Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VR250005-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 4. August 2025 in Sachen A._____, Rekurrentin gegen Fachgruppe Sprachdienstleistungen, Rekursgegnerin betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe/Zentrale Sprachdienstleistungen vom 10. Juni 2025 (Gesch. Nr. KE250017-O)
Erwägungen: I. 1.Am 22. April 2025 stellte A._____ (nachfolgend: Rekurrentin) bei der Fach- gruppe Sprachdienstleistungen (fortan: Rekursgegnerin) ein Gesuch auf Ak- kreditierung als Behörden- und Gerichtsdolmetscherin für die Sprache Rus- sisch (act. 5/1). Ohne Vornahme von weiteren Abklärungen wies die Rekurs- gegnerin den Antrag aufgrund des fehlenden Bedarfs an Dolmetschenden für die Sprache Russisch mit Beschluss vom 10. Juni 2025, Geschäfts- Nr. KE250017-O, ab (act. 3). Dagegen erhob die Rekurrentin bei der Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit Eingabe vom 7. Juli 2025 innert Frist Rekurs und ersuchte sinngemäss um Akkreditierung als Dolmetscherin für die Sprache Russisch (act. 1). 2.In der Folge zog die Verwaltungskommission die Akten Geschäfts- Nr. KE250017-O (act. 5/1-15) bei (§ 26a des Verwaltungsrechtspflegegeset- zes [VRG, LS 175.2]). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Rekursgeg- nerin im Sinne von § 26b VRG verzichtete sie hingegen (VRG Kommentar- Griffel, § 26b N 6). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Gemäss § 19 der Sprachdienstleistungsverordnung vom 19. Dezember 2018 / 7. Januar 2019 (SDV, LS 211.17) ist gegen Entscheide der Fach- gruppe Sprachdienstleistungen, deren Ausschüsse oder ihrer Mitglieder der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zulässig. Dieser richtet sich nach den §§ 19 ff. VRG. Demzufolge ist die Ver- waltungskommission zur Behandlung des Rekurses der Rekurrentin gegen den Beschluss der Rekursgegnerin vom 10. Juni 2025, Geschäfts- Nr. KE250017-O, zuständig.
III. 1.Die Rekursgegnerin begründete den ablehnenden Entscheid (act. 3) zusam- mengefasst wie folgt: Im Sprachdienstleistungsverzeichnis seien bereits 46 Dolmetschende für die Sprache Russisch aufgeführt. Der Bedarf sei daher aktuell gedeckt, weshalb Neuaufnahmen nur noch bei Vorliegen besonderer Fähigkeiten (z.B. Master in Angewandter Linguistik mit der Vertiefung Konfe- renzdolmetschen) erfolgten. Die entsprechenden Anforderungen erfülle die Rekurrentin nicht. Gestützt auf die vorhandenen Unterlagen sei nicht ersicht- lich, dass die Rekurrentin derartige besondere Fähigkeiten aufweise. 2.Die Rekurrentin bringt zur Begründung ihres Rekurses (act. 1) im Wesentli- chen das Folgende vor: Die Anforderung des Nachweises eines Masterab- schlusses mit Spezialisierung in Konferenzdolmetschen entspreche nicht den offiziellen Anforderungen für interkulturelles Dolmetschen bei Gerichten und Behörden, wie sie im eidgenössischen Berufungsbildungssystem geregelt seien. Sie, die Rekurrentin, habe die eidgenössische Berufsprüfung im Jahre 2024 erfolgreich absolviert. Beim erworbenen Fachausweis handle es sich um einen gesetzlich geschützten Titel auf Tertiärstufe. Unklar sei, ob die von der Rekursgegnerin erwähnten 46 Dolmetschenden über dieselbe oder eine bes- ser Qualifikation verfügten. Soweit dies nicht der Fall sei, stelle sich die Frage, nach welchen Kriterien entschieden und die Qualität und Gleichbehandlung sichergestellt werde. Sie habe viel Zeit und Geld in ihre Ausbildung investiert. Die Ablehnung ihres Akkreditierungsgesuchs werte ihre eidgenössische Qua- lifikation ab. 3.1. Gemäss § 7 Abs. 1 SDV setzt die Akkreditierung als Dolmetscherin voraus, dass ein Bedarf für die angebotenen Dolmetscherleistungen besteht und die um Akkreditierung ersuchende Person die in § 9 f. SDV näher dargelegten fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt. In den Richtlinien zur Konkretisierung des Akkreditierungsverfahrens für den Bereich Dolmetschen, welche die Rekursgegnerin in Anwendung von § 3 Abs. 1 lit. f SDV erlassen hat, wird ergänzend festgehalten, dass auch bei Eignung kein Anspruch auf Akkreditierung besteht (Ziff. 2.3). Ob ein Bedarf vorliegt, hängt gemäss den
besagten Richtlinien insbesondere davon ab, wie viele Personen bereits für eine Sprache akkreditiert sind, ob für eine Sprache ein ausgewogenes Ge- schlechterverhältnis besteht und ob die Antragstellerin bzw. der Antragsteller besondere Qualifikationen aufweist (Ziff. 2.2). Der Sinn und Zweck der Be- darfsregelung liegt in der Sicherstellung der hohen Qualität der Leistungser- bringung im Sinne von § 3 Abs. 1 SDV. Mit der Berücksichtigung des quanti- tativen Bedarfs soll der Sicherung der Qualität der Dolmetschleistungen und damit zusammenhängend der Professionalität der akkreditierten Personen durch eine sich regelmässige wiederholende und genügend häufige Auftrags- erteilung sowie durch eine hinreichende praktische Erfahrung Rechnung ge- tragen werden. 3.2. Der Entscheid darüber, wie eng oder weit der Begriff des Bedarfs auszulegen ist, d.h. wie viele Dolmetschende für eine Sprache zu akkreditieren sind, bis der Bedarf als gedeckt gilt, obliegt der Rekursgegnerin als Akkreditierungsbe- hörde. Sie trifft insoweit einen Ermessensentscheid, wobei sie sich dabei am Verordnungsauftrag der Gewährleistung einer hohen Qualität der Sprach- dienstleistungen gemäss § 1 Abs. 3 SDV zu orientieren hat. Die Rekursgeg- nerin legt den Begriff des Bedarfs mit ihrer Praxis zwar relativ streng aus. Dies ist jedoch mit Blick auf ihre Pflicht, das Funktionieren der Rechtspflege hin- sichtlich der zu erbringenden Sprachdienstleistungen zu gewährleisten, nicht zu beanstanden (siehe zum Ganzen z.B. Beschluss der Verwaltungskommis- sion OG ZH vom 14. April 2022, Geschäfts-Nr. VR210002-O, E. III.9.4 mit weiteren Verweisen). 3.3. Im aktuellen Sprachdienstleistungsverzeichnis sind laut der Rekursgegnerin für die Sprache Russisch bereits 46 Personen eingetragen. Es erscheint schlüssig, dass diese Anzahl an Sprachdienstleistenden den Bedarf zu de- cken vermag. Die Rekurrentin vermag nichts Gegenteiliges darzulegen. 3.4. Gemäss gängiger Praxis der Rekursgegnerin werden Ausnahmen von der Be- darfsregelung gestützt auf Ziff. 2.2 der erwähnten Richtlinien vorgenommen, wenn die gesuchstellende Person über besondere Qualifikationen, nament- lich über einen Masterabschluss in Angewandter Linguistik mit der Vertiefung
Konferenzdolmetschen verfügt. Die Rekurrentin hat die Absolvierung eines solchen Diploms nicht nachgewiesen. Sie verweist jedoch auf den absolvier- ten eidgenössischen Fachausweis als Fachfrau für interkulturelles Dolmet- schen und Vermitteln des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und In- novation vom 12. Dezember 2024 und macht sinngemäss geltend, dieser stelle ein Diplom gleicher Qualität dar und rechtfertige ebenfalls die Annahme einer besonderen Qualifikation (act. 1 S. 1 f.). 3.5.1. Bei eidgenössischen Fachausweisen handelt es sich um Qualifikationen, welche vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI ausgestellt werden. Der Fachausweis als Fachfrau/Fachmann für interkultu- relles Dolmetschen und Vermitteln ist ein eidgenössischer Abschluss der Hö- heren Berufsbildung. Er ist Teil des Ausbildungssystems von INTERPRET. Die Voraussetzungen für seinen Erwerb werden in der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Fachfrau/Fachmann für interkulturelles Dolmetschen und Vermitteln vom 12. Februar 2015 festgehalten. Gemäss Ziff. 3.3 der Prü- fungsordnung wird zur Prüfung zugelassen, wer über ein eidgenössisches Fä- higkeitszeugnis, d.h. eine Berufslehre, oder über eine gleichwertige Qualifika- tion verfügt, das Zertifikat INTERPRET für interkulturelles Dolmetschen be- sitzt, Sprachkenntnisse in Deutsch auf Niveau C1 aufweist, mindestens 500 Stunden Praxiserfahrung im interkulturellen Dolmetschen und Vermitteln mit sich bringt, näher dargelegte Modulabschlüsse im Bereich interkulturelles Dol- metschen und Vermitteln besucht hat und mindestens 26 Stunden Gruppen- Praxisreflexion bzw. berufsrelevante Weiterbildung nachweist. Die Ausbil- dung baut auf dem Zertifikat INTERPRET für interkulturell Dolmetschende auf, ist berufsbegleitend und dauert in aller Regel zwei bis drei Jahre (Prü- fungsordnung abrufbar im Internet: https://www.inter-pret.ch/de/ausbildung- und-qualifizierung_0/ausbildung-und-qualifizierung/eidgenoessischer-fach- ausweis-161.html; siehe auch act. 5/10). 3.5.2. Beim von der Rekursgegnerin erwähnten Masterabschluss in Angewandter Linguistik mit der Vertiefung Konferenzdolmetschen (Master Language and Communication) handelt es sich um eine akademische Ausbildung an einer
Fachhochschule. Die Zulassung setzt ein mehrere Jahre dauerndes Bache- lorstudium sowie einen Bachelor-Abschluss in Angewandten Sprachen oder einen gleichwertigen Abschluss voraus. Zudem ist eine mündliche Aufnahme- prüfung zur Überprüfung der fachlichen Eignung zu absolvieren. Der Master- lehrgang selbst dauert zwischen drei (Vollzeit) und sechs Semestern (Teilzeit) und setzt Sprachkenntnisse in Deutsch auf Niveau C2 voraus. Der Fokus des Vertiefungsstudiums basiert auf dem Simultan- und Konsekutivdolmetschen sowie auf dem Konferenzdolmetschen (https://www.zhaw.ch/de/linguistik/stu- dium/master-language-and-communication; siehe auch Studienordnung für den Masterstudiengang Language and Communication an der Zürcher Hoch- schule für Angewandte Wissenschaften [LS 414.253.415]). 3.5.3. Indem die Rekursgegnerin im angefochtenen Beschluss keine Ausnahmesi- tuation im Sinne von Ziff. 2.2 der erwähnten Richtlinien erkannt hat, hat sie die Gleichwertigkeit des Fachausweises als Fachperson für interkulturelles Dolmetschen und Vermitteln und des Masterabschlusses in Angewandter Lin- guistik mit der Vertiefung Konferenzdolmetschen verneint. Dies ist angesichts des der Rekursgegnerin in dieser Frage zustehenden Ermessens nicht zu be- anstanden. Der Masterabschluss in Angewandter Linguistik stellt ein akade- misches Studium dar, welches einem mehrjährigen Bachelorstudium oder ei- nem gleichwertigen Hochschulabschluss folgt. Es handelt sich um einen in- ternational anerkannten Hochschulabschluss, welcher, verglichen mit der Ausbildung Fachfrau/Fachmann für interkulturelles Dolmetschen und Vermit- teln, wesentlich länger dauert. Für den Masterstudiengang gefordert werden sodann Englischkenntnisse auf Niveau C1 sowie Deutschkenntnisse auf Ni- veau C2, soweit es sich nicht um die Muttersprache handelt, mithin ein höhe- res Niveau als im Rahmen des Erwerbs des Fachausweises Fachfrau/Fach- mann für interkulturelles Dolmetschen und Vermitteln. Dieser setzt Deutsch- kenntnisse auf Niveau C1 voraus. Die Ausbildung Fachfrau/Fachmann für in- terkulturelles Dolmetschen und Vermitteln ist sodann eher praxisorientiert ausgerichtet. Es handelt sich um einen staatlich anerkannten Fachausweis, jedoch nicht um eine Ausbildung mit Hochschulabschluss. Zwischen den bei- den Ausbildungen bestehen damit wesentliche Unterschiede. Bei diesen Ge-
gebenheiten ist die Praxis der Rekursgegnerin, die beiden Ausbildungen nicht als gleichwertig zu betrachten und lediglich bei Vorliegen eines Masterab- schlusses in Angewandter Linguistik mit Vertiefung in Konferenzdolmetschen eine Ausnahme von der Bedarfsregelung vorzunehmen, nicht zu beanstan- den. Die Rekurrentin erfüllt mit ihrer nachgewiesenen Zusatzausbildung als Fachfrau für interkulturelles Dolmetschen und Vermitteln die Anforderungen an die Annahme einer Ausnahmesituation nicht. Daran vermögen auch der von ihr im Jahre 2000 erworbene Hochschulabschluss an der Universität M.W. Lomonosov, Moskau, Fakultät für Journalistik, die zahlreichen belegten Weiterbildungen und ihre grosse Praxiserfahrung (act. 5/10) nichts zu ändern. Zwar verfügt die Rekurrentin über eine sehr gute Ausbildung, jedoch ent- spricht diese inhaltlich nicht jener, wie sie die Rekursgegnerin als Ausnahme voraussetzt. 3.5.4. Nicht massgeblich ist ferner, welche konkreten Qualifikationen die weiteren für die russische Sprache akkreditierten Sprachdienstleistenden mit sich brin- gen (act. 1 S. 1). Anlässlich der Akkreditierung werden die Fähigkeiten zur Erbringung der massgeblichen Leistung geprüft, namentlich die fachlichen Anforderungen gemäss § 9 SDV. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass alle eingetragenen Personen die Voraussetzungen für eine Akkreditie- rung erfüllen und fähig sind, Dolmetscheraufträge korrekt auszuüben. Mit den rechtlichen Anforderungen an eine Akkreditierung in der Sprachdienstleis- tungsverordnung und den massgeblichen Richtlinien wird dem Gleichbehand- lungsgedanken genügend Rechnung getragen. 3.6. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Erwägungen der Vorin- stanz überzeugend sind, weshalb der Beschluss der Rekursgegnerin vom 10. Juni 2025, Geschäfts-Nr. KE250017-O, zu bestätigen und der Rekurs da- gegen abzuweisen ist.
IV. 1.Die Gerichtgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.- festzusetzen (§ 20 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Re- kurrentin aufzuerlegen (§ 13 VRG). Parteientschädigungen sind keine zuzu- sprechen (§ 17 VRG). 2.Hinzuweisen bleibt schliesslich auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesgericht. Es wird beschlossen: 1.Der Rekurs wird abgewiesen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom 10. Juni 2025, Geschäfts-Nr. KE250017-O, bestätigt. 2.Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3.Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Rekurrentin auferlegt. 4.Prozessentschädigungen werden keine zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: -die Rekurrentin, -die Rekursgegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 1. Die beigezogenen Akten Nr. KE250017-O (act. 5/1-15) werden der Rekurs- gegnerin nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach rechts- kräftiger Erledigung allfälliger Rechtsmittel retourniert. 6.Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfas-
sungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 4. August 2025 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: