Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VR240001-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 21. Februar 2024 in Sachen A._____, Rekurrentin gegen Fachgruppe Sprachdienstleistungen, Rekursgegnerin betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe/Zentralstelle Sprachdienstleistungen vom 4. Januar 2024 (Geschäfts-Nr. KE230074-O)
Erwägungen: I. 1.Am 9. Dezember 2023 beantragte A._____ (nachfolgend: Rekurrentin) bei der Fachgruppe Sprachdienstleistungen (nachfolgend: Rekursgegnerin) ihre Ak- kreditierung als Behörden- und Gerichtsdolmetscherin für die Sprache B./B'. (act. 3/1). Mit Beschluss vom 4. Januar 2024, Geschäfts- Nr. KE230074-O, wies die Rekursgegnerin den Antrag mit der Begründung ab, im aktuellen Sprachdienstleistungsverzeichnis seien für die erwähnte Sprache bereits genügend Sprachdienstleistende aufgeführt, weshalb eine Neuaufnahme nur bei Vorliegen besonderer Fähigkeiten wie einem Master- abschluss in Angewandter Linguistik erfolge. Solche Fähigkeiten habe die Re- kurrentin nicht nachgewiesen. Es bestehe ohnehin kein Rechtsanspruch auf die Eintragung ins Verzeichnis (act. 4). 2.Gegen diesen Beschluss erhob die Rekurrentin bei der Verwaltungskommis- sion des Obergerichts des Kantons Zürich mit Eingabe vom 29. Januar 2024 innert Frist Rekurs und beantragte sinngemäss, in Gutheissung des Rekurses sei der Beschluss der Rekursgegnerin aufzuheben und dem Antrag um Auf- nahme ins Sprachdienstleistungsverzeichnis stattzugeben (act. 1). 3.Die Verwaltungskommission zog in der Folge die Akten des Geschäfts Nr. KE230074-O (act. 3/1-8) bei (§ 26a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, LS 175.2]). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Rekursgegnerin im Sinne von § 26b VRG verzichtete sie hingegen (VRG Kommentar-Griffel, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 26b N 6). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1.Gemäss § 19 der Sprachdienstleistungsverordnung vom 19. Dezember 2018/7. Januar 2019 (SDV, LS 211.17) ist gegen Entscheide der Fachgruppe Sprachdienstleistungen, derer Ausschüsse oder ihrer Mitglieder der Rekurs
an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zuläs- sig. Dieser richtet sich nach den §§ 19 ff. VRG. Demzufolge ist die Verwal- tungskommission zur Behandlung des Rekurses der Rekurrentin gegen den Beschluss der Rekursgegnerin vom 4. Januar 2024, Nr. KE230074-O, zu- ständig. 2.In prozessualer Hinsicht ersucht die Rekurrentin um Durchführung eines per- sönlichen Gesprächs zur Feststellung ihrer Fähigkeiten (act. 1). Ein solches wäre vor der hiesigen Instanz einzig im Rahmen einer mündlichen Verhand- lung im Sinne von § 26b Abs. 3 VRG möglich. Zwar kann die Rekursinstanz eine mündliche Verhandlung gestützt auf die besagte Bestimmung ansetzen. Eine solche erweist sich jedoch primär dann als sinnvoll, wenn vertiefte oder umfangreiche Abklärungen notwendig sind und zu erwarten ist, dass schriftli- che Eingaben nicht zu allen massgebenden Gesichtspunkten genügend Auf- schluss geben könnten, oder wenn das Gericht einen persönlichen Eindruck gewinnen sollte (VRG Kommentar-Griffel, § 26b N 32). Wie den nachfolgen- den Erwägungen zu entnehmen ist (E. III.2 f.), bedarf es zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit aufgrund der klaren Rechtslage weder weiterge- hender Abklärungen, welche nur im Rahmen einer mündlichen Anhörung ge- troffen werden könnten, noch eines persönlichen Eindrucks der Rekurrentin. Der Antrag auf Durchführung eines persönlichen Gesprächs ist daher abzu- weisen. III. 1. Die Rekurrentin bringt zur Begründung ihres Antrags auf Akkreditierung zu- sammengefasst das Folgende vor (act. 1): In Gesprächen mit verschiedenen Personen, darunter auch Polizeibeamten und Rechtsanwälten, sei ihr bestä- tigt worden, dass ihre Deutschkenntnisse sowohl mündlich als auch schriftlich auf einem höheren Niveau lägen als bei anderen Sprachdienstleistenden. Auch die Vermittlungsagentur C._____ habe dies festgestellt. Deshalb erhalte sie häufiger Einsätze als übrige Anbieter. Aktuell sei sie bei der C._____ und bei D._____ angestellt und erhalte Einsätze im Bildungs-, Gesundheits- und
Sozialwesen. Gerne würde sie Einsätze bei den Gerichten und der Polizei übernehmen. Ihre Berufserfahrung bei der Anwaltskanzlei E._____ GmbH habe ihr im Bereich Rechtsfälle sehr geholfen. Sie überlege sich, eine Ausbil- dung in Linguistik und Dolmetschen zu beginnen. 2.1. Gemäss § 7 Abs. 1 SDV setzt die Akkreditierung als Dolmetscherin voraus, dass ein Bedarf für die angebotenen Dolmetscher- oder Übersetzungsleistun- gen besteht und die Bewerberin oder der Bewerber die in § 9 f. SDV näher dargelegten fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt. In den Richtlinien zur Konkretisierung des Akkreditierungsverfahrens für den Bereich Dolmetschen, welche die Rekursgegnerin in Anwendung von § 3 Abs. 1 lit. f SDV erlassen hat, wird konkretisierend festgehalten, dass für eine erfolgrei- che Akkreditierung ein Bedarf für die angebotenen Dolmetschleistungen vor- liegen müsse (Ziff. 2.1 a) und auch bei Eignung kein Anspruch auf Akkreditie- rung bestehe (Ziff. 2.3). Sowohl die Sprachdienstleistungsverordnung als auch die erwähnten Richtlinien sehen demnach vor, dass selbst bei Erfüllung aller persönlichen und fachlichen Voraussetzungen im Sinne von § 9 f. SDV kein Anspruch auf Akkreditierung besteht, sofern der Bedarf an Dolmetschen- den für die entsprechende Sprache bereits gedeckt ist. Das Kriterium des Be- darfs war bereits in der früher geltenden Dolmetscherverordnung enthalten (§ 9 Abs. 2 aDolmV ZH). Sinn und Zweck der Bedarfsregelung ist die Sicher- stellung der Professionalität der Sprachdienstleistenden sowie der Qualität ih- rer Leistungen. Es soll verhindert werden, dass zu viele Akkreditierungen in einer Sprache dazu führen, dass die einzelnen Dolmetschenden zu wenig Aufträge erhalten und damit eine zu geringe praktische Erfahrung haben, denn dies würde sich negativ auf ihre Professionalität auswirken. Mit der Be- rücksichtigung des quantitativen Bedarfs soll somit das Funktionieren des ge- wählten Systems gewährleistet werden. Ebenso soll damit der Sicherung der Qualität der Dolmetschleistungen und damit zusammenhängend der Profes- sionalität der akkreditierten Personen durch eine sich regelmässige wieder- holende und genügend häufige Auftragserteilung Rechnung getragen wer- den.
2.2. Der Entscheid darüber, wie eng oder weit der Begriff des Bedarfs auszulegen ist, d.h. wie viele Dolmetschende für eine Sprache zu akkreditieren sind, bis der Bedarf als gedeckt gilt, obliegt der Rekursgegnerin als Akkreditierungsbe- hörde. Sie trifft insoweit einen Ermessensentscheid, wobei sie sich dabei am Verordnungsauftrag der Gewährleistung einer hohen Qualität der Sprach- dienstleistungen gemäss § 1 Abs. 3 SDV zu orientieren hat. Die Rekursgeg- nerin legt den Begriff des Bedarfs mit ihrer Praxis zwar relativ streng aus. Dies ist jedoch mit Blick auf ihre Pflicht, das Funktionieren der Rechtspflege hin- sichtlich der zu erbringenden Sprachdienstleistungen zu gewährleisten, nicht zu beanstanden (siehe zum Ganzen z.B. Beschluss der Verwaltungskommis- sion OG ZH vom 14. April 2022, Geschäfts-Nr. VR210002-O, E. III.9.4 mit weiteren Verweisen). 2.3. Die Rekursgegnerin hält fest, im aktuellen Sprachdienstleistungsverzeichnis seien für die Sprache B./B'. bereits 19 Dolmetschende eingetra- gen. Dies decke den Bedarf (act. 4 S. 2). Die Rekurrentin bestreitet dies nicht. Vielmehr macht sie geltend, ihre Eintragung rechtfertige sich aufgrund ihrer überdurchschnittlichen Deutschkenntnisse (act. 1). Damit beruft sie sich sinn- gemäss auf einen Ausnahmefall. 2.4. Gemäss gängiger Praxis der Rekursgegnerin werden Ausnahmen von der Be- darfsregelung gestützt auf Ziff. 5.3 der erwähnten Richtlinien dann vorgenom- men, wenn die gesuchstellende Person über besondere Qualifikationen, na- mentlich über einen Masterabschluss in Angewandter Linguistik mit der Ver- tiefung Konferenzdolmetschen verfügt. Die Rekurrentin hat die Absolvierung eines solchen Diploms bzw. eines Diploms gleicher Qualität weder behauptet, noch nachgewiesen. Das ins Recht gereichte Zertifikat für interkulturelles Dol- metschen von F._____ (act. 3/5/4) reicht für sich alleine nicht aus, um eine Ausnahme zu begründen. Dieses attestiert der Rekurrentin zwar grundle- gende Kompetenzen für einfache Dolmetschdienstleistungen in den drei Ein- satzbereichen Asyl & Justiz, Bildung & Soziales sowie Gesundheit. Jedoch stellt es kein fächerübergreifendes, an einer Fachhochschule bzw. an einer Universität absolviertes mehrjähriges Studium dar, welches einem Master in
Angewandter Linguistik mit der entsprechenden Vertiefung in Konferenzdol- metschen gleichkäme. Auch vermag der Umstand, dass die Rekurrentin den eigenen Ausführungen zufolge offenbar überdurchschnittlich gut Deutsch spricht, für sich alleine keine besonderen Fähigkeiten im obgenannten Sinne zu begründen. Demnach erfüllt die Rekurrentin die massgeblichen Vorausset- zungen für die Vornahme einer Ausnahme von der Bedarfsregelung nicht, weshalb ihrem Antrag auf Akkreditierung nicht gefolgt werden kann. 3.1. Auch der Umstand, dass die Rekursgegnerin die Rekurrentin im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens entgegen deren Ersuchen (act. 3/6) nicht zur Durchführung eines persönlichen Gesprächs im Sinne von § 11 Abs. 3 lit. c SDV eingeladen hat, ist nicht zu beanstanden. Der Ablauf des Akkreditierungsverfahrens wird in § 11 SDV in den Grundzü- gen erläutert und in Ziff. 3 Abs. 1 der oberwähnten Richtlinien näher definiert. Gemäss § 11 Abs. 1 und 2 SDV hat die antragstellende Person in einem schriftlichen Antrag die Sprachdienstleistungen und relevanten Sprachen, für welche sie um Akkreditierung ersucht, genau zu bezeichnen, sowie glaubhaft darzulegen, dass sie die persönlichen und fachlichen Erfordernisse erfüllt. Dem Antrag hat sie die massgeblichen Unterlagen beizulegen. Die Rekurs- gegnerin ist befugt, zur Beurteilung der oberwähnten Voraussetzungen u.a. einen polizeilichen Informationsbericht einzuholen oder ein persönliches Ge- spräch zu führen (§ 11 Abs. 3 SDV, "Kann-Bestimmung"). Ziff. 3.1 der Richt- linien sieht konkretisierend vor, dass die Rekursgegnerin bzw. ihr Ausschuss nach dem Eingang des schriftlichen Antrags und der erforderlichen Unterla- gen (lit. a) als Erstes einen polizeilichen Informationsbericht über die antrags- tellende Person einholt (lit. b) und in der Folge eine Vorprüfung vornimmt (lit. c). In deren Anschluss führt sie mit der gesuchstellenden Person ein per- sönliches Gespräch und prüft das Gesuch sodann bei Bedarf erneut (lit. d). Ebenfalls bei Bedarf ordnet sie das Ablegen eines Deutschtests gemäss Ziff. 7 der Richtlinien an, bevor die antragstellende Person in der Folge den Zulassungskurs zu besuchen und die dazugehörenden Prüfungen abzulegen hat (lit. f). Der letzte Satz von Ziff. 3.2 der Richtlinien hält explizit fest, dass
der Antrag auf Akkreditierung durch den Ausschuss in jedem Stadium des Verfahrens abgewiesen werden kann. Ziff. 5 der Richtlinien sieht sodann vor, dass der polizeiliche Informationsbericht nur dann einzuholen ist, wenn ein Bedarf an der angebotenen Dolmetschleistung besteht und die fachlichen bzw. persönlichen Voraussetzungen nicht bereits aufgrund der vorhandenen Unterlagen zu verneinen sind. Auch das persönliche Gespräch steht gemäss Ziff. 7 der Richtlinien unter dem Vorbehalt eines bestehenden Bedarfs. 3.2. Die Rekursgegnerin verneinte im Beschluss vom 4. Januar 2024 den gene- rellen Bedarf an Dolmetschenden für die Sprache B./B'. (act. 4). Folgerichtig sah sie davon ab, das Akkreditierungsverfahren fortzuführen und dem Ersuchen der Rekurrentin auf Anhörung im Rahmen eines persönlichen Gesprächs zu entsprechen. Ihr Vorgehen ist nicht zu beanstanden. 4.Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Erwägungen der Rekurs- gegnerin im Beschluss vom 4. Januar 2024, Geschäfts-Nr. KE230074-O, überzeugen, weshalb der Rekurs abzuweisen und der Beschluss der Rekurs- gegnerin zu bestätigen ist. IV. 1.Die Gerichtgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.- festzusetzen (§ 20 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Re- kurrentin aufzuerlegen (§ 13 VRG). Parteientschädigungen sind keine zuzu- sprechen (§ 17 VRG). 2.Hinzuweisen bleibt schliesslich auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesgericht. Es wird beschlossen: 1.Der Rekurs wird abgewiesen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom 4. Januar 2024, Geschäfts-Nr. KE230074-O, bestätigt.
2.Die Staatsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3.Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Rekurrentin auferlegt. 4.Prozessentschädigungen werden keine entrichtet. 5.Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: -die Rekurrentin, -die Rekursgegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 1. Die beigezogenen Akten Nr. KE230074-O werden der Rekursgegnerin nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach rechtskräftiger Erledi- gung allfälliger Rechtsmittel retourniert. 6.Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 21. Februar 2024 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: