Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VU150085-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie die Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck
Beschluss vom 22. Januar 2016
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Kostenerlass
Erwägungen: I. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus je einem am Bezirksgericht Horgen und am Bezirksgericht Zürich durchgeführ- ten Verfahren einen Betrag von insgesamt Fr. 10'015.35 (act. 3). Nachdem der Gesuchsteller bei der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) am 3. August 2015 ein Erlassgesuch gestellt hatte (act. 4/8), lehnte der stellvertretende Generalsekretär dieses am 27. August 2015 einstweilen ab (act. 4/9). Gleichentags bzw. am 14. September 2015 wurde der Gesuchsteller über die Ablehnung des Gesuchs orientiert. Gleich- zeitig wurde ihm eine Frist von dreissig Tagen angesetzt, um den Antrag zu stellen, das Erlassgesuch sei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vorzulegen (act. 4/10 bzw. act. 4/12 = act. 3). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 hielt der Gesuchsteller am Kostenerlassge- such fest (act. 2 = act. 4/13). In der Folge überwies die Zentrale Inkassostel- le das Erlassgesuch zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission (act. 1 = act. 4/14). II. 1. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Ober- gerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungs- kommission über nachträgliche Gesuche um Stundung und Erlass von Ver- fahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). 2. Der Gesuchsteller führt zur Begründung des Gesuchs um Kostenerlass aus, bei Verpflichtung zur vollständigen Bezahlung der Prozesskosten könnte er in finanzielle Schwierigkeiten geraten, etwa, wenn er arbeitslos werden wür- de. Er habe Jahre gebraucht, um sein Kontoguthaben anzusparen und ein
Notgroschen werde überdies gewährleistet. Seine Eigentumswohnung habe er im Jahr 2011 mit Pensionskassengeldern erworben, er könne sie nicht verkaufen, um an flüssige Mittel zu gelangen. Im Jahr 2012 habe er erneut geheiratet und eine neue Familienplanung wäre bei Belastung durch die Prozesskosten schwierig, da seine Mittellosigkeit verlängert werden würde, zumal er auch Alimente an seinen Sohn und Leasingraten bezahlen müsse. Ausserdem stehe im Scheidungsurteil, dass er lediglich die Hälfte und nicht die gesamten Prozesskosten übernehmen müsse (act. 2). 3. Mit Urteil vom 16. Mai 2007 im Verfahren FE060852 des Bezirksgerichts Zü- rich wurden dem Gesuchsteller die Hälfte der Gerichtsgebühren von Fr. 3'500.–, der Schreibgebühren von Fr. 466.–, der Zustellgebühren von Fr. 361.– sowie der Vorladungsgebühren von Fr. 480.– auferlegt. In Anwen- dung von § 5 Abs. 3 der damals geltenden Verordnung über die Gerichtsge- bühren vom 30. Juni 1993 ermässigte sich die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 3'500.– auf die Hälfte, mithin Fr. 1'750.–, da auf eine Begründung des Entscheids verzichtet wurde. Insgesamt belaufen sich die Kosten aus dem Verfahren FE060852 des Bezirksgerichts Zürich auf Fr. 3'057.–, der hälftige Anteil des Gesuchstellers auf Fr. 1'528.50. Hinzu kommen die Kos- ten seines unentgeltlichen Rechtsvertreters von Fr. 8'086.85, was ein Total von Fr. 9'615.35 ergibt. Die vom Gesuchsteller zu tragenden Kosten des Verfahrens FP090004 des Bezirksgerichts Horgen betragen Fr. 400.– unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die dem Gesuchsteller zur Hälfte auferlegte Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.– gemäss § 10 Abs. 2 der damals in Kraft stehenden Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 mangels Begründung auf zwei Drittel verringerte. Insge- samt schuldet der Gesuchsteller dem Kanton Zürich somit Fr. 10'015.35, was von der Zentralen Inkassostelle korrekt in Rechnung gestellt wurde (vgl. act. 4/1). Der diesbezügliche Vorwurf des Gesuchstellers läuft somit ins Lee- re. 4.1. Voraussetzung für den Erlass einer Kostenforderung ist das Vorliegen von dauernder Mittellosigkeit der gesuchstellenden Person. Davon ist auszuge-
hen, wenn die betreffende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Prozesskosten selbst zu tragen. Zur Bestimmung der Mittellosigkeit sind die Einkünfte unter Berücksichtigung der Vermögenswerte den notwen- digen Lebensaufwandkosten gegenüber zu stellen. Dabei ist vom betrei- bungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 7 ff.). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich der Grundbetrag für Nahrung und Kleidung etc., die Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, die Transportkosten zum Arbeitsplatz, rechtlich geschuldete Unterhaltsbei- träge, Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt wer- den, sowie Steuerschulden zu berücksichtigen (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber- ger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Die finanziellen Verhält- nisse sind von der gesuchstellenden Person hinreichend darzulegen. Mass- gebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstel- lung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 4.2. Ein Erlass der Kostenforderung führt zum endgültigen Untergang der Forde- rung. Damit kann diese auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse ge- langt. Aufgrund dieser weitreichenden Bedeutung ist gemäss ständiger Pra- xis des Obergerichts des Kantons Zürich ein Erlass der geschuldeten Kos- ten nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen bei ausgewiesener dauernder Mittellosigkeit zulässig. Allein die Tatsache, dass ein Schuldner zurzeit mit- tellos ist oder nur ein minimales Einkommen erzielt, vermag keine dauernde Mittellosigkeit zu begründen. Vielmehr setzt eine solche voraus, dass die gesuchstellende Person selbst unter Berücksichtigung der künftigen Ein- kommens- und Vermögensentwicklung nicht fähig ist, die Schuld zu beglei- chen (sog. dauernde Mittellosigkeit). Bei der Prüfung der Bedürftigkeit sind somit Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen, die erst innerhalb der nächsten Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden können (vgl. Jenny in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 112 N 5; BSK ZPO-Rüegg, Art. 112 N 1; ZR 83 [1984] Nr. 75). Einem Erlassge-
such ist demnach nicht zu entsprechen, wenn die aktuelle Mittellosigkeit in Zukunft durch eigene Anstrengungen wie dem Nachgehen einer Erwerbstä- tigkeit bzw. der Veräusserung von Vermögenswerten oder durch einen ab- sehbaren Vermögenszufluss (bspw. Leistungen aus Erbschaft bzw. Ehe- recht, Versicherungsleistungen) beseitigt werden kann. 5.1. Der Gesuchsteller ist verheiratet (act. 2, act. 4/5). Wie beim Institut der un- entgeltlichen Rechtspflege, dessen Bestimmungen für den von natürlichen Personen beantragten Kostenerlass analog angewendet werden (vgl. Stämpflis Handkommentar-ZPO, Fischer, Art. 112 N 8), gilt eine Person nur dann als mittellos, wenn sie ihre notwendigen Lebenshaltungskosten nicht aus ihrem Einkommen bzw. Vermögen decken und auch nicht auf unterstüt- zungspflichtige Drittpersonen zurückgreifen kann. Bei Ehepaaren ist diesbe- züglich insbesondere die eheliche Unterstützungspflicht im Sinne von Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 Abs. 1 ZGB zu beachten. Ein Kostenerlass ist somit nicht zu gewähren, wenn unter Berücksichtigung der ehelichen Unter- stützungspflicht die dauernde Mittellosigkeit nicht ausgewiesen ist. Es sind daher nicht nur die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Gesuch- stellers, sondern auch jene seiner Ehefrau zu berücksichtigen. 5.2. Zu den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers und seiner Ehegattin kann den Akten entnommen werden, dass der Gesuchsteller ein durch- schnittliches monatliches Einkommen von Fr. 6'488.– erzielt, seine Ehefrau ein solches von Fr. 877.– (act. 4/5). Der Steuererklärung des Jahres 2014 ist sodann zu entnehmen, dass der Gesuchsteller monatlich Hypothekarzinsen von Fr. 860.– sowie Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'505.60 an seinen Sohn be- zahlt (act. 4/5). Hinsichtlich der weiteren Lebenshaltungskosten des Ge- suchstellers und seiner Familie wie etwa der Nebenkosten der Wohnung, der Krankenkassenprämien und allfälliger krankheitsbedingter Kosten, der Berufsauslagen etc. besteht mangels Unterlagen und substantiierten Aus- führungen des Gesuchstellers hierzu Unklarheit. Der Gesuchsteller ist Eigentümer einer Wohnung (act. 2 und act. 4/5) mit ei- nem Steuerwert von Fr. 407'000.– (act. 4/5). Darauf lastet eine Hypothek
von Fr. 470'000.– (act. 4/5 und act. 4/7), was stark darauf hindeutet, dass der tatsächliche Verkehrswert der Wohnung höher sein muss als der in der Steuererklärung aufgeführte Wert. Sodann verfügen der Gesuchsteller und seine Ehefrau über Guthaben der Säule 3b von insgesamt Fr. 32'441.– (act. 4/5) sowie – unter Berücksichtigung der glaubhaften Ausführungen des Gesuchstellers diesbezüglich (vgl. act. 4/8) – über Kontoguthaben von Fr. 17'326.40 ([Fr. 43'466.– - Fr. 21'716.– - Fr. 7'008.– + Fr. 2'258.42 + 2 * Fr. 162.99], vgl. act. 4/3-5 und act. 4/7). Davon ausgehend, dass der Ver- kehrswert der Wohnung mindestens so hoch ist wie die darauf lastende Hy- pothek wenn nicht sogar höher, verfügte der Gesuchsteller somit über ein gewisses Vermögen. Dass der Gesuchsteller seine Wohnung nicht verkau- fen will, verhindert nicht, dass der entsprechende Vermögenswert in die Be- urteilung miteinzubeziehen ist. Allerdings ist mangels entsprechender Do- kumente und näheren Ausführungen des Gesuchstellers offen, ob und falls ja in welchem Umfang ein Guthaben seiner Pensionskasse und somit ge- bundene Mittel in der Wohnung investiert sind. Entsprechend ist unklar, wie hoch das dem Gesuchsteller bei einer Versilberung nach Abzug der Hypo- thekarschulden und Rückzahlung des Betrags zur Wohneigentumsförderung verbleibende Guthaben wäre. Zusammenfassend kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob der Ge- suchsteller tatsächlich mittellos ist, auch wenn sich aus dargelegten Überle- gungen als wahrscheinlich aufdrängt, dass der Gesuchsteller über genü- gend Vermögen verfügt, um die Forderung der Zentralen Inkassostelle be- gleichen zu können. Grundsätzlich wäre dem Gesuchsteller eine Frist anzu- setzen, um sich diesbezüglich zu äussern bzw. um entsprechende Belege ins Recht zu reichen. Davon kann indes abgesehen werden, da dem Ge- such ohnehin, d.h. selbst bei bestehender aktueller Unmöglichkeit, die ge- genwärtigen Ausstände innert nützlicher Frist zu begleichen, nicht entspro- chen werden kann, wie nachfolgend zu zeigen sein wird. 5.3. Wie dargelegt, setzt ein Kostenerlass nicht nur aktuelle, sondern vielmehr dauernde Mittellosigkeit voraus. Der Gesuchsteller wird in einem Monat 47
Jahre alt werden und wird bis zum Pensionsalter somit noch rund achtzehn Jahre arbeiten können. Er ist zu 100 % arbeitstätig und generiert ein gutes Einkommen. Gründe, weshalb er in naher Zukunft kein entsprechendes Ein- kommen erzielen oder gar keine Arbeitstätigkeit mehr ausüben können soll- te, ergeben sich aus den Akten keine und werden vom Gesuchsteller auch nicht näher dargelegt. So bestehen namentlich keine Hinweise, der Gesuch- steller werde aus gesundheitlichen Gründen keiner oder nur einer be- schränkten Erwerbstätigkeit nachgehen können. Die vom Gesuchsteller auf- geworfene Frage, wie es etwa wäre, wenn er seine Stelle verlieren würde, ist rein hypothetischer Natur. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesuchsteller – sofern ihm dies nicht jetzt bereits möglich ist – in Verlauf der nächsten Jahre seine Schulden zumindest in Raten abzahlen kann. Es kann zusammenfassend im jetzigen Zeitpunkt, welcher allein massgebend ist, nicht von einer dauernden Mittellosigkeit ausgegangen werden. Damit sind die Voraussetzungen für einen Kostenerlass nicht gege- ben. 6. Aus diesem Grund ist das Gesuch um Erlass der Kosten abzuweisen. Für die Vereinbarung von Ratenzahlungen und/oder Stundungen hat sich der Gesuchsteller praxisgemäss an die Zentrale Inkassostelle zu wenden. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller auf- zuerlegen. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen.
Zürich, 22. Januar 2016
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
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