Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VV080030-O/U
Mitwirkend: 1. Vizepräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Burger sowie der Stellvertreter des Generalsekretärs lic. iur. L. Huber
Beschluss vom 10. Mai 2011
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
gegen
Statthalteramt des Bezirkes Zürich, Selnaustr. 32, Postfach, 8023 Zürich, Gesuchsgegner
betreffend Ablehnung von Ersatzrichter Dr. B._____, Bezirksgericht Zürich, im Prozess GU080072 i.S. der Parteien betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften
Erwägungen: I. 1. Im Rahmen eines am Bezirksgericht Zürich anhängigen Verfahrens betref- fend Übertretung von Verkehrsvorschriften (GU080072) fällte der zuständige Ein- zelrichter, Ersatzrichter Dr. B., am 18. Juni 2008 ein Sachurteil (act. 3/Protokoll). 2. Mit Eingabe vom 23. Juni 2008 stellte der Gesuchsteller sinngemäss ein Ab- lehnungsbegehren i.S.v. § 96 GVG gegen Ersatzrichter Dr. B. (act. 2). 3. Mit Schreiben vom 21. Juni 2008 (eingegangen am 7. Juli 2008) überwies der Abgelehnte das Ablehnungsbegehren der Verwaltungskommission zur Be- handlung. Gleichzeitig gab er die gewissenhafte Erklärung ab, dass kein Aus- standsgrund vorliege und er sich nicht befangen fühle (act. 1).
II. 1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessord- nungen ablöst. Bei Verfahren, die - wie das vorliegende - bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfas- sungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). 2. Nach § 101 Abs. 1 GVG sowie § 18 lit. k Ziff. 1 der Verordnung des Oberge- richts über die Organisation vom 3. November 2010 (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über Ausstands- begehren, die sich gegen Mitglieder der Bezirksgerichte richten. Die Verwaltungs-
kommission ist daher zur Behandlung des Ablehnungsbegehrens gegen den ab- gelehnten Ersatzrichter grundsätzlich zuständig. 3. Der Entscheid der Verwaltungskommission über ein Ablehnungsbegehren ist prozessleitender Natur. Hat das Gericht unter Mitwirkung des abgelehnten Richters bzw. hat – wie im vorliegenden Fall – der abgelehnte Einzelrichter den Endentscheid bereits gefällt, ist über die geltend gemachten Ablehnungsgründe im Rechtsmittelverfahren zu befinden (ZR 101 Nr. 98). Der Gesuchsteller hätte daher die von ihm behaupteten Befangenheitsgründe im Rechtsmittelverfahren vorzubringen und zu begründen. Auf das vorliegende Ablehnungsbegehren ist deshalb nicht einzutreten.
III. Es rechtfertigt sich vorliegend, ausnahmsweise von Ansetzung und Auflage von Kosten abzusehen.
IV. Für die Rechtsmittel gilt gemäss den Übergangsbestimmungen der Schwei- zerischen ZPO das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 ZPO). In Bezug auf allfällige Rechtsmittel gegen diesen Beschluss findet das bisherige kantonale Verfahrensrecht somit keine Anwendung mehr.
Es wird beschlossen:
Zürich, 10. Mai 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Der Stellvertreter des Generalsekretärs:
lic. iur. L. Huber
versandt am: