Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VU150030-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. P. Helm sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 29. Mai 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Kostenerlass
Erwägungen: I. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus dem am Obergericht des Kantons Züri ch durchgeführten Verfahren LB130057 ei- nen Betrag von Fr. 2‘600.- (act. 3). Am 31. März 2015 stellte er bei der Zent- ralen Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) ein Gesuch um Erlass der angefallenen Gerichtskosten (act. 4/3). Dieses wurde durch den stellvertretenden Generalsekretär am 7. Mai 2015 einstweilen ab- gelehnt (act. 4/13), was dem Gesuchsteller am 8. Mai 2015 mitgeteilt wurde (act. 4/14). Gleichzeitig wurde ihm eine Frist von dreissig Tagen angesetzt, um den Antrag zu stellen, das Erlassgesuch sei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vorzulegen (act. 4/14). Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 hielt der Gesuchsteller an seinem Erlassgesuch fest (act. 2). In der Folge überwies die Zentrale Inkassostelle dieses zuständig- keitshalber an die Verwaltungskommission (act. 1). II. 1. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Ober- gerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträg- liche Gesuche um Stundung und Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksge- richte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). 2. Der Gesuchsteller begründet das Gesuch um Kostenerlass im Wesentlichen damit, er sei zurzeit mittellos. Bereits der Umstand, dass das Gericht sei ner- zeit [wohl gemeint im Zeitpunkt des Gerichtsverfahrens] auf der vorzeitigen Bezahlung von Fr. 5'200.- beharrt habe, sei faktenwidrig gewesen und sei mit den Erkenntnissen der Sozialbehörde in Widerspruch gestanden (act. 2).
3.1. Der Erlass einer Kostenforderung setzt dauernde Mittellosigkeit der gesuch- stellenden Person voraus. Von Mittellosigkeit ist auszugehen, wenn die be- treffende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Pro- zesskosten selbst zu tragen. Zur Bestimmung der Mittellosigkeit sind die Einkünfte unter Berücksichtigung der Vermögenswerte den notwendigen Lebensaufwandkosten gegenüber zu stellen. Dabei ist vom betreibungs- rechtli chen Exi stenzmi ni mum auszugehen (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 7 ff.). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich der Grundbetrag für Nah- rung und Kleidung etc., die Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, die Transportkosten zum Arbeitsplatz, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden, so- wie Steuerschulden zu berücksichtigen (Emmel in: Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Die finanziellen Verhältnisse sind von der gesuchstellenden Person hinreichend darzulegen. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 3.2. Ein Erlass der Kostenforderung führt zum endgültigen Untergang der Forde- rung. Damit kann diese auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse ge- langt. Aufgrund dieser weitreichenden Bedeutung ist gemäss ständiger Pra- xis des Obergerichts des Kantons Zürich ein Erlass der geschuldeten Kos- ten nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen bei ausgewiesener dauernder Mittellosigkeit zulässig. Allein die Tatsache, dass ein Schuldner zurzeit mit- tel los ist oder nur ein minimales Einkommen erzielt, vermag keine dauernde Mittellosigkeit zu begründen. Vielmehr setzt eine solche voraus, dass die gesuchstellende Person selbst unter Berücksichtigung der künftigen Ein- kommens- und Vermögensentwi cklung ni cht fähig ist, die Schuld zu beglei- chen (sog. dauernde Mittellosigkeit). Bei der Prüfung der Bedürftigkeit sind somit Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen, die erst innerhalb der nächsten Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden können (vgl. Jenny in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 112 N 5; BSK ZPO-Rüegg, Art. 112 N 1; ZR 83 [1984] Nr. 75). Einem Erlassge- such i st demnach ni cht zu entsprechen, wenn die aktuelle Mittellosigkeit in Zukunft durch eigene Anstrengungen wie dem Nachgehen einer Erwerbstä- tigkeit bzw. der Veräusserung von Vermögenswerten oder durch einen ab- sehbaren Vermögenszufluss (bspw. Leistungen aus Erbschaft bzw. Ehe- recht, Versi cherungsleistungen) beseitigt werden kann. 3.3. Selbst die dauernde Mittellosigkeit begründet indes keinen Anspruch auf den Erlass der Gerichtskosten. Als Ermessensentscheid ist der Erlass von einer Interessenabwägung abhängig. Abzuwägen sind die schutzwürdigen Inte- ressen des Pflichtigen, die durch ein Weiterbestehen der Forderung betrof- fen werden, gegenüber den öffentlichen Interessen an einer gleichmässigen und konsequenten D urchsetzung staatli cher Ansprüche. Für ei nen Kostener- lass spricht, dass die Mittellosigkeit aufgrund längerer Arbeitslosigkeit bzw. Aussteuerung, drückender Familienlasten, Unterhaltspflichten oder hoher Krankhei ts- bzw. Pflegekosten, welche nicht von Dritten getragen werden, eingetreten ist. Bestehen hingegen Anhaltspunkte, dass die Bedürftigkeit im Hinblick auf den Prozess oder durch andere eigenverantwortliche Handlun- gen des Schuldners herbeigeführt wurde oder aufrechterhalten wird, kann trotz Mittellosigkeit kein Kostenerlass gewährt werden (vgl. Entscheid der Rekurskommission OGer ZH KD120010-O vom 21. Dezember 2012 E. 3.3; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH KD150005-O vom 30. April 2015 E. 3.1.3; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. August 2007, VZ.2007.31, E. III.2 .b ). 4.1. Zu den fi nanzi ellen Verhältni ssen des Gesuchstellers kann den Akten ent- nommen werden, dass er im Jahre 2014 Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 26'652.- versteuerte (act. 4/5/2). Im Weiteren befinden sich zwei Lohnabrechnungen für die Monate Januar und Februar 2014 in den Akten, aus welchen hervorgeht, dass der Gesuchsteller einen Nettolohn von Fr. 3'071.40 bzw. Fr. 2'238.05 pro Monat zuzügli ch Spesen von Fr. 75.- generierte (act. 4/10). Gemäss der Steuererklärung
2014 versteuerte er per 31. Dezember 2014 sodann Wertschri ften und Gut- haben in der Höhe von Fr. 1'952.- (act. 4/5/4). Sein Konto bei der UBS AG wies per 31. Dezember 2014 einen negativen Saldo von Fr. 8'623.91 auf (act. 4/7). Hinsichtlich der notwendigen Lebenshaltungskosten belegte der Gesuchstel- ler einzig die Mietkosten in der Höhe von Fr. 1'484.- pro Monat (act. 4/8) so- wie die abbezahlten Schuldzinsen von Fr. 108.15 pro Monat (act. 4/7). Dem Kontoauszug der Sozialen Dienste der Gemeinde B._____ aus dem Jahre 2013 kann immerhin noch entnommen werden, dass der Gesuchsteller im damaligen Zeitpunkt obligatorische Krankenkassenprämien in der Höhe von Fr. 424.10 pro Monat zu zahlen hatte (act. 4/9). 4.2. Gemäss den dem Gericht bekannten Akten ist der Gesuchsteller verheiratet (vgl. act. 4/1, act. 4/5 und act. 4/8). Wie beim Institut der unentgeltlichen Rechtspflege, dessen Bestimmungen für den Kostenerlass analog ange- wendet werden (vgl. Stämpflis Handkommentar-ZPO, Fischer, Art. 112 N 8), gilt eine Person nur dann als mittellos, wenn sie ihre notwendigen Lebens- haltungskosten nicht aus dem Einkommen bzw. dem Vermögen decken und auch ni cht auf unterstützungspfli chti ge D ri ttpersonen zurückgrei fen kann. Nach Art. 163 Abs. 1 ZGB si nd Ehegatten verpflichtet, gemeinsam, jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen. Art. 159 Abs. 3 ZGB zufolge schulden sie sich gegenseitige Treue und Bei- stand. Diese eheliche Unterstützungspflicht gilt insbesondere für die Bevor- schussung von Prozesskosten. Sie ist auch bei der Prüfung eines Kostener- lasses zu berücksichtigen mit der Folge, dass ein solcher dann nicht zu ge- währen i st, wenn gestützt auf eine Gesamtrechnung die Mittellosigkeit nicht ausgewiesen ist. Es wären daher grundsätzlich auch die finanziellen Ver- hältnisse der Ehegattin des Gesuchstellers in die Beurteilung seiner aktuel- len bzw. dauernden Mittellosigkeit einzubeziehen (vgl. BK ZPO-Bühler, Vor- bemerkungen zu Art. 117-123, N 49). Ei ne Fri stansetzung zur Nachrei chung von - über die Steuererklärung 2014 hinausgehenden - Belegen betreffend
i hre finanziellen Verhältnisse drängt sich vorliegend aber nicht auf, zumal das Gesuch ohnehin abzuweisen ist, wie nachfolgend zu zeigen sein wird. 4.3. Wie dargelegt setzt ein Kostenerlass nicht nur aktuelle, sondern dauernde Mittellosigkeit voraus. D en obigen Ausführungen zufolge generierte der Ge- suchsteller im Jahre 2014 Einkünfte. Gründe, weshalb er aktuell bzw. i n na- her Zukunft keiner Arbeitstätigkeit nachgehen könnte, ergeben sich aus den Akten keine und werden von i hm auch nicht dargelegt. So bestehen nament- lich keine Hinweise, der Gesuchsteller könne aus gesundheitlichen Gründen keiner oder nur beschränkt einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Es liegt somit durchaus im Bereich des Möglichen, dass der 52 Jahre alte Gesuchsteller, welcher von Beruf Ökonom ist (act. 4/16), bis zum Pensionsalter weiterhin eine Arbeitstätigkeit wird ausüben können und sich sei n monatli ches Ei n- kommen bis dahi n noch erhöhen wi rd. Im jetzigen Zeitpunkt kann damit nicht ausgeschlossen werden, dass sich die finanzielle Situation des Gesuchstel- ler s in absehbarer Zeit verbessern wi rd und er seine Schulden zumi ndest i n Raten bezahlen kann. Damit kann aber nicht von dauernder Mittellosigkeit ausgegangen werden. Ein Kostenerlass kommt daher im jetzigen Zeitpunkt ni cht in Frage, zumal das öffentliche Interesse des Kantons Zürich an der Aufrechterhaltung der Forderung gegenüber dem Gesuchsteller unter den gegebenen Umständen höher gewichtet werden muss als sein Interesse an einem Kostenerlass. Das Gesuch ist daher abzuweisen. Für die Vereinba- rung von Ratenzahlungen und/oder Stundungen hat si ch der Gesuchsteller praxisgemäss an die Zentrale Inkassostelle zu wenden. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller auf- zuerlegen. Der finanziellen Lage des Gesuchstellers ist durch eine tiefe Ge- ri chtsgebühr Rechnung zu tragen. 2. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten.
Es wird beschlossen: 1. D as Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formel- le Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
Züri ch, 29. Mai 2015
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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