Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VU160030-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtsvi zepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Ge- richtsschreiberin MLaw C . Funck
Beschluss vom 14. Juli 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Kostenerlass
Erwägungen: I. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus di- versen, an verschiedenen Bezirksgerichten im Kanton Züri ch, am Oberge- ri cht des Kantons Züri ch sowie am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bzw. bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Züri ch durch- geführten Verfahren einen Betrag von insgesamt Fr. 38'962.95 (act. 2). Nachdem der Gesuchsteller am 15. September 2015 bei der Zentralen In- kassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) ein Erlassge- such gestellt hatte (act. 3/4), wurde er von der Zentralen Inkassostelle mit Schreiben vom 25. September 2015 unter Ansetzung ei ner 30-tägigen Frist aufgefordert, weitere Auskünfte zu seiner finanziellen und persönlichen Situ- ation zu erteilen und entsprechende Belege einzureichen (act. 3/5). Der Ge- suchsteller bekräftigte daraufhin sein Gesuch mit Schreiben vom 23. Januar 2015 [recte: 2016], ohne jedoch die verlangten Belege einzureichen (act. 3/11). In der Folge wurde er von der Zentralen Inkassostelle am 8. Feb- ruar 2016 erneut aufgefordert, die bereits früher verlangten Unterlagen ein- zurei chen (act. 3/12 = act. 2). Mit Schreiben vom 6. März 2016 hielt der Ge- suchsteller an seinem Erlassgesuch fest und stellte den Antrag, sei n Gesuch sei einem unabhängigen, unparteiischen Richter vorzulegen (act. 3/13 = act. 1). D araufhi n überwies die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch zu- ständigkeitshalber an die Verwaltungskommission. II. 1. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Ober- gerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungs- kommi ssi on über nachträgli che Gesuche um Stundung und Erlass von Ver- fahrenskosten. Die Zentrale Inkassostelle leitet ihr Erlassgesuche weiter (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen
der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). Auch wenn gemäss dem Wortlaut dieser Besti mmung primär von den Bezirksgerichten und vom Obergericht aufer- legte Kostenforderungen erfasst sind, muss dies sinngemäss auch für – wie vorliegend geschehen (vgl. act. 3/10/11, act. 3/10/13 und act. 3/10/15) – von anderen Behörden an die Zentrale Inkassostelle abgetretene Forderungen gelten. Die Verwaltungskommission ist folglich zur Behandlung des Erlass- gesuches des Gesuchstellers zuständig. 2.1. Vorab ist anzumerken, dass der Gesuchsteller neben seinem Begehren um Kostenerlass diverse prozessuale Anträge stellt. So verlangt er, dass eine öffentliche Verhandlung durchgeführt werde, dass ein "(Zwischen-)Entschei d über mein angeblich unvollständige Erlassgesuch" ergehe und dass ihm ein faires Verfahren sowie das rechtliche Gehör inklusive Begründung allfälliger ihm auferlegter Verpflichtungen gewährt werde (act. 1 S. 1). 2.2. Auf di e D urchführung ei ner Verhandlung oder den Erlass einer prozesslei- tenden Verfügung zur Nachbesserung des Gesuches – mit anderen Worten die Gelegenheit, sich (erneut) zu äussern – kann verzichtet werden. Das rechtliche Gehör des Gesuchstellers ist auch ohne solche Massnahmen ge- wahrt, handelt es sich doch um ein von ihm selbst gestelltes Gesuch, so- dass es ihm freistand, bereits alle Ausführungen, die er für nötig erachtet, vorzubringen. Da er von der Zentralen Inkassostelle mehrfach aufgefordert worden war, genau bezeichnete Unterlagen einzureichen und spezifische Auskünfte zu erteilen (vgl. act. 3/5 und act. 3/12), war i hm auch bekannt, welche Grundlagen allenfalls noch fehlten. In seinem Schreiben vom 6. März 2016 führt der Gesuchsteller hierzu aus, das Nachreichen dieser Unterlagen sei nicht nötig bzw. gewisse Einkünfte müssten von der Zentralen Inkasso- stelle selbst eingeholt werden, da er sein Sozialgeld nicht in sinnlose Verfah- ren investiere (act. 3/13 S. 2 f.). Es ist damit nicht ersichtlich, was mit einer erneuten Fristansetzung, dieselben Unterlagen beizubringen und Auskünfte zu erteilen, erreicht werden könnte. In diesem Sinne muss im Verfahren vor der Verwaltungskommission nicht erneut Gelegenheit zu wei teren Äusse-
rungen geboten werden, auch zumal keine Gegenpartei vorhanden i st, zu deren allfälligen Ausführungen erneut Stellung genommen werden müsste. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, wäre das Gesuch um Kostenerlass zudem auch abzulehnen, wenn der Gesuchsteller tatsächlich noch weitere Unterlagen zu seiner finanziellen Situation einreichen würde. Auch in diesem Sinne erweist sich die Gewährung einer erneuten Gelegenheit zu Ausfüh- rungen als unnöti g. 2.3. D i e Ausführungen des Gesuchstellers i n sei nen Schreiben vom 23. Januar 2016 (act. 3/11) und vom 6. März 2016 (act. 3/13) zu den Grundsätzen rechtsstaatlicher Verfahren und zum Vorgehen der Zentralen Inkassostelle sind sodann irrelevant. Zum einen handelt es sich weitgehend um theoreti- sche rechtliche Ausführungen, die für die Beurteilung des vorliegenden Kos- tenerlassgesuches ni cht von Bedeutung sind. Zum anderen hat die Verwal- tungskommission lediglich über das aktuelle Begehren um Kostenerlass zu entschei den, ni cht aber über die Behandlung allfälliger früherer Erlassgesu- che durch die Zentrale Inkassostelle oder deren Inkassobemühungen. Im Übrigen i st ohnehi n nicht ersichtlich, dass die vom Gesuchsteller vorge- brachten Vorwürfe begründet wären. 3. Der Gesuchsteller führt zur Begründung sei nes Gesuchs um Kostenerlass aus, er sei einkommens- und mittellos und werde vollumfänglich von der So- zialhilfe unterstützt. Es sei ihm daher vom Obergericht des Kantons Thurgau die Offizialverteidigung zugestanden worden. Auch sei er seinen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig, wobei er diesbezüglich erhebliche Ausstände habe, was – wenn er zu Geld käme – dem Anspruch des Staates aus Ge- richtskostenforderungen vorgehen würde. Zudem sei zu berücksichtigen, dass seine Resozialisierung und sein wirtschaftliches Weiterkommen mit den Forderungen der Zentralen Inkassostelle gefährdet würden. Auch di e Prozessökonomie, das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit würden ein Inkasso verbieten, weil die Leistung nicht erhältlich sei und bloss unnötige Kosten entstehen und die Forderungen vergrössert würden. Die Zentrale Inkassostelle müsse überdies zunächst die Feststellung der Nach-
zahlungspflicht beantragen. Zudem seien die Verfahren, aus denen die jüngsten Forderungen stammen würden, noch nicht rechtskräftig abge- schlossen (act. 3/4 S. 2, vgl. auch act. 3/11 S. 7 f.). Weiter führt der Gesuch- steller aus, er habe Schulden in Millionenhöhe, wobei er den genauen Be- trag ni cht kenne. Schulden sani eren könne er ni cht. Sodann habe er keine Ausbildung abgeschlossen (act. 3/13 S. 3). 4.1. Die vom Gesuchsteller geschuldeten Prozesskosten resultieren sowohl aus zi vi l- als auch aus strafrechtlichen Verfahren, die teilweise vor, teilweise nach Inkrafttreten der schweizerischen Prozessgesetze entstanden sind. Ebenfalls bestehen Forderungen, die aus verwaltungsrechtlichen Verfahren entstanden sind (vgl. act. 3/12). Für den Erlass solcher Kostenforderungen ist stets Voraussetzung, dass die gesuchstellende Person dauernd mittellos ist. Dies gilt sowohl nach den eidgenössischen Straf- und Zivilprozessord- nungen (vgl. Art. 425 StPO und Art. 112 Abs. 1 ZPO) als auch, wenn das Kostenerlassgesuch aufgrund des Entstehungszeitpunktes der Prozesskos- tenforderungen materiell nach altem, kantonalem Recht zu beurteilen ist (vgl. Urteil der Rekurskommission OGer ZH KD160001-O vom 18. März 2016 E. 3.3). Ferner hat auch bei einer Beurteilung des Kostenerlasses nach den verwaltungsrechtlichen Grundsätzen die dauernde Mittellosigkeit vorzu- liegen (vgl. Plüss, in: Kommentar VRG, § 16 N 17 sowie Urteil des Verwal- tungsgeri chts ZH KE.2011.00001 vom 23. August 2011). 4.2. Von Mittellosigkeit ist auszugehen, wenn die betreffende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Prozesskosten selbst tragen zu kön- nen. Zur Bestimmung der Mittellosigkeit sind die Einkünfte unter Berücksich- tigung der Vermögenswerte den notwendigen Lebensaufwandkosten ge- genüber zu stellen. Dabei ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen (vgl. BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 7 ff.). Die finanziellen Ver- hältnisse sind von der gesuchstellenden Person hinreichend darzulegen. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Ge- suchstellung (Emmel, i n: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Züri ch/Basel/ Genf 2016, Art. 117 N 4). 4.3. Ein Erlass der Kostenforderung führt zum endgültigen Untergang der Forde- rung. Damit kann diese auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse ge- langt. Aufgrund dieser weitreichenden Bedeutung ist gemäss ständiger Pra- xis des Obergerichts des Kantons Zürich ein Erlass der geschuldeten Kos- ten nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen bei ausgewiesener dauernder Mittellosigkeit zulässig. Allein die Tatsache, dass ein Schuldner zurzeit mit- tellos ist oder nur ein minimales Einkommen erzielt, vermag keine dauernde Mittellosigkeit zu begründen. Vielmehr setzt eine solche voraus, dass die gesuchstellende Person selbst unter Berücksichtigung der künftigen Ein- kommens- und Vermögensentwicklung nicht fähig ist, die Schuld zu beglei- chen (sog. dauernde Mittellosigkeit). Bei der Prüfung der Bedürftigkeit sind somit Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen, die erst innerhalb der nächsten Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden können (vgl. Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 112 N 5; BSK ZPO-Rüegg, Art. 112 N 1; ZR 83 [1984] Nr. 75). Einem Erlassgesuch ist demnach nicht zu entsprechen, wenn die aktuelle Mittello- sigkeit in Zukunft durch eigene Anstrengungen wie dem Nachgehen einer Erwerbstätigkeit bzw. der Veräusserung von Vermögenswerten oder durch einen absehbaren Vermögenszufluss (bspw. Leistungen aus Erbschaft bzw. Eherecht, Versicherungsleistungen) beseitigt werden kann. 4.4. Selbst die dauernde Mittellosigkeit begründet indes keinen Anspruch auf den Erlass der Gerichtskosten. Als Ermessensentscheid ist der Erlass von einer Interessenabwägung abhängig. Abzuwägen sind die schutzwürdigen Inte- ressen des Pflichtigen, die durch ein Weiterbestehen der Forderung betrof- fen werden, gegenüber den öffentlichen Interessen an einer gleichmässigen und konsequenten D urchsetzung staatli cher Ansprüche. Für ei nen Kostener- lass spricht etwa, dass die Mittellosigkeit aufgrund längerer Arbeitslosigkeit
bzw. Aussteuerung, drückender Familienlasten, Unterhaltspflichten oder ho- her Krankhei ts- bzw. Pflegekosten, welche nicht von Dritten getragen wer- den, eingetreten ist. Bestehen hingegen Anhaltspunkte, dass die Bedürftig- keit im Hinblick auf den Prozess oder durch andere eigenverantwortliche Handlungen des Schuldners herbeigeführt wurde oder aufrechterhalten wird, kann trotz Mittellosigkeit kein Kostenerlass gewährt werden (vgl. Entscheid der Rekurskommission OGer ZH KD120010-O vom 21. Dezember 2012 E. 3.3; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH KD150005-O vom 30. April 2015 E. 3.1.3; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen VZ.2007.31 vom 21. August 2007 E. III.2 .b ). 5.1. Zu den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers kann den Akten ent- nommen werden, dass er mit monatlich Fr. 3'622.20 vom Sozialamt unter- stützt wird und – zumindest im Jahr 2015 – über keine sonstigen Einkünfte verfügte (act. 3/4, vgl. auch act. 3/15). Das Steueramt B._____ TG bestätig- te sodann anhand einer provisorischen Schätzung, dass der Gesuchsteller im Jahr 2014 weder über steuerbares Einkommen noch über steuerbares Vermögen verfügte (act. 3/14). Dies deutet darauf hin, dass der Gesuchstel- ler derzeit mittellos ist. Ebenfalls ein Indiz dafür ist die – allerdings nicht be- legte – Behauptung, vom Obergericht des Kantons Thurgau einen amtlichen Verteidiger erhalten zu haben. Über die fi nanzi ellen und persönli chen Ver- hältni sse des Gesuchstellers bestehen aber noch Unklarheiten, insbesonde- re zur geltend gemachten Unterhaltsverpflichtung sowie zu den angeblichen hohen Schulden. Vom Ansetzen einer Frist, um diesbezüglich weitere Nachweise zu erbringen, kann indes abgesehen werden. Dem Gesuch kann nämli ch ohnehin, d.h. selbst bei bestehender aktueller Mittellosigkeit, nicht entsprochen werden, wie nachfolgend zu zeigen sein wird. 5.2. So setzt ein Kostenerlass wie dargelegt nicht nur aktuelle, sondern vielmehr dauernde Mittellosigkeit voraus. Vorliegend besteht aber trotz seiner fehlen- den Ausbildung keine Gewissheit, dass der 57-jährige Gesuchsteller bi s zu seiner Pensionierung keine Stelle mehr finden und kei n Ei nkommen mehr erzielen wird. Insbesondere macht er keine gesundheitlichen Beeinträchti-
gungen geltend, die ihn an einer Arbeitstätigkeit hindern würden. Auch kann ni cht ausgeschlossen werden, dass dem Gesuchsteller auf sonstige Art und Weise – etwa über eine Erbschaft – im Verlauf der nächsten Jahre noch Vermögen anfallen wird und er sei ne Schulden zumindest in Raten abzahlen könnte. Naturgemäss ist im aktuellen Zeitpunkt auch noch ni cht ei nschätz- bar, wie sich die finanzielle Situation des Gesuchstellers nach Erreichen des Pensionsalters gestalten wird. Zusammenfassend kann im jetzigen Zeit- punkt, welcher allein massgebend ist, nicht von einer dauernden Mittellosig- keit ausgegangen werden. Damit sind die Voraussetzungen für einen Kos- tenerlass nicht gegeben. Ob Vollstreckungsversuche gegenüber dem Gesuchsteller aktuell Erfolg versprechen und ob daraus allenfalls weitere Kosten entstehen, ist i n die- sem Si nne für die Frage des Kostenerlasses nicht von Relevanz. Bei einem solchen geht es wie ausgeführt darum, ob auf eine Forderung endgültig ver- zichtet werden soll, was dann zu bejahen ist, wenn es aufgrund dauernder Mittellosigkeit auch in Zukunft an deren Einbringlichkeit mangelt. Damit ver- mag das Argument, aus aktuellen Vollstreckungsversuchen würden keine Guthaben resultieren – selbst wenn zutreffend – keinen Kostenerlass zu be- gründen, wenn die dauernde Mittellosigkeit zu verneinen ist. Es liegt sodann im Ermessen der Zentralen Inkassostelle, ob sie vollstreckbare Forderungen durchzusetzen versucht oder zufolge der finanziellen Situation des Schuld- ners einstweilen darauf verzichtet und die Forderungen stundet. 5.3. Dem Erlassgesuch des Gesuchstellers könnte selbst dann keine Folge ge- leistet werden, wenn von seiner dauernden Mittellosigkeit auszugehen wäre. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist das öffentliche Interesse an der gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Forderungen höher zu gewichten als sein privates Interesse an einem Kostenerlass. a) So soll mit dem Institut des Kostenerlasses bei bestehender dauernder Mit- tellosigkeit eine Gesamtschuldensanierung ermöglicht werden. Nicht be- zweckt werden soll damit hingegen, dass neuere Entschei de hi nsi chtli ch ih- rer Kostenregelung durch einen Kostenerlass faktisch aufgehoben werden.
Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide stehen vielmehr nur die von den einschlägigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel, zu denen ein Gesuch um Kostenerlass ni cht zu zählen i st, zur Verfügung. Hi nsi chtli ch aus neueren Entschei den resulti erenden Kosten be- steht damit kein das öffentliche Interesse überwiegendes Interesse der kos- tenpflichtigen Partei an einem Kostenerlass. Der Gesuchsteller bringt vor, an einer Gesamtschuldensanierung kein Inte- resse zu haben (act. 3/13 S. 3), was an si ch schon gegen die Gewährung eines Erlasses spricht. Zudem resultiert ein Teil der ihm gegenüber beste- henden Forderungen aus Entscheiden neueren D atums, nämli ch aus den Jahren 2015 und 2014 (vgl. act. 3/12). Mit einer Guthei ssung des Kostener- lassgesuches würden diese neuen Entscheide hi nsi chtli ch i hrer Kostenrege- lung faktisch aufgehoben, woran dem Gesuchsteller kein überwiegendes In- teresse zukommt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass entge- gen den Ausführungen des Gesuchstellers sämtliche massgeblichen Ent- scheide in Rechtskraft erwachsen sind. b) Zwar trifft es zu, dass Einträge im Betreibungsregister das wirtschaftliche Fortkommen oder ganz allgemein das Leben eines Schuldners erschweren können. Auch kann es – etwa auf potentielle Arbeitgeber – abschreckend wirken, wenn ersichtlich ist, dass ein Teil der Forderungen aus Strafverfah- ren resultieren. Entgegenzuhalten ist dem jedoch, dass gerade dieser Um- stand und somit auch die entsprechenden Forderungen vom Gesuchsteller selbst verursacht wurden. In diesem Sinne wiegt sein Interesse an einem Kostenerlass weniger schwer als das öffentliche Interesse am Weiterbe- stand der Forderungen. 5.4. Das Vorbringen, die Zentrale Inkassostelle müsse zunächst ei n Verfahren betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht einleiten, hat mit der im Ver- fahren betreffend Kostenerlass zu beurteilenden Frage im Übrigen ni chts zu tun. Die Nachzahlungspflicht ist lediglich dann festzustellen, wenn Verfah- renskosten zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen wurden, bis der Schuldner sich wieder in
besseren finanziellen Verhältnissen befindet (vgl. Art. 123 Abs. 1 ZPO, Ar t. 135 Abs. 4 StPO). In einem solchen Fall sind die entsprechenden For- derungen vor der gerichtlichen Feststellung nicht fällig und können somit nicht gegen den Willen des Schuldners vollstreckt werden. Damit geht es in einem solchen Verfahren um die Vollstreckbarkeit von Forderungen aus Ver- fahrenskosten, nicht jedoch um deren Bestand, der als gegeben erachtet wird. Demgegenüber ist in einem Verfahren betreffend Kostenerlass zu be- urteilen, ob die fraglichen Forderungen definitiv zu erlassen sind und somit hernach nicht mehr bestehen. Dies gilt unabhängig davon, ob solche Forde- rungen gegenwärtig vollstreckbar oder einstweilen ni cht durchsetzbar si nd. Ferner lässt sich aus einer Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, mit welcher lediglich die Fälligkeit der Forderungen aufgeschoben wird, ni cht au- tomatisch ein Kostenerlass, mit dem die entsprechenden Forderungen defi- ni ti v untergehen, ableiten. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für einen Kostenerlass vorliegend nicht gegeben sind, weshalb das Gesuch abzuwei- sen ist . Für die Vereinbarung von Ratenzahlungen und/oder Stundungen hat sich der Gesuchsteller praxisgemäss an die Zentrale Inkassostelle zu wen- den. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller auf- zuerlegen. Parteientschädi gungen si nd kei ne zu entri chten. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen.
Züri ch, 14. Juli 2016
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C . Funck
versandt am: