Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VU150025-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 1. Juni 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt X._____
betreffend Kostenerlass
Erwägungen: I. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus ve r- schiedenen am Bezirksgericht Zürich bzw. am Obergericht des Kantons Zü- ri ch durchgeführten Verfahren einen Betrag von insgesamt Fr. 19‘293.85 (act. 3). Nach zahlreicher Korrespondenz zwi schen seinem Rechtsvertreter und der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkas- sostelle) liess er am 5. März 2015 ein Gesuch um Erlass der Kosten in dem Fr. 9'000.- übersteigenden Betrag stellen (act. 4/20). Am 12. März 2015 lehnte der stellvertretende Generalsekretär das Teilerlassgesuch einstweilen ab (act. 4/30), was dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers am 13. März 2015 mitgeteilt wurde (act. 4/31). Gleichzeitig wurde ihm eine Frist von dreissig Tagen angesetzt, um den Antrag zu stellen, das Teilerlassgesuch sei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vorzu- legen (act. 4/31). Mit Schreiben vom 17. April 2015 teilte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit, dass dieser an seinem Gesuch festhalte (act. 2 ). In der Folge überwies die Zentrale Inkassostelle dieses zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission (act. 1). II. 1. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Ober- gerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträg- li che Gesuche um Stundung und Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksge- richte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). 2. Der Gesuchsteller begründet das Gesuch um den teilweisen Erlass der Kos- ten im Wesentlichen damit, seine Einkünfte lägen nur knapp über dem Not- bedarf, weshalb es ihm nicht möglich sei, die Ausstände über einem Betrag
von Fr. 9'000.- zu begleichen. Seine Ehegattin hafte für die vorehelichen Schulden ni cht, weshalb i hre fi nanzi ellen Verhältni sse ni cht von Bedeutung seien (act. 4/20). 3.1. Der Erlass einer Kostenforderung setzt dauernde Mittellosigkeit der gesuch- stellenden Person voraus. Von Mittellosigkeit ist auszugehen, wenn die be- treffende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Pro- zesskosten selbst zu tragen. Zur Bestimmung der Mittellosigkeit sind die Einkünfte unter Berücksichtigung der Vermögenswerte den notwendigen Lebensaufwandkosten gegenüber zu stellen. Dabei ist vom betreibungs- rechtli chen Exi stenzmi ni mum auszugehen (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 7 ff.). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich der Grundbetrag für Nah- rung und Kleidung etc., die Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, die Transportkosten zum Arbeitsplatz, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden, so- wie Steuerschulden zu berücksichtigen (Emmel in: Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Die finanziellen Verhältnisse sind von der gesuchstellenden Person hinreichend darzulegen. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 3.2. Ein Erlass der Kostenforderung führt zum endgültigen Untergang der Forde- rung. Damit kann diese auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse ge- langt. Aufgrund dieser weitreichenden Bedeutung ist gemäss ständiger Pra- xis des Obergerichts des Kantons Zürich ein Erlass der geschuldeten Kos- ten nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen bei ausgewiesener dauernder Mittellosigkeit zulässig. Allein die Tatsache, dass ei n Schuldner zurzei t mit- tellos ist oder nur ein minimales Einkommen erzielt, vermag keine dauernde Mittellosigkeit zu begründen. Vielmehr setzt eine solche voraus, dass die gesuchstellende Person selbst unter Berücksichtigung der künftigen Ein- kommens- und Vermögensentwicklung nicht fähig ist, die Schuld zu beglei-
chen (sog. dauernde Mittellosigkeit). Bei der Prüfung der Bedürftigkeit sind somit Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen, die erst innerhalb der nächsten Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden können (vgl. Jenny in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 112 N 5; BSK ZPO-Rüegg, Art. 112 N 1; ZR 83 [1984] Nr. 75). Einem Erlassge- such ist demnach nicht zu entsprechen, wenn die aktuelle Mittellosigkeit in Zukunft durch eigene Anstrengungen wie dem Nachgehen einer Erwerbstä- tigkeit bzw. der Veräusserung von Vermögenswerten oder durch einen ab- sehbaren Vermögenszufluss (bspw. Leistungen aus Erbschaft bzw. Ehe- recht, Versicherungsleistungen) beseitigt werden kann. 3.3. Selbst die dauernde Mittellosigkeit begründet indes keinen Anspruch auf den Erlass der Gerichtskosten. Als Ermessensentscheid ist der Erlass von einer Interessenabwägung abhängig. Abzuwägen sind die schutzwürdigen Inte- ressen des Pflichtigen, die durch ein Weiterbestehen der Forderung betrof- fen werden, gegenüber den öffentlichen Interessen an einer gleichmässigen und konsequenten D urchsetzung staatli cher Ansprüche. Für ei nen Kostener- lass spricht, dass die Mittellosigkeit aufgrund längerer Arbeitslosigkeit bzw. Aussteuerung, drückender Familienlasten, Unterhaltspflichten oder hoher Krankhei ts- bzw. Pflegekosten, welche nicht von Dritten getragen werden, eingetreten ist. Bestehen hingegen Anhaltspunkte, dass die Bedürftigkeit im Hinblick auf den Prozess oder durch andere eigenverantwortliche Handlun- gen des Schuldners herbeigeführt wurde oder aufrechterhalten wird, kann trotz Mittellosigkeit kein Kostenerlass gewährt werden (vgl. Entscheid der Rekurskommission OGer ZH KD120010-O vom 21. Dezember 2012 E. 3.3; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH KD150005-O vom 30. April 2015 E. 3.1.3; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. August 2007, VZ.2007.31, E. III.2.b ). 4.1. Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, seine Ehegattin hafte für seine vorehelichen Schulden nicht, weshalb sie nicht zu deren Begleichung verpflichtet werden könne (act. 4/20). Soweit in den massgeblichen Ent-
scheiden nur der Gesuchsteller zur Zahlung der Prozesskosten verpflichtet wurde, so handelt es sich bei ihm um den alleinigen Schuldner, weshalb das Geri cht nur i hn belangen kann. Von der Pfli cht zur Schuldenti lgung zu unter- scheiden ist aber die Frage des Anspruchs auf Erlass der Schuld. Wie beim Institut der unentgeltlichen Rechtspflege, dessen Bestimmungen für den Kostenerlass analog angewendet werden (vgl. Stämpflis Handkommentar, ZPO, Fischer, Art. 112 N 8), gilt eine Person nur dann als mittellos, wenn sie ihre notwendigen Lebenshaltungskosten nicht aus dem Einkommen bzw. dem Vermögen decken und auch nicht auf unterstützungspflichtige Drittper- sonen zurückgrei fen kann. Nach Art. 163 Abs. 1 ZGB si nd Ehegatten ver- pflichtet, gemeinsam, jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Un- terhalt der Familie zu sorgen. Art. 159 Abs. 3 ZGB zufolge schulden sie sich gegenseitige Treue und Beistand. Diese eheliche Unterstützungspflicht gilt insbesondere für die Bevorschussung von Prozesskosten. Sie ist auch bei der Prüfung eines Kostenerlasses zu berücksichtigen. Es sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Ehegattin des Gesuchstellers in die Beurteilung seiner Mittellosigkeit sehr wohl einzubeziehen (vgl. BK ZPO-Bühler, Vorbe- merkungen zu Art. 117-123, N 49). 4.2. Zu den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers kann den Akten ent- nommen werden, dass er im Jahre 2014 Nettoei nkünfte aus unselbstständi- ger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 60'679.- generierte (act. 4/22). Ge- mäss dem Kontoauszug der Postfinance wies sein Konto per 31. Dezember 2014 sodann einen positiven Saldo von Fr. 295.84 auf (act. 4/29). Die notwendigen Lebenshaltungskosten für sich, die Ehegattin und die bei- den minderjährigen Kinder liess der Gesuchsteller wie folgt beziffern und be- legen: Mietkosten Fr. 1'465.10 pro Monat (act. 4/23), Krankenkassenprä- mien KVG Gesuchsteller Fr. 266.50 pro Monat (act. 4/25), Krankenkassen- prämien KVG Ehegattin Fr. 266.50 pro Monat (act. 4/26) sowie Krankenkas- senprämien KVG Kinder insgesamt Fr. 100.- pro Monat (act. 4/27-28). Die Mietkosten für den Garagenparkplatz (act. 4/24) sind in der Bedarfsrech- nung ni cht zu berücksi chti gen (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 26),
ebenso wenig die überobligatorischen Krankenkassenprämien (DIKE- Kommentar ZPO, Huber, Art. 117 N 47). Gestützt auf diese finanziellen Ver- hältni sse (durchschni ttli ches mtl. Ei nkommen Fr. 5'056.60, Vermögen Fr. 295.84, mtl. Notbedarf: Fr. 4'798.10 zzgl. Grundbeträge von Fr. 1'700.- und Fr. 1'000.-) erscheint es dem Gesuchsteller aktuell als nicht zumutbar, die gegenwärtigen Ausstände innert nützlicher Frist zu begleichen. Wie dar- gelegt wären aber grundsätzlich die finanziellen Verhältnisse der Ehegattin des Gesuchstellers in die Beurteilung seiner aktuellen bzw. dauernden Mit- tellosigkeit einzubeziehen (vgl. BK ZPO-Bühler, Vorbemerkungen zu Art. 117-123, N 49). Eine Fristansetzung zur Nachreichung von Belegen be- treffend ihre finanziellen Verhältnisse drängt sich vorliegend indes ni cht auf, zumal das Gesuch ohnehin abzuweisen ist, wie nachfolgend zu zeigen sein wird. 4.3. Den obigen Ausführungen zufolge generierte der Gesuchsteller im Jahre 2014 aus seiner Erwerbstätigkeit beim B._____ der Stadt Zürich Ei nkünfte. Gründe, weshalb er aktuell keiner Arbeitstätigkeit nachgehen könnte, erge- ben sich aus den Akten keine und werden von ihm auch nicht dargelegt. So bestehen namentlich keine Hinweise, der Gesuchsteller könne aus gesund- heitlichen Gründen keiner oder nur einer beschränkten Erwerbstätigkeit nachgehen. Es liegt somit durchaus im Bereich des Möglichen, dass der 55 Jahre alte Gesuchsteller bis zum Pensionsalter weiterhin eine Arbeitstätig- keit ausüben können und si ch sei n monatli ches Ei nkommen bi s dahi n noch erhöhen wird. Im jetzigen Zeitpunkt kann damit nicht ausgeschlossen wer- den, dass sich die finanzielle Situation des Gesuchstellers in absehbarer Zeit verbessern wird und er seine Schulden zumindest in Raten bezahlen kann. Damit kann aber nicht von dauernder Mittellosigkeit ausgegangen werden. Ein Kostenerlass kommt daher im jetzigen Zeitpunkt nicht in Frage, zumal das öffentliche Interesse des Kantons Zürich an der Aufrechterhaltung der Forderung gegenüber dem Gesuchsteller unter den gegebenen Um- ständen höher gewichtet werden muss als sein Interesse an einem Kosten- erlass. Das Gesuch ist daher abzuweisen. Für die Vereinbarung von Raten-
zahlungen und/oder Stundungen hat sich der Gesuchsteller praxisgemäss an die Zentrale Inkassostelle zu wenden. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller auf- zuerlegen. Der finanziellen Lage des Gesuchstellers i st durch eine tiefe Ge- ri chtsgebühr Rechnung zu tragen. 2. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten. 3. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission.
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zwei fach, für si ch und den Gesuchsteller sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
Züri ch, 1. Juni 2015
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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