Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VU160005-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden so- wie die Gerichtsschreiberin MLaw C . Funck
Beschluss vom 21. April 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Kostenerlass
Erwägungen: I. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) schuldet dem Kanton Züri ch aus verschiedenen am Bezirksgericht Winterthur sowie bei der Staatsanwalt- schaft Wi nterthur/Unterland durchgeführten Verfahren einen Betrag von ins- gesamt Fr. 8'412.50 (act. 3). Nachdem die Gesuchstellerin bei der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) am 1. September 2015 ein Erlassgesuch gestellt hatte (act. 4/3), welches von dieser am 15. September 2015 einstweilen abgelehnt worden war (act. 4/4), worauf die Gesuchstellerin ihr Gesuch mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 bekräftigt hatte (act. 4/5), lehnte der stellvertretende Generalsekretär das Gesuch am 30. Oktober 2015 ebenfalls ab (act. 4/6). Am 4. November 2015 wurde die Gesuchstellerin über die Ablehnung des Gesuchs orientiert. Gleichzeitig wurde ihr eine Frist von dreissig Tagen angesetzt, um den An- trag zu stellen, das Erlassgesuch sei der Verwaltungskommission des Ober- gerichts des Kantons Zürich vorzulegen (act. 4/7). Mit Schreiben vom 4. De- zember 2015 wandte sich die Gesuchsteller in erneut an die Zentrale Inkas- sostelle, ohne jedoch klar mitzuteilen, ob sie die Prüfung durch die Verwal- tungskommission verlange (act. 4/8), weshalb ihr die Zentrale Inkassostelle am 14. Dezember 2015 erneut eine Frist zu einer entsprechenden Mitteilung ansetzte (act. 4/9 = act. 3). Mit Eingabe vom 13. Januar 2016 teilte die Ge- suchstellerin mit, dass sie am Kostenerlassgesuch festhalte und eine Prü- fung durch di e Verwaltungskommi ssi on wünsche (act. 4/10 = act. 2). In der Folge überwies die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch zuständigkeits- halber an die Verwaltungskommission (act. 1). II. 1. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Ober- gerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungs-
kommission über nachträgli che Gesuche um Stundung und Erlass von Ver- fahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). 2. In i hrem Erlassgesuch bezieht sich die Gesuchstellerin grundsätzlich nur auf denjenigen Teil der gesamten Forderung, welcher ihr mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. März 2015 auferlegt worden ist (act. 4/3 und act. 4/5, vgl. auch act. 3 und act. 4/4). Die Zentrale Inkasso- stelle und der stellvertretende Generalsekretär zogen jedoch jeweils sämtli- che geschuldeten Kosten in ihre Beurteilung mit ein, was der Gesuchstelle- rin auch so kommuniziert wurde (act. 4/6, act. 4/7 und act. 3). Im Folgenden wird daher ein Kostenerlass ebenfalls für die gesamte gegenüber dem Kan- ton Zürich bestehende Schuld geprüft. 3. Die Gesuchstellerin führt zur Begründung i hres Gesuchs um Kostenerlass aus, aufgrund ihrer aktuellen finanziellen und gesundheitlichen Situation sei es ihr unmöglich, die geschuldeten Prozesskosten zu bezahlen (act. 4/3, act. 4/8 und act. 4/10). Sie komme derzeit wegen i hrer Erkrankung fi nanzi ell nur knapp aus (act. 4/3) und sei überschuldet. Das Statthalteramt Bezirk Winterthur habe ihr zudem die Kosten auch erlassen (act. 4/5). 4. Der dem Kanton Züri ch geschuldete Betrag setzt sich unter anderem aus ei- ner Busse sowie einer Geldstrafe zusammen (act. 3 und act. 4/4). Bussen- schulden und aus Geldstrafen resultierende Schulden können jedoch – an- ders als Forderungen aus Verfahrenskosten – schon ganz grundsätzli ch nicht erlassen werden. Vielmehr sieht das Gesetz für den Fall, dass eine Busse oder Geldstrafe nicht bezahlt wird, den Vollzug einer Ersatzfreiheits- strafe vor (vgl. Art. 36 Abs. 1 sowie Art. 106 Abs. 2 und 5 i.V.m. Art. 36 Abs. 5 StGB). Hinsichtlich der mit dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Wi nterthur/Unterland vom 9. März 2015 auferlegten Busse von Fr. 300.– sowie der Geldstrafe von Fr. 5'400.– ist ein Kostenerlass somit nicht mög- lich. Dies wurde der Gesuchstellerin bereits mit Schreiben vom
wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse ge- langt. Aufgrund dieser weitreichenden Bedeutung ist gemäss ständiger Pra- xis des Obergerichts des Kantons Zürich ein Erlass der geschuldeten Kos- ten nur i n ausgesprochenen Ausnahmefällen bei ausgewiesener dauernder Mittellosigkeit zulässig. Allein die Tatsache, dass ein Schuldner zurzeit mit- tellos ist oder nur ein minimales Einkommen erzielt, vermag keine dauernde Mittellosigkeit zu begründen. Vielmehr setzt eine solche voraus, dass die gesuchstellende Person selbst unter Berücksichtigung der künftigen Ein- kommens- und Vermögensentwicklung nicht fähig ist, die Schuld zu beglei- chen (sog. dauernde Mittellosigkeit). Bei der Prüfung der Bedürftigkeit sind somi t Ei nkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen, die erst innerhalb der nächsten Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden können (vgl. Jenny, i n: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Züri ch/Basel/Genf 2016, Art. 112 N 5; BSK ZPO-Rüegg, Art. 112 N 1; ZR 83 [1984] Nr. 75). Einem Erlassgesuch ist demnach nicht zu entsprechen, wenn die aktuelle Mittello- sigkeit in Zukunft durch eigene Anstrengungen wie dem Nachgehen einer Erwerbstätigkeit bzw. der Veräusserung von Vermögenswerten oder durch einen absehbaren Vermögenszufluss (bspw. Leistungen aus Erbschaft bzw. Eherecht, Versicherungsleistungen) beseitigt werden kann. 6.1. Die finanziellen Verhältnissen der Gesuchstellerin sind abgesehen von ihrer Behauptung, sie sei überschuldet (act. 4/5) und komme finanziell nur knapp aus (act. 4/3), ni cht näher bekannt. Aus einer Bestätigung von Med. prakt. B._____ vom 10. Juli 2015 geht sodann hervor, dass die Gesuchstellerin an einer Depression sowie an einer Form der Kleptomanie leide, weshalb sie seit längerer Zeit in ambulanter und stationärer psychiatrischer Behandlung stehe (act. 4/1). Diese Umstände deuten darauf hin, dass die Gesuchstelle- rin derzeit mittellos ist, wobei darüber aber mangels Belegen keine Klarheit besteht. Grundsätzlich wäre der Gesuchstellerin eine Frist anzusetzen, um diesbezüglich einen Nachweis zu erbringen. Davon kann indes abgesehen werden, da dem Gesuch ohnehin, d.h. selbst bei bestehender aktueller Mi t-
tellosigkeit, ni cht entsprochen werden kann, wie nachfolgend zu zeigen sein wird. 6.2. Wie dargelegt, setzt ein Kostenerlass nicht nur aktuelle, sondern vielmehr dauernde Mittellosigkeit voraus. Die 59-jährige Gesuchstellerin macht trotz ihrer gesundheitlichen Beschwerden weder geltend, bi s zu i hrer Pensi onie- rung kein Einkommen mehr erzielen zu können, noch, dass sie gar kei ner Arbeitstätigkeit mehr nachgehen könne. Insbesondere bri ngt si e auch ni cht vor, dauerhaft krank zu sein oder aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme Leistungen der Invali denversi cherung oder ähnli cher Ei nri chtungen zu erhal- ten. Entsprechend i st ni cht anzunehmen, dass i hr überhaupt kei ne Erwerbs- tätigkeit mehr möglich ist. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesuchstellerin auf sonstige Art und Weise – etwa über eine Erbschaft – im Verlauf der nächsten Jahre Vermögen anfallen wird. Es ist somi t ni cht undenkbar, dass die Gesuchstellerin i n Zukunft i hre Schulden zumi ndest i n Raten abzahlen kann. Im Übrigen geht sogar die Gesuchstellerin selbst da- von aus, die geschuldeten Prozesskosten lediglich derzeit aufgrund i hrer ak- tuellen Si tuati on ni cht bezahlen zu können (vgl. act. 4/3). Zusammenfassend kann im jetzigen Zeitpunkt, welcher allein massgebend ist, ni cht von ei ner dauernden Mittellosigkeit ausgegangen werden. Damit sind die Vorausset- zungen für einen Kostenerlass nicht gegeben. 7. Soweit sich die Gesuchstellerin zur Begründung ihres Gesuchs auf ei nen Kostenerlass durch das Statthalteramt Bezirk Winterthur beruft (act. 4/5), verkennt sie, dass es sich bei der fraglichen Verfügung vom 15. September 2015 ni cht um ei nen Kostenerlass, sondern um eine Einstellungsverfügung handelt. Aufgrund der Einstellung des fraglichen Verfahrens waren die ent- standenen Kosten auf die Staatskasse genommen worden (act. 5/1). Mit ei- nem Kostenerlass, wie er im vorliegenden Verfahren zu behandeln ist, hat dies nichts zu tun. Insbesondere sind die Kriterien, anhand denen die Aufer- legung von Kosten zu beurteilen sind, völlig andere als die Voraussetzun- gen, die für einen Erlass von geschuldeten Prozesskosten erfüllt sein müs- sen. Auf die aus anderen Verfahren resultierenden und in Rechtskraft er-
wachsenen Kosten hat die Einstellungsverfügung im Übrigen ohnehi n kei- nen Ei nfluss, weshalb di e Gesuchstelleri n daraus ni chts zu i hren Gunsten abzuleiten vermag. 8. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass zumindest ei n Teil der Forderungen aus einem Entschei d neueren D atums, nämli ch aus dem Jahre 2015, resul- tiert (act. 3). Mit dem Institut des Kostenerlasses soll bei bestehender dau- ernder Mittellosigkeit eine Gesamtschuldensanierung ermöglicht werden. Nicht bezweckt werden soll damit hingegen, dass neuere Entscheide hin- sichtlich ihrer Kostenregelung durch einen Kostenerlass faktisch aufgehoben werden. Dies wäre mit der Gutheissung eines Kostenerlasses vorliegend aber mindestens teilweise der Fall. 9. Aus allen diesen Gründen ist das Gesuch um Erlass der Kosten abzuwei- sen. Für die Vereinbarung von Ratenzahlungen und/oder Stundungen hat sich die Gesuchstellerin praxisgemäss an die Zentrale Inkassostelle zu wenden. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Gesuchstellerin auf- zuerlegen. Parteientschädi gungen si nd kei ne zu entri chten. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Züri ch, 21. April 2016
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C . Funck
versandt am: