Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VR240008-O/U Mitwirkend: Obergerichtsvizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 15. Juli 2025 in Sachen A., Rekurrent gegen Obergericht des Kantons Zürich, Rekursgegnerin sowie B. Ltd., Weitere Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____ betreffend Rekurs gegen Anordnung vom 18. Juni 2024, Nr. 1352167
Erwägungen: I. 1.1. Mit Urteil vom 13. Dezember 2018 (Geschäfts-Nr. SB170180-O) verurteilte die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich A._____ (fortan: Re- kurrent) wegen qualifizierter Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit. a StGB und bestrafte ihn mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe (act. 10/219 Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Erkennt- nisses). In Dispositiv-Ziffer 4 wurde der dortige Beschuldigte und hiesige Re- kurrent verpflichtet, der Privatklägerin EUR 4'346'000.- Schadenersatz zzgl. 5 % Zins seit 26. April 2010 zu bezahlen. In Dispositiv-Ziffer 6 ordnete die I. Strafkammer sodann die Einziehung des rechtshilfeweise vom Leitenden Oberstaatsanwalt in Köln beschlagnahmten Gemäldes "C." und dessen Verwertung durch die Bezirksgerichtskasse an. In Dispositiv-Ziffer 7 verpflich- tete sie den Rekurrenten, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhande- nen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 1'000'000.- zu bezahlen. Zudem wies sie die Bezirksgerichtskasse an, die Ersatzforderung gegen den Rekurrenten nach Eintritt der Rechtskraft beim zuständigen Betreibungsamt in Betreibung zu setzen und die für den Fortgang des Betreibungsverfahrens erforderlichen Schritte zu veranlassen. Dispositiv-Ziffer 8 zufolge wurden die Guthaben der vom Fürstlichen Landgericht Liechtenstein mittels Rechtshilfe- ersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gesperrten Konti des Rekurrenten bei der Liechtensteinischen Landesbank (Kontokorrent Nr. 1, D. Ltd.; Kontokorrent Nr. 2, E._____ Ltd.; Kontokorrent Nr. 3, E._____ Ltd.; Depot Nr. 4, E._____ Ltd.; Privatkonto Nr. 5, A._____) zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Das Fürstliche Landgericht Liechtenstein wurde ersucht, die Konti zu saldieren bzw. die Depots aufzulösen und die Kontosaldi der Obergerichtskasse Zürich zu überweisen. Im Mehrbetrag, so wurde weiter festgehalten, würden die Saldi beschlagnahmt bleiben, bis das zuständige Be- treibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die An- ordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden habe. In Dispositiv-Ziffer 9 ordnete die I. Strafkammer weiter an, dass die mit
Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 16. März 2016 beschlagnahmten Namenaktien des Rekurrenten von der F._____ AG durch die Bezirksgerichtskasse verwertet würden und der Verwertungserlös zur De- ckung der Verfahrenskosten verwendet würde, wobei der Verwertungserlös im Mehrbetrag beschlagnahmt bleibe, bis das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Si- cherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden habe. In Dis- positiv-Ziffern 10 bis 12 entschied die I. Strafkammer ferner die Aufrechterhal- tung von angeordneten Grundbuchsperren, und in Dispositiv-Ziffer 13 legte sie fest, dass die eingezogenen Vermögenswerte bzw. deren Verwertungser- lös sowie die Ersatzforderung der B._____ Ltd. (vorliegend und fortan weitere Verfahrensbeteiligte) als Privatklägerin zugesprochen würden. Weiter wurde davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin ihre Schadenersatzan- sprüche im Umfang der eingezogenen Vermögenswerte und der Ersatzforde- rung dem Staate abgetreten habe. Dispositiv-Ziffer 14 sah schliesslich vor, dass ein nach Deckung der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung allfällig verbleibender Restbetrag unter Vorbehalt eventuell bestehender anderweiti- ger Sicherungsmassnahmen dem Rekurrenten zufalle (act. 10/219). 1.2. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 13. Dezember 2018 wurden sei- tens des Gerichts Massnahmen zur Verwertung der Vermögenswerte des Re- kurrenten eingeleitet, namentlich in Bezug auf die oberwähnten Konti im Fürs- tentum Liechtenstein. Bereits im Laufe des Strafverfahrens wurde über diese ein Verfügungsverbot verhängt (act. 10/165-165A). Nach Eingang eines ent- sprechenden Rechtshilfeersuchens gab das Fürstliche Landgericht des Fürs- tentums Liechtenstein gegenüber der I. Strafkammer am 5. November 2020 bekannt, dass es nach liechtensteinischem Recht nicht möglich sei, Vermö- genswerte zur Deckung der Verfahrenskosten einzuziehen bzw. für verfallen zu erklären. Eine Vollstreckung der Entscheidung des Obergerichts (Disposi- tiv-Ziffer 8) auf dem Rechtshilfeweg sei daher nicht möglich. Die weitere Auf- rechterhaltung des im Rechtshilfeverfahren erlassenen Verfügungsverbotes zu diesem Zwecke erweise sich demnach als unzulässig. Das über die ge- nannten Vermögenswerte erlassene Verfügungsverbot sei aufgrund des Aus-
geführten vom Fürstlichen Landgericht aufgehoben worden (act. 10/262; vgl. auch act. 1 Rz 22 und act. 20 Rz 2 S. 5). 1.3. Am 14. Dezember 2020 stellte die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (fortan: Rekursgegnerin) beim Fürstlichen Landgericht ein neues Rechtshilfegesuch in Strafsachen. Darin machte sie geltend, dass die Kontoguthaben zwar pri- mär zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden seien. Jedoch könne Dispositiv-Ziffer 8 letzter Satz des Urteils vom 13. Dezember 2018, Ge- schäfts-Nr. SB170180-O, entnommen werden, dass ein nach Deckung der Verfahrenskosten verbleibender Mehrbetrag zur Deckung der Ersatzforde- rung in der Höhe von Fr. 1 Mio. dienen soll. Der "Mehrbetrag" betrage auf- grund des abschlägigen Entscheides des Fürstlichen Landgerichts vom 5. November 2020 nunmehr 100% der Saldi. Es werde ersucht, die Kontosaldi zwecks Deckung der Ersatzforderung zu überweisen (act. 15/3). Am 14. März 2022 erklärte das Fürstliche Landgericht, dass die Vermögenswerte der massgeblichen Konti eingezogen und an die Liechtensteinische Landeskasse übertragen worden seien (act. 15/8). Nach Abzug der Kosten wurde der Re- kursgegnerin ein Betrag von Fr. 500'000.- überwiesen (act. 15/11). 1.4. Mit Anordnung vom 18. Juni 2024, Geschäfts-Nr. 1352167, erwog die Rekurs- gegnerin, dass der erhaltene Betrag von Fr. 500'000.- gemäss Auflagen des Fürstlichen Landgerichts zwingend an die Ersatzforderung anzurechnen sei. Dieser sei daher nach Eintritt der Rechtskraft der Anordnung an die weitere Verfahrensbeteiligte auszubezahlen. Es verbleibe kein Überschuss, welcher für andere Gläubiger gepfändet werden könne. Ferner stellte die Rekursgeg- nerin fest, dass sich die Forderung des Kantons Zürich in der Betreibung Nr. 6 im Betrag von Fr. 1 Mio. um Fr. 500'000.- reduziere (act. 4). 2.1. Gegen diese Anordnung erhob der Rekurrent bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit Eingabe vom 13. Juli 2020 (recte: 2024; Datum Poststempel) innert Frist Rekurs und stellte die folgenden An- träge: "Die Anordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Juni 2020 (erlassen durch die Fachbereichsleiterin der ZIST) sei aufzuhe-
ben und es sei das Obergericht des Kantons Zürich bzw. die Kasse des Bezirksgerichts Zürich anzuweisen, (a) die Auszahlung des an die Ersatzforderung anzurechnenden Ein- gangs von CHF 500'000 von der Liechtensteinischen Landesbank an die Privatkläger sei nicht vorzunehmen, eventualiter dem Fürst. Landgericht Vaduz zurückzuerstatten, unter gIeichzeitiger Restitu- ierung der ursprüngIichen Summe der Kontenstände, subeventuali- ter dem ultimativ Geschädigten, dem einzigen wirtschaftlich Be- rechtigten des G._____ Trust, Hr. H., welcher angeblich von der Privatklägerin vertreten wird, auszubezahlen, wiederum unter Restituierung der ursprünglichen Kontenstände (b) den von der ZIST bereits ausbezahlten Betrag von CHF 40'414.45 aus der Verwertung des Fahrzeugs des Rekurrents an die B. Ltd. (auf das Konto deren Rechtsvertreters Dr. X.) zurückzu- fordern, und an die Verfahrenskosten anzurechnen (c) inskünftige Auszahlungen zu Lasten der Vermögenswerte des Re- kurrents nur noch zu Gunsten des tatsächlich ultimativ Geschädig- ten im Verfahren SB170180 des Obergerichts Zürich, nämlich dem wirtschaftlich Berechtigten des G. Trust's, Hr. H., vor- zunehmen, da die Kontoguthaben in Liechtenstein ausschliesslich aus den zu Restituierenden Trust Vermögenswerten stammen (Beilage 2) (d) dem Rekurrent, dem ultimativ Geschädigten H., den haf- tungsbeteiligten betroffenen Gesellschaften E._____ Ltd, D._____ Ltd und I._____ Ltd., im weiteren Verfahren rechtliches Gehör zu gewähren, (e) ein Strafverfahren von Amtes wegen gegen die Privatkläger zu initi- ieren, dies wegen Falschaussage, banden- und gewerbsmässigem Betrug, Abgabebetrug i.S.v. Art. 14 Abs. 4 VStrR (als geldwäsche- reirelevante Vortat), Begünstigung, Aufbau und Beteiligung an ei- ner kriminellen Organisation, arglistige Vermögensschädigung, Ur- kundenfälschung, etc. Eventualiter sei die Auszahlung umgehend auszusetzen, resp. zu sis- tieren, und die Sache sei zur neuen Beurteilung an das Obergericht des Kantons Zürich zurückzuweisen. Da die Staatsanwaltschaft Zürich im vorliegenden Verfahren eine zum Sachverhalt eingereichte Strafanzeige aus dem Recht wies, und nicht an die Hand nahm, aber auch nicht mittels Einstellungsverfügung ein- stellte, ist in vorliegender Sache die Unbefangenheit der Behörde in Frage gestellt. Es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob die notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen für den Ausstand der Staatsanwalt- schaft Zürich erfüllt sind (Art. 56 Abs. 7 StPO), was gemäss dem Prin- zip der Waffengleichheit (Art. 6 EMRK) geschuldet ist. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zü- rich."
2.2. In prozessualer Hinsicht stellte der Rekurrent sodann die folgenden Anträge (act. 1 S. 2): "Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu ertei- len. Es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob dem Rekurrenten ein Rechts- beistand zur Seite gestellt werden muss, dies wegen Unvermögen der Partei i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO, resp. dem Prinzip der Waffen- gleichheit (Art. 6 EMRK) geschuldet. Der Rekurrent ist nachweislich mittellos, all seine Aktiven wurden durch das Betreibungsamt Steinen gepfändet und verwertet, und den ersten Gläubigern mussten Verlust- scheine ausgestellt werden. Eventuell (für den Fall des Unterliegens) sei dem Rekurrent für das vor- liegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren." 2.3. Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 (Datum Poststempel) ergänzte der Rekurrent seinen Rekurs (act. 5-6). Am 8. August 2024 (act. 7) reichte er eine weitere Eingabe ein und ersuchte um Beizug der Akten des Arrestverfahrens und des Strafverfahrens sowie erneut um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes. 2.4. Mit Verfügung vom 23. August 2024 (act. 9) gewährte die Verwaltungskom- mission der Rekursgegnerin das rechtliche Gehör und zog die Akten der Re- kursgegnerin, Geschäfts-Nr. 1352167 (act. 15/1-13/5), bei (§ 26a des Verwal- tungsrechtspflegegesetzes [VRG, LS 175.2]). Zudem hiess sie das Gesuch um Beizug der Akten der I. Strafkammer, Geschäfts-Nr. SB170180-O, gut (act. 10/118-267) und wies jenes um Beizug der Akten des Bezirksgerichts Zürich, Geschäfts-Nr. EQ240138-L, ab. Schliesslich setzte sie dem Rekurren- ten Frist zur Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse an. Sie wies dabei auf seine Mitwirkungspflicht hin und drohte an, im Unterlassungsfall aufgrund der Akten zu entscheiden. Mit Eingabe vom 8. September 2024 (act. 12) reichte der Rekurrent verschiedene Unterlagen ins Recht (act. 13/1-2). 2.5. Bereits mit Verfügung vom 3. September 2024 setzte die Verwaltungskom- mission der B._____ Ltd. als weiterer Verfahrensbeteiligter Frist zur Stellung-
nahme an (act. 11). In der Folge erstreckte sie sowohl die der Rekursgegnerin als auch die der weiteren Verfahrensbeteiligten laufenden Fristen auf jeweili- ges Gesuch hin (act. 14, 16, 18 und 19). 2.6. Nachdem der Rekurrent am 25. November 2024 (act. 22) eine weitere Ein- gabe ins Recht gereicht hatte, stellte die Rekursgegnerin mit Eingabe vom 27. November 2024 innert erstreckter Frist die folgenden Anträge (act. 20): "1. Auf den Rekurs sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei der Rekurs abzuweisen. 3. Unter Kostenfolgen zulasten des Rekurrenten." 2.7. Am 9. Dezember 2024 liess die weitere Verfahrensbeteiligte innert erstreckter Frist die folgenden Anträge stellen (act. 25): "1. Der Rekurs sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf ihn einzutre- ten ist; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Rekurren- ten." 2.8. Mit Beschluss vom 17. Januar 2025 (act. 26) wurde das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Rekurrenten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Dieser ging innert Frist ein (act. 27). Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gemäss er- wähntem Beschluss wurden die verschiedenen Stellungnahmen den Parteien mit Verfügung vom 18. März 2025 gegenseitig zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 28). Die Eingabe der Rekursgegnerin (act. 29) wurde dem Rekurrenten und der weiteren Verfahrensbeteiligten sodann mit Verfügung vom 15. April 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt, die Eingabe der weiteren Verfahrensbe- teiligten (act. 32-33) betreffend Vollmacht dem Rekurrenten und der Rekurs- gegnerin mit gleicher Verfügung (act. 34). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
II. 1.In prozessualer Hinsicht beantragt der Rekurrent die Gewährung der auf- schiebenden Wirkung (act. 1 S. 2). Dem Rekurs kommt gemäss § 25 Abs. 1 VRG von Amtes wegen aufschiebende Wirkung zu. Einer expliziten Gewäh- rung bedarf es daher nicht. Mangels Rechtsschutzinteresse ist auf den Antrag nicht einzutreten. 2.1. Im Weiteren beantragt der Rekurrent in prozessualer Hinsicht in Begehren d), es sei dem Rekurrenten, dem ultimativ Geschädigten Hr. H._____ sowie den haftungsbeteiligten betroffenen Gesellschaften E._____ Ltd., D._____ Ltd. und I._____ Ltd. im weiteren Verfahren das rechtliche Gehör zu gewäh- ren (act. 1 S. 2). Die weitere Verfahrensbeteiligte führt aus, der Rekurrent habe sich bereits äussern können, den übrigen erwähnten Personen fehle es an einer genügenden Beziehungsnähe (act. 25 Rz 15). Es sei nicht er- sichtlich, weshalb H._____ in dieses Verfahren einbezogen werden solle. Er habe sich bereits im Strafverfahren nicht als Privatkläger konstituieren kön- nen (act. 25 Rz 32). Auch die Rekursgegnerin verneint die Notwendigkeit von deren Einbezug (act. 20 Rz 14 S. 11). 2.2. Gemäss dem massgeblichen § 26b Abs. 1 VRG erhalten die Vorinstanz und die am vorinstanzlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung. Der Rekurrent selbst konnte seine Vorbringen in der Re- kursschrift und im weiteren Vernehmlassungsverfahren deponieren. Sein rechtliches Gehör wurde im vorliegenden Verfahren gewahrt. Hinsichtlich ei- ner allenfalls gegenüber der E._____ Ltd., der I._____ Ltd., der D._____ Ltd. und H._____ erfolgten Gehörsverletzung im Verfahren Geschäfts- Nr. 1352167 ist der Rekurrent sodann nicht beschwert. Er weist kein entspre- chendes Rechtsschutzinteresse an deren Geltendmachung auf. Auf den An- trag auf Gewährung des rechtlichen Gehörs zugunsten der erwähnten Dritt- personen ist daher nicht einzutreten. 3.Der Rekurrent beantragt ferner den Beizug von Akten des Steueramtes des Kantons Zürich in Sachen J._____ AG (act. 1 Rz 35). Wie den nachfolgenden
Erwägungen entnommen werden kann, ist dieses Verfahren für das vorlie- gende Verfahren nicht von Bedeutung, weshalb von einem Aktenbeizug ab- gesehen werden kann. Dieser Antrag ist abzuweisen. III. 1.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Anrechnung von rechts- hilfeweise erhaltenen Vermögenswerten in der Höhe von Fr. 500'000.- an die Ersatzforderung gemäss Urteil der I. Strafkammer vom 13. Dezember 2018, Geschäfts-Nr. SB170180-O, sowie deren beabsichtigte Weiterleitung an die weitere Verfahrensbeteiligte. Der Bezug bzw. die Verwendung von solchen Leistungen betreffen eine Justizverwaltungssache (GOG Kommentar-Hau- ser/Schweri/Lieber, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, Vorbemerkungen zu den §§ 67 ff. N 12). Gegen diesbezügliche Anordnungen der Zentralen Inkas- sostelle ist der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben (§ 76 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, LS 211.1], § 42 GOG, § 18 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Organisation des Obergerichts [OrgV OG, LS 212.51], § 19 f. VRG). Die Verwaltungskom- mission ist daher zur Behandlung des Rekurses gegen die Anordnung der Rekursgegnerin vom 18. Juni 2024, Geschäfts-Nr. 1352167 (act. 4), zustän- dig. 2.In Antrag a) der Rekursschrift ficht der Rekurrent die Anordnung der Rekurs- gegnerin vom 18. Juni 2024, Geschäfts-Nr. 1352167, an. Zum Rekurs an die Verwaltungskommission berechtigt ist gemäss § 21 Abs. 1 VRG, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das Erfordernis der Beschwer setzt vor- aus, dass die rekurrierende Person stärker als beliebige Dritte oder die Allge- meinheit betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Be- ziehung zum Streitgegenstand steht. Das Rechtsmittel muss ihr überdies ei- nen eigenen, persönlichen praktischen Nutzen verschaffen (VRG Kommen- tar-Bertschi [Hrsg. Griffel], Zürich/Basel/Genf 2014, § 21 N 10 ff.). Die Rekurs- gegnerin macht geltend, der Rekurrent weise kein Interesse im Sinne von § 21
VRG auf. Er schulde sowohl die Verfahrenskosten als auch die Ersatzforde- rung, weshalb es für ihn keine Rolle spiele, ob die Gelder an die Verfahrens- kosten oder an die Ersatzforderung angerechnet würden. Seine Schulden würden sich um Fr. 500'000.- reduzieren (act. 20 Rz 1.4). Der Rekurrent selbst begründet seine Beschwer damit, dass eine weitere sittenwidrige Aus- zahlung an die Privatklägerschaft bzw. weitere Verfahrensbeteiligte erfolge und nicht sichergestellt sei, dass die Vermögenswerte tatsächlich zum ultima- tiv Geschädigten H._____ gelangten (act. 1 S. 3 Rz 3). Es drohe ihm ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, denn er habe ein berechtigtes Interesse an der effektiven Reduzierung seiner Ersatzforderung gegenüber H., zu- mal ein nach Deckung der Verfahrenskosten, des Schadenersatzes und der Ersatzforderung verbleibender Restbetrag grundsätzlich ihm zufallen würde (act. 1 S. 15 Rz 42 f.). Diese Argumentation überzeugt nicht. Die Auszahlung der Ersatzforderung wurde im Urteil der I. Strafkammer vom 13. Dezember 2018 (Geschäfts-Nr. SB170180-O) rechtskräftig entschieden. Die I. Strafkam- mer sprach die Ersatzforderung der weiteren Verfahrensbeteiligten zu (act. 10/219 Dispositiv-Ziffer 13). Eine sich auf das rechtskräftige Urteil stüt- zende Auszahlung zuhanden der weiteren Verfahrensbeteiligten ist daher ent- gegen dem Rekurrenten nicht sittenwidrig. Der Wunsch des Rekurrenten, das Urteil abzuändern und die beschlagnahmten Werte der Drittperson H. zukommen zu lassen, begründet für sich allein kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von § 21 Abs. 1 VRG, steht dieser doch im Widerspruch zum rechts- kräftigen Urteil der I. Strafkammer. Damit erweisen sich seine Vorbringen in- soweit als nicht schutzwürdig. Wie die Rekursgegnerin sodann zutreffend fest- gehalten hat, reduzieren sich mit der Anrechnung des Betrags von Fr. 500'000.- an die Ersatzforderung zwar nicht die geschuldeten Verfahrens- kosten, jedoch die geschuldete Ersatzforderung. Die Gesamtschuld des Re- kurrenten verringert sich damit in der Höhe von Fr. 500'000.-, weshalb ihm durch die Anrechnung der Fr. 500'000.- an die Ersatzforderung kein Nachteil entsteht. Dies gilt umso mehr, als das Interesse des Rekurrenten an einer effektiven Reduzierung der Ersatzforderung (act. 1 Rz 43) ebenfalls für das Vorgehen der Rekursgegnerin spricht, da der beschlagnahmte Betrag nur so
tatsächlich vollumfänglich an die Ersatzforderung angerechnet werden kann. Ein praktischer Nutzen, welcher der Rekurrent aus der Erhebung des Rekur- ses ableiten könnte, ist unter diesen Umständen nicht erkennbar, zumal er keinen Vermögensnachteil erleidet. Bei diesen Gegebenheiten fehlt es dem Rekurrenten an einem schutzwürdigen Interesse im Sinne der besagten Be- stimmung. Auf Antrag a) betreffend die Anfechtung der Anordnung der Re- kursgegnerin vom 18. Juni 2024 ist daher mangels Beschwer im Sinne von § 21 Abs. 1 VRG nicht einzutreten. 3.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Rekurses ist, wie dargelegt, die Anord- nung der Rekursgegnerin vom 18. Juni 2024 (Geschäfts-Nr. 1352167). Diese stützt sich auf das Urteil der I. Strafkammer vom 13. Dezember 2018, Ge- schäfts-Nr. SB170180-O, und hat die Verwendung der rechtshilfeweise ver- anlassten Auszahlung von Vermögenswerten von Fr. 500'000.- zur Deckung der Ersatzforderung zum Gegenstand (act. 4). Nicht Gegenstand dieser An- ordnung ist hingegen die Weiterleitung des aus der Verwertung eines Fahr- zeuges stammenden Erlöses von Fr. 40'414.45. In Antrag b) stellt der Rekur- rent das Begehren um Rückforderung dieses Betrages und damit ein neues Sachbegehren, was im Rekursverfahren nicht zulässig ist (§ 20a Abs. 1 VRG; siehe dazu auch die Ausführungen des Rekurrenten in act. 1 Rz 61 - 64, der Rekursgegnerin in act. 20 Rz 24 und der weiteren Verfahrensbeteiligten in act. 25 Rz 14). Darauf ist daher nicht einzutreten. 4.Gleiches gilt für den Antrag c), in welchem der Rekurrent begehrt, künftige Auszahlungen zu Lasten der Vermögenswerte des Rekurrenten nur noch an H._____, den ultimativ Geschädigten, vorzunehmen (act. 1 Antrag c). Auch hierbei handelt es sich um einen Antrag, welcher nicht Gegenstand des vor- instanzlichen Verfahrens war (VRG Kommentar-Donatsch, § 20a N 9 f.). Dar- auf ist somit ebenfalls nicht einzutreten (siehe auch act. 25 Rz 4). 5.Hinsichtlich Antrag e) betreffend Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die weitere Verfahrensbeteiligte fehlt es ferner an der Zuständigkeit der Verwal- tungskommission zu dessen Behandlung. Strafanzeigen sind direkt bei den Strafuntersuchungsbehörden (Staatsanwaltschaft/Polizei) einzureichen. Auf
den Standpunkt des Rekurrenten, die weitere Verfahrensbeteiligte habe eine kriminelle Organisation gebildet, strafbare Handlungen begangen, den Rekur- renten zum Sündenbock gemacht und die Strafbehörden in die Irre geführt, was von Amtes wegen verfolgt werden müsse (act. 1 Rz 70 - Rz 78), ist damit - entsprechend den Ausführungen der Rekursgegnerin (act. 20 Rz 25) und der weiteren Verfahrensbeteiligten (act. 25 Rz 7, 12 und 42) - im vorliegenden Verfahren nicht näher einzugehen. Auf Antrag e) ist mangels Zuständigkeit ebenfalls nicht einzutreten. 6.Weiter beruft sich der Rekurrent auf eine mögliche Befangenheit der involvier- ten Staatsanwaltschaft und ersucht um Prüfung der Voraussetzungen für den Ausstand der Staatsanwaltschaft (act. 1 S. 2). Die weitere Verfahrensbetei- ligte erachtet die Verwaltungskommission zur Beurteilung dieser Frage als un- zuständige Instanz (act. 25 Rz 16). Die in § 5a VRG enthaltenen Ausstands- gründe gelten einzig für Personen, welche eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben. Der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich kommt im vorliegenden Verfahren keine entsprechende Funk- tion zu. Demnach kann auch nicht über allfällige Ausstandsgründe entschie- den werden. Solche Vorbringen hätten im Rahmen der ursprünglichen Stra- funtersuchung, welche zum Urteil vom 13. Dezember 2018, Geschäfts- Nr. SB170180-O, geführt hat, geltend gemacht werden müssen. Auf diesen Antrag ist ebenfalls nicht einzutreten. 7.Schliesslich beantragt der Rekurrent, das Rechtshilfeverfahren infolge Verlet- zung des rechtlichen Gehörs für nichtig zu erklären (act. 1 Rz 66). Diesbezüg- lich besteht ebenfalls keine Zuständigkeit der Verwaltungskommission. Die- ses Vorbringen hätte der Rekurrent im Rechtshilfe- bzw. in einem dieses be- treffenden Rechtsmittelverfahren geltend machen müssen. Darauf ist nicht einzutreten. 8.Abschliessend ist damit festzuhalten, dass es dem Rekurrenten am schutz- würdigen Interesse zur Anfechtung der Anordnung der Rekursgegnerin vom 18. Juni 2024, Geschäfts-Nr. 135216, fehlt, weshalb auf den Antrag a) nicht
