Recusal request rejected because issue had to be raised on appeal

VV080030Obergericht10.05.2011Inadmissible

Zusammenfassung

A party sought the recusal of replacement judge Dr. B._____ in a traffic-offence case after the district court had already rendered its merits judgment. The Zurich Obergericht’s administrative commission held that it remained competent in principle to hear recusals against district-court judges, but that once the challenged judge had already issued the final decision, any alleged bias had to be raised in appellate proceedings. The commission therefore declined to enter into the recusal request. It also exceptionally ordered that no costs be charged and no party compensation be paid.

Regest

§ 96 GVG; § 101 Abs. 1 GVG; Art. 404 Abs. 1 ZPO; Art. 405 ZPO; recusal after final judgment and proper procedural avenue; A recusal motion is procedural in nature. Where the challenged judge has already participated in and rendered the final decision, the alleged grounds of bias are to be asserted and substantiated in the appeal against that decision; a separate recusal procedure is no longer available for such objections. Transitional provisions under Arts. 404 and 405 ZPO govern the applicable procedural law and the law governing remedies.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VV080030-O/U

Mitwirkend: 1. Vizepräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Burger sowie der Stellvertreter des Generalsekretärs lic. iur. L. Huber

Beschluss vom 10. Mai 2011

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

gegen

Statthalteramt des Bezirkes Zürich, Selnaustr. 32, Postfach, 8023 Zürich, Gesuchsgegner

betreffend Ablehnung von Ersatzrichter Dr. B._____, Bezirksgericht Zürich, im Prozess GU080072 i.S. der Parteien betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften

Erwägungen: I. 1. Im Rahmen eines am Bezirksgericht Zürich anhängigen Verfahrens betref- fend Übertretung von Verkehrsvorschriften (GU080072) fällte der zuständige Ein- zelrichter, Ersatzrichter Dr. B., am 18. Juni 2008 ein Sachurteil (act. 3/Protokoll). 2. Mit Eingabe vom 23. Juni 2008 stellte der Gesuchsteller sinngemäss ein Ab- lehnungsbegehren i.S.v. § 96 GVG gegen Ersatzrichter Dr. B. (act. 2). 3. Mit Schreiben vom 21. Juni 2008 (eingegangen am 7. Juli 2008) überwies der Abgelehnte das Ablehnungsbegehren der Verwaltungskommission zur Be- handlung. Gleichzeitig gab er die gewissenhafte Erklärung ab, dass kein Aus- standsgrund vorliege und er sich nicht befangen fühle (act. 1).

II. 1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessord- nungen ablöst. Bei Verfahren, die - wie das vorliegende - bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfas- sungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). 2. Nach § 101 Abs. 1 GVG sowie § 18 lit. k Ziff. 1 der Verordnung des Oberge- richts über die Organisation vom 3. November 2010 (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über Ausstands- begehren, die sich gegen Mitglieder der Bezirksgerichte richten. Die Verwaltungs-

kommission ist daher zur Behandlung des Ablehnungsbegehrens gegen den ab- gelehnten Ersatzrichter grundsätzlich zuständig. 3. Der Entscheid der Verwaltungskommission über ein Ablehnungsbegehren ist prozessleitender Natur. Hat das Gericht unter Mitwirkung des abgelehnten Richters bzw. hat – wie im vorliegenden Fall – der abgelehnte Einzelrichter den Endentscheid bereits gefällt, ist über die geltend gemachten Ablehnungsgründe im Rechtsmittelverfahren zu befinden (ZR 101 Nr. 98). Der Gesuchsteller hätte daher die von ihm behaupteten Befangenheitsgründe im Rechtsmittelverfahren vorzubringen und zu begründen. Auf das vorliegende Ablehnungsbegehren ist deshalb nicht einzutreten.

III. Es rechtfertigt sich vorliegend, ausnahmsweise von Ansetzung und Auflage von Kosten abzusehen.

IV. Für die Rechtsmittel gilt gemäss den Übergangsbestimmungen der Schwei- zerischen ZPO das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 ZPO). In Bezug auf allfällige Rechtsmittel gegen diesen Beschluss findet das bisherige kantonale Verfahrensrecht somit keine Anwendung mehr.

Es wird beschlossen:

  1. Auf das Ablehnungsbegehren wird in der Zuständigkeit der Verwaltungs- kommission nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten auferlegt und keine Parteientschädigungen ausge- richtet. 3. Dieser Beschluss wird den Parteien sowie dem Bezirksgericht Zürich schrift- lich gegen Empfangsschein mitgeteilt. 4. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesge- richt (BGG).

Zürich, 10. Mai 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Der Stellvertreter des Generalsekretärs:

lic. iur. L. Huber

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