Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VV080005-O/U
Mitwirkend: 1. Vizepräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Burger sowie der Stellvertreter des Generalsekretärs lic. iur. L. Huber
Beschluss vom 10. Mai 2011
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beklagter
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Klägerin
betreffend Ablehnung von Einzelrichter lic. iur. C._____, Audienzrichteramt, Bezirksgericht Zürich, im Verfahren EB072673 in Sachen der Parteien betref- fend Rechtsöffnung
Erwägungen: I. 1. Im Rahmen dreier am Bezirksgericht Zürich anhängiger Verfahren betref- fend Rechtsöffnung (EB072673, EB072674 und EB072675) stellte der Gesuch- steller anlässlich der Verhandlung vom 29. Januar 2008 sinngemäss ein Ableh- nungsbegehren gegen Bezirksrichter lic. iur. C._____, wobei er einerseits einen Ausschlussgrund i.S.v. § 95 Ziff. 3 GVG und andererseits Ablehnungsgründe i.S.v. § 96 Ziff. 3 und 4 GVG geltend machte (act. 1). 2. Mit Schreiben vom 31. Januar 2008 überwies der Abgelehnte das Ableh- nungsbegehren der Verwaltungskommission zur Behandlung. Gleichzeitig gab er die gewissenhafte Erklärung ab, dass kein Ausstandsgrund vorliege und er sich nicht befangen fühle (act. 2). 3. Mit Verfügung vom 8. Februar 2008 wurde dem Gesuchsteller ein Doppel der gewissenhaften Erklärung zur allfälligen Stellungnahme innert 10 Tagen zu- gestellt (act. 4). 4. Mit undatierter Eingabe (fristgerechter Eingang am 21. Februar 2008) reichte der Gesuchsteller eine umfangreiche Stellungnahme ein und stellte sinngemäss im Wesentlichen die Anträge, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und - verbeiständigung zu gewähren, es sei das Ablehnungsbegehren von Amtes we- gen zu untersuchen und es seien diverse angeblich angefochtene Verfügungen und Beschlüsse nichtig zu erklären, alles unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen. Auf S. 16 der Stellungnahme stellt der Gesuchsteller unter Ziff. 44 zudem den Antrag, dass "alle Zürcher OberrichterInnen, VerwaltungsrichterInnen, Ma- gistrats- & Amtspersonen in corpore vom hängigen Verfahren unverzüglich und vollständig auszuschliessen sind" (act. 6).
II.
III. 1. Der Gesuchsteller macht unter anderem geltend, der Abgelehnte habe be- reits in gleicher Sache an einem Entscheid mitgewirkt, weshalb ein von Amtes wegen zu beachtender Ausschlussgrund gemäss § 95 Ziff. 3 GVG vorliege. 2. Dazu ist festzuhalten, dass der Ausschlussgrund von § 95 Ziff. 3 GVG die Verhinderung mehrfacher Mitwirkung in der gleichen Sache in oberer Instanz bzw. in anderer amtlicher Stellung bezweckt. Mitwirkung an einem früheren Entscheid im Sinn dieser Bestimmung liegt nur vor, wenn in beiden Verfahren die Rechtsfra- gen und die Parteien dieselben sind. Der Begriff der "Sache" ist hier in prozess- rechtlichem Sinn zu verstehen (H AUSER/SCHWERI, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, § 95 N 24). 3. Der Abgelehnte hat wohl bereits Rechtsöffnungsbegehren zwischen den gleichen Parteien beurteilt, jedoch handelte es sich dabei um andere Betreibun-
gen (vgl. act. 3/10/2 und 3/10/3), weshalb darunter im prozessrechtlichen Sinn nicht "die gleiche Sache" verstanden werden kann. 4. Es ist somit festzuhalten, dass kein Ausschlussgrund i.S.v. § 95 Ziff. 3 GVG vorliegt.
IV. 1. Weiter macht der Gesuchsteller geltend, dass ein Ablehnungsgrund i.S.v. § 96 Ziff. 3 und 4 GVG aufgrund einer Feindschaft und Befangenheit vorliege. 2. Die Beurteilung eines Ablehnungsbegehrens liegt im freien, pflichtgemässen Ermessen der erkennenden Behörde. Zu entscheiden ist, ob die geltend gemach- ten Ablehnungsgründe unter den konkreten Umständen Anlass zu objektiv be- rechtigtem Misstrauen an der Unparteilichkeit des abgelehnten Justizbeamten geben. Massgebend ist, ob bestimmte Umstände vorliegen, die auch in den Au- gen eines objektiven, vernünftigen Menschen geeignet sind, Misstrauen an der Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu wecken (BGE 115 V 263 mit Hin- weisen; Pra. 1989 Nr. 221 S. 769). Es genügt somit nicht, dass das Misstrauen bloss im subjektiven Empfinden der gesuchstellenden Partei wurzelt. Das geäus- serte Misstrauen muss infolge äusserer Gegebenheiten oder durch ein bestimm- tes Verhalten des Justizbeamten in objektiver Weise gerechtfertigt erscheinen (ZR 82 Nr. 43; L EBRECHT, Der Ausstand von Justizbeamten nach zürcherischem Prozessrecht, SJZ 86, 1990, S. 298). 3. Prozessuale Fehler sind mit ordentlichen oder ausserordentlichen Rechts- mitteln zu rügen, führen aber nicht dazu, dass Befangenheit der Mitwirkenden an- zunehmen wäre. In diesem Sinne ist das Ausstandsbegehren subsidiär zu den Rechtsmitteln und hat vor allem den Zweck, dass sich die Parteien gegenüber sachfremden Einflüssen, die von den Mitwirkenden ausgehen und nicht mit einem Rechtsmittel oder Rechtsbehelf geltend gemacht werden können, zur Wehr set-
zen können. Im Ablehnungsverfahren ist daher die Prozessführung des Richters nicht zu überprüfen wie in einem Rechtsmittelverfahren (BGE 125 I 119 E. 3e S. 124; 116 Ia 14 E. 5b S. 20 und 135 E. 3a S. 138; 115 Ia 400 E. 3b S. 404; 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158/9 mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Ablehnung wegen Befangenheit (§ 96 Ziff. 4 GVG) wären prozessuale Fehler also nur dann relevant, wenn ein Richter gegenüber einer bestimmten Partei offensichtlich nicht das sonst übliche Mass an Sorgfalt beim Studium und der Führung des Falles aufwenden würde, mithin krasse und wiederholte Irrtümer vorlägen, welche als schwere Verletzung der Richterpflichten beurteilt werden müssten (L EBRECHT, a.a.O., S. 300; BGE 115 Ia 400).
V. 1. Begründung des Gesuchstellers Der Gesuchsteller begründet sein Ablehnungsbegehren sinngemäss dahin- gehend, der Abgelehnte habe "wiederholt und fortgesetzt nachgewiesenen Ge- setzesbruch" begangen (act. 6, S. 3), den Sachverhalt nicht abgeklärt (act. 6, S. 12) sowie Gerichtsakten unterdrückt und ihm das rechtliche Gehör im Allge- meinen und das Recht auf Akteneinsicht im Besonderen verweigert (act. 6, S. 13 f., S. 16 und 18). Weiter wirft der Gesuchsteller dem Abgelehnten "Begünstigung, Amtsmissbrauch und ungetreue Amtsführung" vor (act. 6, S. 16). Darüber hinaus macht der Gesuchsteller weitschweifige, vorliegend nicht relevan- te Ausführungen zum Verhältnis zwischen Landesrecht und internationalem Völ- kerrecht. 2. Beurteilung des Ablehnungsbegehrens 2.1. Der Gesuchsteller hat zwar eine umfangreiche Stellungnahme ins Recht ge- legt, unterlässt es aber weitgehend, für seine Behauptungen Beweise oder erhär- tende Indizien vorzulegen. Es ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller gel- tend machen will, dass er mit seinen Anliegen und Anträgen in den vorliegenden
Rechtsöffnungsverfahren ungenügend angehört worden sei. Dazu ist festzuhal- ten, dass in den drei Rechtsöffnungsverfahren durch die Klägerin in drei verschie- denen Betreibungen jeweils die definitive Rechtsöffnung i.S.v. Art. 80 SchKG be- antragt und entsprechende Verfügungen als Rechtsöffnungstitel ins Recht gelegt wurden (act. 3/1, 3/2/1, 3/3, 3/4/1, 3/5, 3/6/1). 2.2. Gegen einen definitiven Rechtsöffnungstitel steht dem Schuldner gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG lediglich die Möglichkeit des Urkundenbeweises offen, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft. Soweit also in einem entsprechenden Rechtsöffnungsver- fahren allfällige Beweisanträge des Gesuchstellers abgewiesen bzw. darauf nicht eingetreten werden oder soweit der Abgelehnte den Sachverhalt, welcher der in Betreibung gesetzten Forderung zugrunde steht, nicht weiter abklärt, steht dieses Vorgehen in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts und ist in keiner Weise zu beanstanden. 2.3. Für die Vorwürfe des Gesetzesbruchs, der Begünstigung, des Amtsmiss- brauchs und der ungetreuen Amtsführung finden sich ebenso wenige Anhalts- punkte in den Akten wie für die behauptete Verweigerung der Akteneinsicht. Es ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller teils massive Vorwürfe gegen den Abgelehn- ten erhebt, diese jedoch weder mit Hinweisen auf ein konkretes Vorgehen noch auf entsprechende Akten untermauert. Auch sind den Akten keinerlei Anhalts- punkte auf ein Verhalten des Abgelehnten zu entnehmen, welche den Anschein der Befangenheit begründen könnten. 2.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass den Akten keine Anzeichen auf voreingenommenes Verhalten des Abgelehnten entnommen werden können, wel- che geeignet wären, in den Augen eines objektiven, vernünftigen Menschen Miss- trauen an der Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu wecken. Soweit mate- rielle oder prozessuale Fehler beanstandet werden, so sind diese mit ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmitteln zu rügen. Sie stellen jedenfalls keinen Ab- lehnungsgrund i.S.v. § 96 GVG dar. 3. Das Ablehnungsbegehren ist aus diesen Erwägungen abzuweisen.
VI. 1. Der Gesuchsteller stellt weiter ein Ablehnungsbegehren gegen die gesamte Zürcher Rechtspflege (act. 6, S. 16). Grundsätzlich hat sich ein Ablehnungsbe- gehren gegen namentlich genannte Personen zu richten. Soweit mit einem Ab- lehnungsbegehren in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht wird, die gesamte Justiz lahmzulegen, ist dieses unzulässig und ausser Betracht zu lassen (BGE 105 Ib 301 ff.; ZR 89 (1990) N. 94). Dem Gesuchsteller muss vorliegend unter Verweis auf seine Behauptung, dass Mitglieder der kantonalen Rechtspflege und des Bundesgerichts sich vor dem internationalen Strafgerichtshof wegen Verbre- chens gegen die Menschlichkeit verantworten müssten (act. 6, S. 18 f.), ein sol- ches rechtsmissbräuchliches Verhalten unterstellt werden. Auf das Ablehnungs- begehren gegen die gesamte Rechtspflege ist somit nicht weiter einzutreten. 2. Auf die Anträge des Gesuchstellers auf Aufhebung und Abänderung von rechtskräftigen Verfügungen und Beschlüssen der Verwaltungskommission und des Bezirksgerichts Zürich kann vorliegend mangels Zuständigkeit nicht eingetre- ten werden.
VII. Es rechtfertigt sich vorliegend ausnahmsweise, von Ansetzung und Auflage von Kosten abzusehen. Das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit gegenstandslos und es ist nicht weiter darauf einzugehen.
VIII. Für die Rechtsmittel gilt gemäss den Übergangsbestimmungen der Schwei- zerischen ZPO das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 ZPO). In Bezug auf die Rechtsmittel findet das kantonale Recht somit keine Anwendung mehr, weshalb das (kantonale) Rechtsmittel der Nichtigkeits- beschwerde (vgl. § 281 ff. ZPO/ZH) vorliegend nicht gegeben ist.
Es wird beschlossen:
Zürich, 10. Mai 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Der Stellvertreter des Generalsekretärs:
lic. iur. L. Huber
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