einzutreten ist. Die übrigen Anträge sind sodann abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. 1.Angesichts des Aufwands des Gerichts und der Komplexität des Rekursver- fahrens ist die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 2'000.- festzusetzen (§ 20 GebV OG, LS 211.11). 2.Das Gesuch des Rekurrenten um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege einschliesslich der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (act. 1, 7 und 12) wurde mit Beschluss vom 17. Januar 2025 (act. 26) abge- wiesen. Der Rekurrent unterliegt im vorliegenden Rekursverfahren vollum- fänglich, weshalb ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind (§ 13 VRG). Die Kosten sind mit dem im vorliegenden Verfahren geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 2'000.- zu verrechnen. 3.1. Dem Antrag des Rekurrenten auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (act. 1 Rz 83) kann aufgrund des Ausgangs des Verfahrens nicht entsprochen werden (§ 17 Abs. 2 VRG). 3.2. Die weitere Verfahrensbeteiligte ersucht ebenfalls um Ausrichtung einer an- gemessenen Parteientschädigung. Es sei für die ausländische Partei unzu- mutbar gewesen, selbst eine Stellungnahme abzugeben (act. 25 Rz 47). An- gesichts des Umstandes, dass es sich bei der weiteren Verfahrensbeteiligten um eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland handelt, rechtfertigt es sich, ihr für die Aufwendungen ihres Rechtsvertreters eine Parteientschädigung von Fr. 2'425.- zuzusprechen (§ 21 i.V.m. § 3 der Verordnung über die Anwalts- gebühren [AnwGebV], LS 215.3). Der Rekurrent ist demnach zu verpflichten, der weiteren Verfahrensbeteiligten für ihre Aufwendungen einen Betrag von Fr. 2'425.- zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.Gegen diesen Entscheid steht die Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zur Verfügung (Entscheid des Bundesgerichts vom 22. Au- gust 2024, 1C_668/2023, insb. E. 2.1 f.). Es wird beschlossen: 1.Auf den Antrag a) der Rekursschrift vom 13. Juli 2020 (recte: 2024) wird nicht eingetreten. 2.Die übrigen Anträge, insb. Anträge b, c, d, e, werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3.Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 2'000.- festge- setzt. 4.Die Kosten des Verfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt. Die dem Re- kurrenten auferlegten Kosten werden mit dem von ihm im vorliegenden Ver- fahren geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- verrechnet. 5.Dem Rekurrenten wird keine Parteienschädigung zugesprochen. 6.Der Rekurrent wird verpflichtet, der weiteren Verfahrensbeteiligten eine Parteientschädigung von Fr. 2'425.- zu entrichten. 7.Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: -den Rekurrenten, -die Rekursgegnerin und -die weitere Verfahrensbeteiligte. Die beigezogenen Akten der Rekursgegnerin Geschäfts-Nr. 1352167 (act. 15/1-15/13/5) werden dieser nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel retourniert.
Die beigezogenen Akten der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. SB170180 (act. 10/118-267) werden dieser nach unbe- nütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechts- mittel retourniert. 8.Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist nach Massgabe von §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes innert 30 Tagen von der Zu- stellung an schriftlich beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Post- fach, 8090 Zürich, unter Beilage des Entscheids oder dessen genauen Be- zeichnung, einzureichen. Die Beschwerde muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die Beweismittel sollen genau bezeichnet und so weit möglich beigelegt werden. Zürich, 15. Juli 2025 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: