Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VV080008-O/U
Mitwirkend: 1. Vizepräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Burger sowie der Stellvertreter des Generalsekretärs lic. iur. L. Huber
Beschluss vom 10. Mai 2011
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Kläger
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Ablehnung von Einzelrichterin lic. iur. C._____, Bezirksgericht Zü- rich, im Verfahren FO070371 in Sachen der Parteien betreffend Forderung (Konsumentenschutz)
Erwägungen: I. 1. Im Rahmen eines am Bezirksgericht Zürich anhängigen Verfahrens betref- fend Forderung (Konsumentenschutz, FO070371) stellte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 14. Februar 2008 sinngemäss ein Ablehnungsbegehren i.S.v. § 96 Ziff. 3 und 4 GVG gegen Bezirksrichterin lic. iur. C._____ (act. 1). 2. Mit Schreiben vom 19. Februar 2008 überwies die Abgelehnte das Ableh- nungsbegehren der Verwaltungskommission zur Behandlung. Gleichzeitig gab sie die gewissenhafte Erklärung ab, dass kein Ausstandsgrund vorliege und sie sich nicht befangen fühle (act. 2). 3. Mit Verfügung vom 21. Februar 2008 wurde dem Gesuchsteller ein Doppel der gewissenhaften Erklärung zur allfälligen Stellungnahme innert 10 Tagen zu- gestellt (act. 4). 4. Mit undatierter Eingabe (fristgerechter Eingang am 16. März 2008) reichte der Gesuchsteller eine Stellungnahme ein und wiederholte seinen Antrag auf Ab- lehnung der Bezirksrichterin C._____ (act. 6).
II. 1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessord- nungen ablöst. Bei Verfahren, die - wie das vorliegende - bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfas- sungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO).
III. 1. Die Beurteilung eines Ablehnungsbegehrens liegt im freien, pflichtgemässen Ermessen der erkennenden Behörde. Zu entscheiden ist, ob die geltend gemach- ten Ablehnungsgründe unter den konkreten Umständen Anlass zu objektiv be- rechtigtem Misstrauen an der Unparteilichkeit des abgelehnten Justizbeamten geben. Massgebend ist, ob bestimmte Umstände vorliegen, die auch in den Au- gen eines objektiven, vernünftigen Menschen geeignet sind, Misstrauen an der Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu wecken (BGE 115 V 263 mit Hin- weisen; Pra. 1989 Nr. 221 S. 769). Es genügt somit nicht, dass das Misstrauen bloss im subjektiven Empfinden der gesuchstellenden Partei wurzelt. Das geäus- serte Misstrauen muss infolge äusserer Gegebenheiten oder durch ein bestimm- tes Verhalten des Justizbeamten in objektiver Weise gerechtfertigt erscheinen (ZR 82 Nr. 43; L EBRECHT, Der Ausstand von Justizbeamten nach zürcherischem Prozessrecht, SJZ 86, 1990, S. 298). 2. Prozessuale Fehler sind mit ordentlichen oder ausserordentlichen Rechts- mitteln zu rügen, führen aber nicht dazu, dass Befangenheit der Mitwirkenden an- zunehmen wäre. In diesem Sinne ist das Ausstandsbegehren subsidiär zu den Rechtsmitteln und hat vor allem den Zweck, dass sich die Parteien gegenüber sachfremden Einflüssen, die von den Mitwirkenden ausgehen und nicht mit einem Rechtsmittel oder Rechtsbehelf geltend gemacht werden können, zur Wehr set- zen können. Im Ablehnungsverfahren ist daher die Prozessführung des Richters nicht zu überprüfen wie in einem Rechtsmittelverfahren (BGE 125 I 119 E. 3e S.
124; 116 Ia 14 E. 5b S. 20 und 135 E. 3a S. 138; 115 Ia 400 E. 3b S. 404; 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158/9 mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Ablehnung wegen Befangenheit (§ 96 Ziff. 4 GVG) wären prozessuale Fehler also nur dann relevant, wenn ein Richter gegenüber einer bestimmten Partei offensichtlich nicht das sonst übliche Mass an Sorgfalt beim Studium und der Führung des Falles aufwenden würde, mithin krasse und wiederholte Irrtümer vorlägen, welche als schwere Verletzung der Richterpflichten beurteilt werden müssten (L EBRECHT, a.a.O., S. 300; BGE 115 Ia 400).
IV. 1. Begründung des Gesuchstellers Der Gesuchsteller begründet sein Ablehnungsbegehren sinngemäss dahin- gehend, die Abgelehnte habe ihn zur Verletzung seines Berufsgeheimnisses an- gestiftet, verfüge über Wahrnehmungsdefizite und sei einseitig begabt. Die Abge- lehnte sei weder willens noch fachlich in der Lage, ein unabhängiges und unpar- teiisches Gerichtsverfahren durchzuführen (act. 1 und 6). 2. Beurteilung des Ablehnungsbegehrens 2.1. Der Gesuchsteller unterlässt es weitgehend, für seine Behauptungen Be- weise oder erhärtende Indizien vorzulegen. Für die erhobenen Vorwürfe finden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte. Es ist festzuhalten, dass der Gesuch- steller teils massive Vorwürfe gegen die Abgelehnte erhebt, diese jedoch weder mit Hinweisen auf ein konkretes Vorgehen noch auf entsprechende Akten unter- mauert. Auch sind den Akten keinerlei Anhaltspunkte auf ein Verhalten der Abge- lehnten zu entnehmen, welche den Anschein der Befangenheit begründen könn- ten. 2.2. Die Abgelehnte wurde in einem gesetzlichen Wahlverfahren ordnungsge- mäss zur Bezirksrichterin gewählt. Ihre fachlichen Qualifikationen stehen ausser Frage und können nicht Gegenstand eines Ablehnungsverfahrens sein.
2.3. Es ist festzuhalten, dass den Akten keine Anzeichen auf voreingenommenes Verhalten der Abgelehnten entnommen werden können, welche geeignet wären, in den Augen eines objektiven, vernünftigen Menschen Misstrauen an der Unpar- teilichkeit der abgelehnten Richterin zu wecken. Soweit materielle oder prozessu- ale Fehler beanstandet werden, so sind diese mit ordentlichen oder ausseror- dentlichen Rechtsmitteln zu rügen. Sie stellen jedenfalls keinen Ablehnungsgrund i.S.v. § 96 GVG dar. 3. Das Ablehnungsbegehren ist aus diesen Erwägungen abzuweisen.
V. Es rechtfertigt sich vorliegend ausnahmsweise, von Ansetzung und Auflage von Kosten abzusehen.
VI. Für die Rechtsmittel gilt gemäss den Übergangsbestimmungen der Schwei- zerischen ZPO das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 ZPO). In Bezug auf die Rechtsmittel findet das kantonale Recht somit keine Anwendung mehr, weshalb das (kantonale) Rechtsmittel der Nichtigkeits- beschwerde (vgl. § 281 ff. ZPO/ZH) vorliegend nicht gegeben ist.
Es wird beschlossen:
Zürich, 10. Mai 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Der Stellvertreter des Generalsekretärs:
lic. iur. L. Huber
versandt am: