Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VR250008-O/U Mitwirkend: Obergerichtsvizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Jauner Beschluss vom 2. Februar 2026 in Sachen A._____, Rekurrentin gegen Fachgruppe Sprachdienstleistungen, Rekursgegnerin betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe/Zentrale Sprachdienstleistungen vom 14. Juli 2025; vorsorglicher Entzug der Akkreditierung (Gesch. Nr. KQ250003-O)
Erwägungen: I. 1.Die Fachgruppe Sprachdienstleistungen (fortan: Rekursgegnerin) entzog der Dolmetscherin A._____ (fortan: Rekurrentin) mit Beschluss vom 14. Juli 2025 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Akkreditierung als Behörden- und Gerichtsdolmetscherin für die Sprache Englisch. Einem allfälligen Rekurs gegen diesen Beschluss wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (act. 4 und 5/23). Gegen diesen Beschluss erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 2. August 2025 bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kan- tons Zürich fristgerecht Rekurs und stellte die folgenden Anträge (act. 1): "1.Mein Rekurs soll unverzüglich behandelt werden. "2.Mitarbeiter/-innen der Fachgruppe Sprachdienstleistungen dürfen weder an die Verhandlung meines Rekurses teilnehmen noch am Entscheid darüber mitbestimmen. "3.Meine Akkreditierung ist unverzüglich wieder in Kraft zu setzen und der Eintrag ins Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich inklusive der Fachapplikation DolMatch sofort wieder zu aktivieren." 2.Innert Frist nahm die Rekursgegnerin mit Eingabe vom 9. September 2025 zum Rekurs Stellung und beantragte die Abweisung des Rekurses (act. 7). 3.Mit Verfügung vom 12. September 2025 wurde der Rekurrentin Frist zur frei- gestellten Stellungnahme angesetzt (act. 8). Die Rekurrentin nahm mit Ein- gabe vom 22. September 2025 Stellung (act. 9). 4.Mit Eingabe vom 22. November 2025 teilte die Rekurrentin mit, dass sie den Beschluss der Rekursgegnerin vom 18. November 2025 erhalten habe, wo- nach ihr die Akkreditierung endgültig entzogen worden sei. Sie stellte die fol- genden Anträge (act. 10): "1.Die Rekursfrist gegen den Beschluss der Fachgruppe Sprachdienstleis- tungen vom 18. November 2025 beginnt erst ab dann zu laufen, wenn mir der Beschluss der Verwaltungskommission über meinen Rekurs vom 2. August 2025 mitgeteilt wurde.
"2.Im Fall, dass der vorsorgliche Entzug der Akkreditierung nicht rechtens war, wird mir eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'728.– pro Mo- nat rückwirkend ab 14. Juli 2025 entrichtet." 5.Mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 wurde der Rekurrentin mitgeteilt, dass es sich bei der Rekursfrist gemäss § 22 VRG um eine gesetzliche Verwir- kungsfrist handle, welche ab Mitteilung des Beschlusses zu laufen beginne. Es sei mithin nicht möglich, die Rekursfrist abzuändern. Sie wurde darauf hin- gewiesen, dass ein allfälliger Rekurs innert laufender Rekursfrist bei der Ver- waltungskommission einzureichen sei (act. 11). 6.Mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 teilte die Rekursgegnerin der Verwal- tungskommission den endgültigen Entzug der Akkreditierung für die Sprache Englisch mit Beschluss vom 18. November 2025 ebenfalls mit. Einem allfälli- gen Rekurs sei die aufschiebende Wirkung entzogen worden. Damit erweise sich der Rekurs gegen den Beschluss vom 14. Juli 2025 betreffend vorsorgli- chen Entzug der Akkreditierung als gegenstandslos. Es werde daher bean- tragt, das vorliegende Geschäft zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab- zuschreiben (act. 12). 7.Mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 wurde der Rekurrentin Frist zur frei- gestellten schriftlichen Stellungnahme angesetzt (act. 14). 8.Mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 stellte die Rekurrentin sodann folgende Anträge (act. 15): "1.Mein Rekurs vom 2. August 2025 gegen den Beschluss des Ausschus- ses der Fachgruppe Sprachdienstleistungen vom 14. Juli 2025 wird nicht als erledigt abgeschrieben, sondern ist zu behandeln. "2.Im Fall, dass der vorsorgliche Entzug der Akkreditierung nicht rechtens war, wird mir eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'728.– pro Mo- nat rückwirkend ab 14. Juli 2025 entrichtet." II. 1.Gemäss § 19 der Sprachdienstleistungsverordnung vom 19. Dezember 2018 / 7. Januar 2019 (SDV, LS 211.17) ist gegen Entscheide der Fach-
gruppe Sprachdienstleistungen, deren Ausschüsse oder ihrer Mitglieder der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zulässig. Dieser richtet sich nach den §§ 19 ff. VRG. 2.Die Rekurrentin beantragt für den Fall, dass der vorsorgliche Entzug der Ak- kreditierung nicht rechtens sei, eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'728.– pro Monat, und zwar rückwirkend seit 14. Juli 2025 (act. 10 und 15). Sie weist in diesem Zusammenhang lediglich darauf hin, sie habe durch- schnittlich Fr. 1'728.– pro Monat (inkl. Aufträge des Kantons Zürich) verdient (act. 1). Dies genügt den Anforderungen an eine Begründung nicht. Das Schadenersatzbegehren ist daher mangels Substantiierung abzuweisen. 3.Das Rekursverfahren wird gegenstandslos und ist aus diesem Grund abzu- schreiben, wenn bspw. der geltend gemachte Nachteil selbst bei Gutheissung des Rekurses nicht mehr behoben werden könnte oder wenn die angefoch- tene Anordnung infolge Wiedererwägung, Widerrufs oder Zeitablaufs zu exis- tieren aufhört. In diesen Konstellationen entfällt während des hängigen Ver- fahrens das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten an der autoritativen Entscheidung der Streitsache (GRIFFEL, in: Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, § 28 N 25). Der mit Beschluss vom 18. November 2025 erfolgte endgültige Entzug der Akkreditierung für den Bereich Dolmetschen in der Sprache Englisch löste den mit Beschluss vom 14. Juli 2025 im Sinne einer vorsorglichen Mass- nahme ergangenen Entzug der Akkreditierung als Behörden- und Gerichts- dolmetscherin ab. Damit erweist sich der vorliegende Rekurs, welcher sich in der Hauptsache gegen den vorsorglichen Entzug der Akkreditierung als Be- hörden- und Gerichtsdolmetscherin für die Sprache Englisch richtet, im Sinne des vorstehend Ausgeführten als gegenstandslos. Das vorliegende Verfahren ist daher in diesem Umfang zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzu- schreiben.
III. 1.Vorliegend ist aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. 2.Im Verfahren vor Verwaltungsbehörden werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 17 Abs. 1 VRG). Im Rekursverfahren kann indessen die un- terliegende Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Um- triebe ihrer Gegenpartei verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Dar- legung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte oder wenn die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war (§ 17 Abs. 2 VRG). Vorliegend liegt keiner der genannten Umstände vor, weshalb der Rekurrentin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. 3.Hinzuweisen bleibt auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag betreffend Schadenersatz wird abgewiesen. 2. Im Übrigen wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: -die Rekurrentin -die Rekursgegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 15. 6. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich
nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 2. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: MLaw N. Jauner versandt am: