Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VR250002-O/U Mitwirkend: Obergerichtsvizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 24. März 2025 in Sachen A._____, Rekurrent betreffend Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. Januar 2025 (BV240014-K)
Erwägungen: I. 1.Am 27. Juli 2023 entschied das Bezirksgericht Winterthur im Verfahren Ge- schäfts-Nr. FP210029-K über die von A._____ (fortan: Rekurrent) eingeleitete Klage betreffend Abänderung Scheidungsurteil. Der Rekurrent zog das Urteil weiter, wobei das Bundesgericht die Beschwerde letztinstanzlich abwies. Das Urteil vom 27. Juli 2023 ist damit rechtskräftig (act. 6/3/114). 2. Am 23. Dezember 2024 reichte der Rekurrent beim Bezirksgericht Winterthur eine als "Berufung, Beschwerde & Revision zu Ihrem FP210029-K" bezeich- nete Eingabe ins Recht und stellte u.a. Begehren um Akteneinsicht und Aus- kunftserteilung. Mit Verfügung vom 16. Januar 2025, Geschäfts- Nr. BV240014-K, wies das Bezirksgericht das Gesuch um Einsicht in die Ak- ten des Verfahrens Geschäfts-Nr. FP210029-K ab, soweit es darauf eintrat. Es setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 500.- fest und auferlegte sie dem Re- kurrenten (act. 4). 3.Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 14. Februar 2025 eine Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (act. 2), welche dieses am 18. Februar 2025 zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kantons Zürich weiterleitete (act. 1). In dieser stellte der Rekurrent 18 als Anträge bezeichnete Forderungen (u.a. je ein Gesuch um Akteneinsicht und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege), welche nachfolgend im Einzelnen wiederzugeben und abzuhandeln sind (E. II.5.1 ff.). 4.Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren und zog die Akten des Bezirksgerichts Winterthur Geschäfts-Nr. BA240014- K (act. 6/1-5) einschliesslich der Akten Geschäfts-Nr. FP210029-K bei (§ 26a Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, LS 175.2]). 5.Der Rekurs erweist sich sofort als unbegründet, weshalb auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens verzichtet werden kann (Kommentar VRG-Griffel, § 26b N 6).
II. 1.Anfechtungsobjekt ist eine schriftlich begründete und mit einer Rechtsmittel- belehrung versehene Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Winter- thur über ein (erweitertes) Akteneinsichtsgesuch im Sinne von § 10 Abs. 2 der Informations- und Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Ge- richte (IAV, LS 211.15), mithin eine das Verfahren abschliessende Anordnung i.S.v. § 10 Abs. 1 VRG i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a VRG i.V.m. § 19a Abs. 1 VRG. In der Sache geht es um die Akteneinsicht einer ehemaligen Verfahrenspartei; diese gehört als Teil der Verwaltungstätigkeit im eigentlichen Sinn zum Ge- genstand der Justizverwaltung (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, Vorbemerkungen zu §§ 67 ff. N 9 ff.). Die Rechtsprechung in Justizverwal- tungssachen fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungskommission (§ 15 IAV i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Organisation des Oberge- richts [OrgV OGer, LS 212.51]); diese ist daher zur Behandlung des vorlie- genden Rechtsmittelverfahrens zuständig (§ 5 Abs. 1 VRG i.V.m. § 19b Abs. 3 VRG). Die Eingabe des Rekurrenten ist nicht als Beschwerde, sondern als Rekurs entgegen zu nehmen (§ 15 IAV). Die Verwaltungskommission ent- scheidet über Justizverwaltungssachen in Dreierbesetzung (§ 16 Abs. 3 OrgV OGer). 2.1. Neue Sachbegehren können im Rekursverfahren nicht gestellt werden. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind hingegen zulässig (§ 20a Abs. 1 und 2 VRG). 2.2. Nach § 23 Abs. 1 VRG muss die Rekursschrift einen Antrag und dessen Be- gründung enthalten. Antrag und Begründung bilden formelle Gültigkeitsvor- aussetzungen des Rekurses. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern nach Meinung der rekurrierenden Partei das Dispositiv der angefochtenen Verfügung abzuändern ist, sofern nicht deren gänzliche Aufhebung verlangt wird. In der Begründung hat die rekurrierende Partei darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt an einem Mangel leidet und dem gestellten Antrag entspre- chend aufzuheben oder abzuändern ist. Die blosse Behauptung, die ange- fochtene Verfügung sei fehlerhaft, reicht hierfür nicht. Die Begründung muss
sich vielmehr mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen (VRG Kommentar-Griffel, § 23 N 12 und N 17). 3.Der Rekurrent ist durch die angefochtene Anordnung berührt. Er weist ein schutzwürdiges Interesse an der Rekurserhebung auf (§ 21 Abs. 1 VRG). 4.Das Bezirksgericht begründete seinen ablehnenden Entscheid zusammenge- fasst wie folgt (act. 4): Der Rekurrent fordere Einsicht in Aktennotizen zwi- schen Bezirksrichter lic. iur. D. Strebel und der damaligen Rechtsvertreterin der Gegenpartei, Rechtsanwältin lic. iur. X._____. Solche Aktennotizen gäbe es nicht. Gleiches gelte hinsichtlich des Begehrens um Einsicht in Aktennoti- zen, welche Gespräche zwischen Bezirksrichter lic. iur. D. Strebel und Ober- richter lic. iur. A. Huizinga wiedergäben. Auch solche lägen nicht vor. Ferner verlange der Rekurrent Einsicht in die Tonaufnahme von zwei Hauptverhand- lungen. Im Verfahren Geschäfts-Nr. FP210029-K existiere lediglich eine elek- tronische Tonaufnahme der Hauptverhandlung vom 6. März 2023. Diesbe- züglich bestehe kein Recht auf Akteneinsicht, da der Rekurrent nicht geltend mache, dass er den Inhalt des Protokolls beanstande und eine Protokollbe- richtigung anstrebe. Eine solche habe er im Verfahren Geschäfts- Nr. FP210029-K gestellt, darüber sei bereits entschieden worden. Der Rekur- rent habe nicht dargelegt, weshalb er über eineinhalb Jahren später Einsicht in die Tonaufnahme verlange. Weiter beantrage der Rekurrent Einsicht in das Protokoll der Kinderanhörung, welche die KESB Winterthur-Andelfingen am 20. Januar 2020 durchgeführt haben soll. Ein solches Protokoll befinde sich nicht in den Verfahrensakten des Bezirksgerichts. Schliesslich ersuche der Rekurrent um Herausgabe der Fragen, welche der zuständige Bezirksrichter den Kindern anlässlich der Kinderanhörung gestellt habe. Die entsprechen- den Fragen befänden sich nicht in den Akten, weshalb auf das Begehren nicht einzutreten sei. Der Rekurrent habe bereits ein entsprechendes Gesuch ge- stellt, welches abgelehnt worden sei. Das Revisionsbegehren sei schliesslich in einem separaten Verfahren zu behandeln. 5.1. Unter Antrag 1 macht der Rekurrent Ausführungen zur Frage, ob das Verwal- tungsgericht des Kantons Zürich ein Unternehmen bzw. eine Firma sei und
über eine D-U-N-S verfüge (act. 2 S. 1). In Bezug auf diese Thematik erkennt die Verwaltungskommission keine Zuständigkeit zur näheren Bearbeitung, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Ohnehin hat das Verwaltungsge- richt dem Rekurrenten diesbezüglich offenbar bereits eine abschliessende Antwort zukommen lassen (act. 2 S. 1). 5.2. Unter der Überschrift Antrag 3 hält der Rekurrent fest, er halte das Verfahren Geschäfts-Nr. BV240014-K für nicht erledigt. Es zeige die Korruption bzw. den Amtsmissbrauch des Bezirksgerichts Winterthur, des Obergerichts des Kantons Zürich und des Bundesgerichts. Deren Urteile hätten keinen Bestand (act. 2 S. 2). Diese Ausführungen des Rekurrenten erweisen sich als nicht nachvollziehbar. Eine nähere Begründung, weshalb die erwähnten Ent- scheide keinen Bestand haben sollten und missbräuchlich seien, kann der Darstellung des Rekurrenten nicht entnommen werden. Mangels hinreichen- der Begründung ist auf dieses Vorbringen nicht einzutreten. 5.3. Als Antrag 4 ersucht der Rekurrent das Gericht um Erstattung von Strafanzei- gen, mutmasslich gegen die Kindsmutter (act. 2 S. 2). Hierfür ist die Verwal- tungskommission nicht zuständig. Der Rekurrent hat Strafanzeigen direkt bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) ein- zureichen. Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten. 5.4. In Antrag 5 ersucht der Rekurrent darum, es sei die KESB Winterthur anzu- weisen, die Gefährdungsmeldung, welche diese "in der Schwebe halte", an Hand zu nehmen und ihm Akteneinsicht zu gewähren (act. 2 S. 2). Der Ver- waltungskommission kommt gegenüber der KESB Winterthur keine Aufsichts- funktion zu, weshalb sie diesem Anliegen mangels Zuständigkeit nicht ent- sprechen kann. Ohnehin handelt es sich um ein neues Sachbegehren im Sinne von § 20a Abs. 1 VRG. Der Rekurrent hat in der bei der Vorinstanz eingereichten Eingabe vom 23. Dezember 2024 zwar Bezug auf die angebli- che Unterlassung der KESB genommen, aber keinen entsprechenden Antrag gestellt (act. 3/L31 S. 1 und 4). Auf Antrag 5 ist nicht einzutreten.
5.5. In Antrag 6 beantragt der Rekurrent sinngemäss, es seien seine Kinder über die Vorkommnisse der Vergangenheit zu informieren (act. 2 S. 3). Dafür ist ebenfalls keine Zuständigkeit der Verwaltungskommission ersichtlich. Ein ent- sprechendes Begehren kann sodann der Eingabe des Rekurrenten vor Vor- instanz (act. 3/L31) nicht entnommen werden, weshalb es sich um ein unzu- lässiges neues Sachbegehren nach § 20a Abs. 1 VRG handelt. Auf dieses ist ebenfalls nicht einzutreten. 5.6. Gleiches gilt für Antrag 7, in welchem der Rekurrent darum ersucht, die Stadt- polizei Winterthur, Dienstchef häusliche Gewalt, anzuweisen, den Kindern des Rekurrenten von ihm vorbereitete Fragen zu stellen (act. 2 S. 5). 5.7. In Antrag 8 beantragt der Rekurrent Einsicht in sämtliche vorhandenen Unter- lagen gemäss Eingabe vom 23. Dezember 2024. Zur Begründung bringt er vor, die Behörden und die Kindsmutter hätten die Wahrheit jahrelang rechts- missbräuchlich unterschlagen und sich gegenseitig gedeckt. Die ihm zuste- hende Akteneinsicht hätten sie in rechtswidriger Weise verunmöglicht. Die Weigerung, Akteneinsicht zu gewähren, zeige, dass Unrecht vollzogen wor- den sei. Aufgrund seiner Ausführungen in der Eingabe vom 23. Dezember 2024 habe dem Bezirksgerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Winterthur klar sein müssen, dass an seinem Gericht in der Vergangenheit korrupt und amtsmissbräuchlich vorgegangen worden sei. Die Akteneinsicht sei ihm, dem Rekurrenten, verweigert worden, um die Gerichtsmitglieder zu schützen und die Korruption und den Amtsmissbrauch zu vertuschen. Das Gericht müsse die Missstände in der Verwaltung umgehend stoppen. Aus zahlreichen ins Recht eingereichten Beilagen gehe die korrupte Vorgehensweise der Behör- den hervor (act. 2 S. 7 f.). Der Rekurrent nimmt vorliegend zwar auf sein vor Vorinstanz gestelltes Ge- such um Akteneinsicht Bezug, er hält seine Ausführungen jedoch sehr gene- rell und unterlässt es, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen auseinanderzusetzen. In der angefochtenen Verfügung wurde detailliert dar- gelegt, weshalb den einzelnen Ersuchen des Rekurrenten nicht nachgekom- men werden könne. Namentlich wurde erwogen, dass sich hinsichtlich der
geltend gemachten Korrespondenz zwischen Bezirksrichter lic. iur. D. Strebel und Rechtsanwältin lic. iur. X._____ bzw. dem genannten Bezirksrichter und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga keine Aktennotizen in den massgeblichen Ak- ten befänden. Auch zu den übrigen Begehren (siehe dazu nachfolgend E. II.5.8 f.) äusserte sich die Vorinstanz. Zu den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend Aktennotizen nimmt der Rekurrent in der Rekursschrift keine hin- reichende Stellung. In Antrag 10 bezieht er sich zwar darauf (act. 2 S. 10), jedoch legt er nicht dar, woraus er deren Existenz entgegen den vorinstanzli- chen Erwägungen ableitet. Er unterlässt es auszuführen, weshalb die diesbe- züglichen Erwägungen der Vorinstanz unzutreffend sein sollen. Seine zahlei- chen erwähnten Beweismittel (act. 2 S. 8) stellen primär eigene Eingaben und Schreiben dar und sind insoweit nicht massgebend. Allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz mit der Rechtsanwältin der Gegenpartei für die Hauptver- handlung eine Terminabsprache vorgenommen hat (act. 3/M), kann er so- dann nichts zu seinen Gunsten ableiten (act. 2 S. 10). Hierbei handelt es sich um ein gängiges Vorgehen an den Gerichten, um Verschiebungsgesuche der Rechtsvertreter zu verhindern (BK ZPO-Frei, Art. 134 N 8). Das Festhalten von solchen Absprachen in Aktennotizen ist nicht erforderlich. Die Vorbringen des Rekurrenten gehen nicht über unsubstantiierte, generell gehaltene Vor- würfe hinaus. Die Vorhaltung, die Vorinstanz habe sein Gesuch um Aktenein- sicht abgelehnt, um missbräuchliches Verhalten der Gerichtsmitglieder zu verdecken, ist sodann nicht belegt und haltlos. Damit sind Antrag 8 und An- trag 10 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.8. In Antrag 9 ersucht der Rekurrent das Gericht sodann um Beantwortung zahl- reicher Fragen gemäss Eingabe vom 23. Dezember 2024 (act. 2 S. 9 i.V.m. act. 3/L31 S. 2 f.). Besagter Eingabe kann entnommen werden, dass der Re- kurrent darin auf das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 27. Juli 2023, Geschäfts-Nr. FP210029-K, Bezug nahm und verschiedene Feststellungen und Fragen zu den dortigen Erwägungen stellte (act. 3/L31). Das Bezirksge- richt erwog dazu in der angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2025, die diesbezüglichen Beanstandungen des Rekurrenten seien Gegenstand eines separaten Verfahrens. Es sei das Verfahren Geschäfts-Nr. BR240003-K be-
treffend Revision eröffnet worden (act. 4 E. 3). Diese Vorbringen des Rekur- renten waren demnach nicht Gegenstand des Verfahrens Geschäfts- Nr. BV240014-K und können damit im vorliegenden Rekursverfahren nicht überprüft werden. Der Rekurrent beruft sich nicht darauf, die Eröffnung eines separaten Verfahrens und die damit einhergehende Nichtbehandlung im Ver- fahren Geschäfts-Nr. BV240014-K erweise sich als gesetzeswidrig. Auf sein Begehren 9 ist damit nicht einzutreten. 5.9. Nicht zuständig ist die Verwaltungskommission sodann für den Antrag 11 des Rekurrenten, in welchem er eine Bestrafung von Mitgliedern des Obergerichts wegen Korruption beantragt (act. 2 S. 10). Die Verwaltungskommission ist keine Strafbehörde und hat keine strafrechtlichen Kompetenzen. Darauf ist nicht einzutreten. 5.10. In Antrag 12 beantragt der Rekurrent die Zustellung der Tonaufnahme der zweiten Hauptverhandlung vom 6. März 2023 sowie die schriftliche Aufzeich- nung der ersten Hauptverhandlung vom 31. März 2021 (act. 2 S. 10). Letztere sei nach eineinhalb Stunden abgebrochen worden. In seinem Schreiben ans Bezirksgericht vom 8. April 2023 (act. 3/L26) habe er Fehler im Protokoll ge- rügt. Es bestehe der Anschein von Rechtsbeugung (act. 2 S. 10 f.). Bestandteil der beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. FP210029-K ist das Pro- tokoll (act. 6/3 Protokoll). Diesem kann entnommen werden, dass am 6. März 2023 eine Hauptverhandlung stattfand (act. 6/3 Protokoll S. 7 f.). Hinsichtlich der dabei erstellten Tonaufnahme erwog die Vorinstanz zu Recht, dass der Anspruch auf Einsicht in diese ein rechtliches Interesse voraussetze, welches insbesondere im Zusammenhang mit Protokollberichtigungsbegehren bejaht werde (act. 4 E. 2.4.2). Bei der Tonaufnahme einer Verhandlung handelt es sich nicht um das primäre Beweismittel, sondern einzig um ein Hilfsmittel für die Erstellung des schriftlichen Protokolls. Ihr kommt gemäss ständiger Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich nur Bedeutung zu, soweit der Inhalt des Protokolls strittig ist (siehe z.B. im Urteil der I. ZK OG ZH vom 14. Januar 2020, Geschäfts-Nr. LA190031-O, E. 4.11, bzw. Beschluss der I. ZK OG ZH vom 12. Juni 2020, Geschäfts-Nr. RA200006-O,E. 2b und d). Der Rekurrent
beruft sich darauf, das Protokoll bereits mit Eingabe vom 8. April 2023 (act. 3/L26) beanstandet zu haben (act. 2 S. 10). Über dieses Protokollberich- tigungsbegehren hat das Bezirksgericht Winterthur jedoch bereits am 27. Juli 2023 entschieden (act. 6/3/105 S. 9 f.). Der Rekurrent bringt vorliegend nichts Neues dazu vor, weshalb das Protokoll fehlerhaft sein soll und überprüft wer- den müsse (act. 3/L31 S. 3 zu S. 10). Der Entscheid der Vorinstanz, das Ak- teneinsichtsgesuch insoweit mangels rechtlichen Interesses abzuweisen, ist damit nicht zu beanstanden. Weiter beruft sich der Rekurrent auf eine Hauptverhandlung vom 31. März 2021. Die Durchführung einer solchen kann dem Protokoll nicht entnommen werden. Am 31. März 2022 erfolgte hingegen eine Einigungsverhandlung (act. 6/4 S. 3). Sollte der Rekurrent mit der weiteren Hauptverhandlung diese meinen, so gilt es zu beachten, dass Einigungsverhandlungen nicht zu proto- kollieren sind (BK ZPO-Killias, Art. 235 N 8). Demzufolge erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz, diesbezüglich über keine Tonaufnahme zu ver- fügen, als nachvollziehbar (act. 4 E. 2.4.1). Vor Vorinstanz ersuchte der Re- kurrent lediglich um Aushändigung einer "CD/Wortaufnahme [...] von beiden Hauptverhandlungen" (act. 3/L31 S. 4). Er beantragte somit lediglich die Aus- händigung der Tonaufnahmen. Soweit er in der Rekursschrift eine schriftliche Aufzeichnung der ersten Hauptverhandlung (gemeint jene vom 31. März 2021 bzw. 2022) begehrt, handelt es sich um ein anderes und damit neues Sach- begehren im Sinne von § 20a Abs. 1 VRG. Das Begehren um Zustellung ei- nes Protokollauszugs im Sinne der Anfertigung einer Kopie des schriftlichen Protokolls ist zuerst bei der Vorinstanz einzureichen. Auf das entsprechende Begehren ist daher nicht einzutreten. 5.11. Unter der Überschrift Antrag 13 stellt sich der Rekurrent auf den Standpunkt, Bezirksrichter lic. iur. D. Strebel hätte das massgebliche Protokoll bei der KESB einfordern müssen. Er sei für sein Unterlassen zu bestrafen (act. 2 S. 11). Das Bezirksgericht erwog zum vorinstanzlichen Begehren des Rekur- renten, das Originalprotokoll der Kinderbefragung durch die KESB vom 20. Januar 2020 einzusehen, dass sich das Protokoll nicht in den Akten der
Vorinstanz befände, weshalb auf das Akteneinsicht nicht einzutreten sei (act. 4 E. 2.5). Beim im Rekursverfahren gestellten Antrag um Bestrafung des genannten Bezirksrichters infolge unterlassenen Protokollbeizugs handelt es sich um ein anderes Sachbegehren als jenes, welches in der angefochtenen Verfügung behandelt wurde (act. 4 E. 2.5). Dort ging es um die Einsichtnahme in das Protokoll der KESB beim Bezirksgericht. Als neues Sachbegehren im Sinne von § 20a Abs. 1 VRG kann es im vorliegenden Verfahren nicht behan- delt werden. Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten. Ohnehin bestand seitens des Bezirksgerichts keine Pflicht, das Protokoll bei der KESB einzufordern. 5.12. In Antrag 14 ersucht der Rekurrent weiter um Bestrafung von Bezirksrichter lic. iur. D. Strebel infolge rechtswidrige Vornahme der Kinderbefragung vom 16. März 2023 (act. 2 S. 11 f.). Er führt aus, entgegen der Vorinstanz müsse ein Protokoll vorhanden sein. Der genannte Bezirksrichter habe den Kindern vorgeheuchelt, wissen zu wollen, wie sie über die Situation denken würden. Wäre er neutral gewesen, hätte er ihm, dem Rekurrenten, bestätigt, die von ihm gestellten Fragen an die Kinder weitergegeben zu haben. Es wäre über- dies wichtig gewesen, die Kinder vor der Befragung über die wichtigen Fakten der Vergangenheit zu informieren. Vor Vorinstanz stellte der Rekurrent den Antrag, es seien ihm die Fragen der Kinderanhörung offenzulegen (act. 3/L31 S. 4). Das Bezirksgericht lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, die Fragen befänden sich nicht in den Akten. Der Rekurrent habe ein entspre- chendes Begehren bereits im Jahre 2023 gestellt, welches abgewiesen wor- den sei. Die Abweisung wiederum sei von der Aufsichtsbehörde geschützt worden (act. 4 E. 2.6). Der Antrag 14 mit dem Begehren um Bestrafung in- folge rechtswidriger Vornahme der Kinderbefragung betrifft wiederum ein an- deres Sachbegehren als jenes, welches im vorinstanzlichen Verfahren Ge- schäfts-Nr. BV240014-K gestellt wurde. Vor Vorinstanz beantragte der Rekur- rent die Herausgabe der massgeblichen Fragen (act. 3/L31 S. 4). Es liegt da- mit erneut ein Fall von § 20a Abs. 1 VRG vor, weshalb auf Antrag 14 nicht einzutreten ist. Der Standpunkt des Bezirksgerichts, die an die Kinder gerich- teten Fragen befänden sich nicht in den Akten, ist Ausfluss der massgeblichen gesetzlichen Bestimmung in Art. 298 Abs. 2 ZPO, wonach im Protokoll der
Anhörung lediglich die für den Endentscheid wesentlichen Ergebnisse festzu- halten sind, wobei die Äusserungen des Kindes nicht wörtlich festgehalten und auch die Einzelheiten des Gesprächs nicht niedergeschrieben werden müssen. Der Anspruch der Eltern auf rechtliches Gehör ist gewahrt, wenn sie vor dem Endentscheid zum Ergebnis der Anhörung Stellung nehmen können, auch ohne die Einzelheiten des Gesprächs zu kennen. Den Eltern steht so- dann weder die Möglichkeit zu, Ergänzungsfragen zu stellen, noch sind sie über die Motive des Kindes für seine geäusserten Wünsche zu informieren (BSK ZPO-Michel/Steck, Art. 298 N 49 mit weiteren Verweisen; KUKO ZPO- Stalder/van de Graaf, Art. 298 N 13). Selbst wenn der Antrag 14 mit dem vor- instanzlichen Begehren deckungsgleich und zu überprüfen wäre, wäre an den Erwägungen des Bezirksgerichts nichts zu beanstanden. 5.13. In Antrag 15 ersucht der Rekurrent um "Streichung" der Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 500.- (act. 2 S. 12). Es ist davon auszugehen, dass er damit die Kostenauferlegung nach Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 16. Januar 2025, Geschäfts-Nr. BV240014-K, anfechten möchte. Ferner beantragt er die Aufhebung aller Gebühren von bisherigen Verfahren sowie die erfolgte Zah- lung an Rechtsanwältin lic. iur. X._____ (act. 2 S. 12). Letztere beiden Begeh- ren sind nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Ersterer Antrag ist abzuweisen, nachdem die Vorinstanz die Begehren des Rekurrenten zurecht abgewiesen hat, soweit sie darauf ein- getreten ist, und der Rekurrent damit im vorinstanzlichen Verfahren vollum- fänglich unterlegen ist (§ 13 VRG). 5.14. Weiter beantragt der Rekurrent Schmerzensgeld, die Löschung von weiteren Forderungen sowie die Rückerstattung von geleisteten Alimenten (act. 2 S. 12 Antrag 16). Alle drei Anträge waren nicht Gegenstand der angefochte- nen Verfügung. Auch auf diese ist daher nicht einzutreten. Hinsichtlich der Anträge auf Löschung von nicht näher definierten Forderungen sowie auf Rückerstattung von geleisteten Alimenten kommt der Verwaltungskommis- sion ohnehin keine Zuständigkeit zu.
5.15. In Antrag 17 (act. 2 S. 12) beanstandet der Rekurrent sinngemäss die Not- wendigkeit zur Anrufung zweier unterschiedlicher Gerichtsbehörden in Sa- chen Ersuchen um Akteneinsicht (Geschäfts-Nr. BV240014-K) und Revision des Verfahrens Geschäfts-Nr. FP210029-K (BR240003-K). Dieses Vorgehen war bereits deshalb angezeigt, weil die Entscheide mit unterschiedlichen Rechtsmitteln anfechtbar waren (act. 4 Dispositiv-Ziffer 5 und act. 3/Z Dispo- sitiv-Ziffer 6). 5.16. Antrag 18 betreffend Eingangsbestätigung und Nennung eines zeitlichen Rahmens für die Erledigung des Verfahrens (act. 2 S. 12) erweist sich mit dem Ergehen des vorliegenden Beschlusses als gegenstandslos geworden. 6.Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. Januar 2025, Geschäfts-Nr. BV240014-K, nicht zu bean- standen ist, weshalb der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. III. 1.Der Rekurrent beantragt für das vorliegende Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Antrag 2, act. 2 S. 2). Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offen- sichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezah- lung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG). Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Wie die vorstehenden Ausführungen zei- gen, war das Rekursverfahren von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit abzuweisen. 2.Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 800.- festzuset- zen (§ 20 GebV OG, LS 211.11). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Ver- fahrens dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 13 VRG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG).
3.Hinzuweisen ist schliesslich auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesgericht. Es wird beschlossen: 1.Der Rekurs gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. Ja- nuar 2025 (Geschäfts-Nr. BV240014-K) wird abgewiesen, soweit darauf ein- getreten wird bzw. er nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird (betr. Antrag 18). 2.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen. 3.Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 800.– festge- setzt. 4.Die Kosten des Verfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt. 5.Es werden keine Prozessentschädigungen entrichtet. 6.Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rekurrenten, - die Vorinstanz. Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. BV240014-K werden nach unbe- nütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung eines allfälligen Rechtsmittels den zuständigen Instanzen retourniert. 7.Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfas-
sungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 24. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: