten beurteilt werden müsste (Lebrecht, Der Ausstand von Justizbeamten nach zürcherischem Prozess- recht, SJZ 86, 1990, S. 300; BGE 115 Ia 400). Dass dies vorliegend der Fall wäre, macht der Gesuchsteller nicht geltend; sein Vorbringen stellt damit keinen Ablehnungsgrund i.S.v. § 96 GVG dar. 4.3. Sofern der Gesuchsteller zur Begründung des Ablehnungsbegehrens dar- über hinaus weiter geltend machen möchte, die Abgelehnte sei nicht nur Er- satzrichterin am Bezirksgericht Zürich, sondern zugleich Gerichtsschreiberin an der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, welchem auch die Verwaltungskommission angegliedert sei, so ist darauf hinzuweisen, dass sich die Aufgaben der Abgelehnten am Obergericht des Kantons Zü- rich auf jene der I. Strafkammer beschränken und von jenen der Verwal- tungskommission gänzlich unabhängig sind. Dass sowohl die I. Strafkammer als auch die Verwaltungskommission dem Obergericht angegliedert sind, vermag damit für sich alleine keinen Anschein von Befangenheit zu erwe- cken. 4.4. Abschliessend ist festzuhalten, dass den Akten keine Anzeichen auf ein vor- eingenommenes Verhalten der Abgelehnten entnommen werden können, welches geeignet wäre, in den Augen eines objektiven, vernünftigen Men- schen Misstrauen an der Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu we- cken. Unter Hinweis auf die gewissenhafte Erklärung der Abgelehnten er- scheint mithin auch in den Augen eines aussenstehenden Dritten hinrei- chend gewährleistet, dass sie ihr Amt bei der Beweiswürdigung und Ent- scheidfällung unvoreingenommen und unparteilich wird ausüben können, wie dies Aufgabe und Pflicht eines jeden Richters gegenüber jeder Partei ist. Das Ablehnungsbegehren ist daher abzuweisen.
rung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuwei- sen ist.
Es wird beschlossen: 1. Das Ablehnungsbegehren wird abgewiesen. 2. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 4. Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt. 5. Schriftliche Mitteilung an: − den Gesuchsteller (gegen Empfangsschein) − die Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin, zweifach, für sich und zuhan- den der Gesuchsgegnerin (gegen Empfangsschein) − die Vorinstanz unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Emp- fangsschein) 6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formel- le Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 13. Oktober 2011
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
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