Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VR230007-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichts- schreiberin MLaw C. Honegger Beschluss vom 3. Mai 2024 in Sachen A., Rekurrentin vertreten durch Rechtsanwalt X. gegen Fachgruppe Sprachdienstleistungen, Rekursgegnerin betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Sprachdienstleis- tungen vom 22. November 2023 (Gesch. Nr. KQ230011-O)
Erwägungen: I. 1.A._____ (fortan: Rekurrentin) wurde am 6. März 2006 für die Sprache B._____ in das damalige Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich aufge- nommen (act. 8/3/7). Am 1. Juli 2019 ist die neue Sprachdienstleistungsver- ordnung vom 19. Dezember 2018 / 7. Januar 2019 (SDV; LS 211.17) in Kraft getreten, welche die bisher geltende Dolmetscherverordnung vom 26. / 27. November 2003 ersetzt. Gemäss § 28 Abs. 1 SDV galt die Rekurrentin für den Bereich Dolmetschen im bisherigen Umfang als akkreditiert. Für den Be- reich Übersetzen durchlief die Rekurrentin das entsprechende Akkreditie- rungsverfahren und wurde mit Beschluss vom 7. Juli 2022 akkreditiert (act. 8/8/47). Entsprechend war die Rekurrentin mit der Sprache B._____ für die Bereiche (mündliches) Dolmetschen und (schriftliches) Übersetzen akkre- ditiert und in den betreffenden Verzeichnissen des Kantons Zürich eingetra- gen. Aufgrund eines Aufenthalts in der Psychiatrischen Universitätsklinik ab Ende 2022 und ihrer temporären Nichterreichbarkeit stimmte die Rekurrentin am 15. März 2023 einer vorübergehenden Streichung aus dem Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis zu (act. 8/3/30). Am 1. Juni 2023 ersuchte die Re- kurrentin um Wiedereintragung (act. 8/3/31), woraufhin sie wieder in das Dol- metscher- und Übersetzerverzeichnis aufgenommen wurde. Am 18. Septem- ber 2023 überliess die Finanzdirektion des Kantons Zürich der Rekursgegne- rin einen Auszug aus dem Dispositiv des Zirkulationsbeschlusses der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich vom 12. April 2023, wonach für die Rekurrentin eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögens- verwaltung angeordnet worden war (act. 8/1; act. 8/10). Die Rekurrentin wurde mit Schreiben vom 27. September 2023 (act. 8/10) sowie 6. Oktober 2023 (act. 8/14) zur schriftlichen Stellungnahme zur Anordnung eines zu- nächst vorsorglichen und hernach endgültigen Entzuges der Akkreditierung für die Bereiche (mündliches) Dolmetschen und (schriftliches) Übersetzen für die Sprache B._____ und zur Einreichung der vollständigen Ausfertigung des Beschlusses der KESB der Stadt Zürich vom 12. April 2023 aufgefordert. Die
Rekurrentin nahm mit Schreiben vom 4. Oktober 2023 (act. 8/12) sowie 17. Oktober 2023 (act. 8/17) Stellung und reichte den Zirkulationsbeschluss der KESB der Stadt Zürich mit vollständigem Dispositiv, jedoch ohne Begrün- dung zu den Akten (act. 8/13). 2.Die Rekursgegnerin entzog der Rekurrentin mit Beschluss vom 31. Oktober 2023 (act. 8/20) im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Akkreditierung für die Bereiche (mündliches) Dolmetschen und (schriftliches) Übersetzen für die Sprache B._____. Einem allfälligen Rekurs gegen diesen Beschluss ent- zog die Rekursgegnerin die aufschiebende Wirkung. Noch während laufender Rechtsmittelfrist entzog die Rekursgegnerin mit Beschluss vom 22. Novem- ber 2023 der Rekurrentin endgültig die vorerwähnte Akkreditierung, ebenfalls unter Entzug der aufschiebenden Wirkung (act. 3/1; act. 8/25). Die Rekurren- tin ist demnach seit dem 31. Oktober 2023 nicht mehr im Sprachdienstleis- tungsverzeichnis als Dolmetscherin und Übersetzerin eingetragen. 3.Gegen den Beschluss vom 22. November 2023 erhob die Rekurrentin mit Ein- gabe vom 14. Dezember 2023 bei der Verwaltungskommission des Oberge- richts des Kantons Zürich fristgerecht Rekurs und stellte die folgenden An- träge (act. 1): "Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses der Fachgruppe Sprachdienstleistun- gen des Obergerichts Zürich vom 22. November (Geschäfts-Nr. KQ230011- O) sei aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MwSt.) zu Lasten der Rekursgegnerin." 4.Darüber hinaus beantragte die Rekurrentin, dem Rekurs sei die aufschie- bende Wirkung wiederzuerteilen. Die Verwaltungskommission zog die Akten der Rekursgegnerin Geschäfts-Nr. KQ230011-O bei (act. 8/1-30; § 26a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 (act. 9) wies der Präsident den Antrag der Rekurrentin auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung ab und ge- währte der Rekursgegnerin das rechtliche Gehör. Die Rekursgegnerin ver-
zichtete mit Eingabe vom 19. Januar 2024 (act. 10) ausdrücklich auf eine Stel- lungnahme und hielt am Beschluss vom 22. November 2023 fest. 5.Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1.Gemäss § 19 SDV ist gegen Entscheide der Fachgruppe Sprachdienstleis- tungen, derer Ausschüsse oder ihrer Mitglieder der Rekurs an die Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zulässig. Dieser rich- tet sich nach den §§ 19 ff. VRG. Demzufolge ist die Verwaltungskommission zur Behandlung des Rekurses des Rekurrentin gegen den Beschluss der Re- kursgegnerin vom 22. November 2023, Geschäfts-Nr. KQ230011-O, zustän- dig. 2.Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist nach- folgend insoweit einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2. m.w.H.). 3.Mit Rekurs können a) Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmiss- brauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, b) un- richtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes sowie c) Unange- messenheit der angefochtenen Anordnung gerügt werden (§ 20 Abs. 1 VRG). Im Rekursverfahren können keine neuen Sachbegehren gestellt werden. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind jedoch zulässig (§ 20a VRG). Zur Einreichung eines Rekurses ist legitimiert, wer ein schutz- würdiges Interesse an der Änderung der Anordnung geltend machen kann (§ 21 Abs. 1 VRG). Der Rekursentscheid umreisst kurz den Tatbestand und fasst die Erwägungen zusammen. Soweit der Darstellung des Tatbestandes und den Erwägungen der Vorinstanz zugestimmt wird, kann auf sie verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 VRG).
III. 1.1.Die Rekursgegnerin führt zur Begründung ihres Beschlusses vom 22. No- vember 2023 (act. 3/1) im Wesentlichen Folgendes an: Gemäss § 15 Abs. 1 lit. b SDV werde einer Person die Akkreditierung endgültig entzogen, wenn diese die fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen gemäss § 9 f. SDV nicht mehr erfülle. Es müsse insbesondere gewährleistet sein, dass akkre- ditierte Personen die angebotenen Sprachdienstleistungen fachgerecht er- bringen könnten, über ein professionelles Rollenverständnis verfügten, ei- nen guten Leumund hätten bzw. absolut vertrauenswürdig seien sowie eine unabhängige Auftragserfüllung und ein korrektes Verhalten garantierten. Mit diesen Voraussetzungen solle sichergestellt werden, dass akkreditierte Per- sonen den hohen Anforderungen gewachsen seien, welche an Sprach- dienstleistende für die äusserst verantwortungsvolle Tätigkeit gestellt wür- den. Die Tätigkeit als Behörden- und Gerichtsdolmetscher/-in erfordere eine grosse psychische Belastbarkeit und die Fähigkeit, sich in jedweden Um- ständen und Situationen auf eine ausgesprochen gute Konzentrationsfähig- keit sowie ein ausgezeichnetes Kurzzeitgedächtnis berufen zu können (vgl. act. 3/1, E. 2.1 und E. 2.6). Für die Rekurrentin sei mit dem Zirkulationsbe- schluss der KESB der Stadt Zürich vom 12. April 2023 eine Vertretungsbei- standschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB angeordnet worden. Zwar sei zutreffend, dass die Handlungsfähigkeit der Rekurrentin nicht beschränkt worden sei. Es stehe jedoch fest, dass bei der Rekurrentin ein Schwächezustand bzw. eine Beeinträchtigung ihrer geis- tigen Gesundheit, allenfalls sogar eine psychische Störung vorliege. Da die Rekurrentin es abgelehnt habe, die begründete Version des Zirkulationsbe- schlusses der KESB der Stadt Zürich vom 12. April 2023 einzureichen, sei unklar, worin genau und in welchem Ausmass dieser Schwächezustand be- stehe. Bei der Rekurrentin bestehe aber aufgrund des Aufgabenbeschriebs der Beiständin offenbar eine umfassende Hilfsbedürftigkeit, weshalb darauf zu schliessen sei, dass der Schwächezustand der Rekurrentin von erhebli- cher Schwere und nicht bloss vorübergehend sei. Auch der aktenkundige mehrmonatige Aufenthalt in der Psychiatrischen Universitätsklinik deute dar-
auf hin, dass der vorliegende Schwächezustand von schwerer Natur sei (act. 1, E. 2.7). Daher sei davon auszugehen, dass die Rekurrentin auch nicht mehr den hohen Anforderungen, welche an Sprachdienstleistende ge- stellt würden, gewachsen sei (act. 1, E. 2.8). Die Rekursgegnerin zieht bei dieser Beurteilung auch Ziff. 6.2 der Richtlinien zur Konkretisierung des Ak- kreditierungsverfahrens für den Bereich Dolmetschen (nachfolgend: Richtli- nien Dolmetschen) sowie der Richtlinien zur Konkretisierung des Akkreditie- rungsverfahrens für den Bereich Übersetzen (nachfolgend: Richtlinien Über- setzen) bei und verweist auf Ziff. 3.2 des Leitfadens für Dolmetscherinnen und Dolmetscher (act. 1, E. 2.6). 1.2.Die Rekurrentin begründet ihren Rekurs (act. 1) zusammengefasst wie folgt: Die Rekurrentin erfülle alle fachlichen und persönlichen Voraussetzungen gemäss § 10 SDV für die Erbringung von Sprachdienstleistungen. Die Re- kursgegnerin verkenne, dass die durch sie zitierten Richtlinien Dolmetschen und Übersetzen lediglich für das eigentliche Akkreditierungsverfahren von Relevanz seien. Sei eine Person aber akkreditiert, so seien nur noch die Richtlinien zur Überprüfung von akkreditierten Personen (nachfolgend: Richtlinien Überprüfung) einschlägig. Darin sei aber nicht erwähnt, dass eine Verbeiständung einer akkreditierten Person zum Entzug der Akkreditierung führe (act. 1, Rz. 13). Darüber hinaus erwähne auch der "Leitfaden für Dol- metscherinnen und Dolmetscher" das Fehlen von Massnahmen des Er- wachsenenschutzrechts ausschliesslich im Zusammenhang mit der Hand- lungsfähigkeit. Da die Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts vorlie- gend die Handlungsfähigkeit der Rekurrentin jedoch unbestrittenermassen nicht einschränke, erfülle diese klar die gemäss § 10 SDV geforderten per- sönlichen Voraussetzungen (act. 1, Rz. 14-15). Darüber hinaus sei die Ver- beiständung aus einer temporären persönlichen Notlage heraus erfolgt, als der Vater der Rekurrentin im Oktober 2022 überraschend verstorben sei. Dass die Rekurrentin die sehr persönliche Begründung des KESB-Beschlus- ses nicht offenlegen wolle, sei ohne Weiteres nachvollziehbar und könne ihr vorliegend nicht zum Nachteil gereichen, zumal diese Begründung nichts mit ihrer Arbeit als Dolmetscherin zu tun habe (act. 1, Rz. 19). Es lägen denn
auch keine Berichte bei den Akten, welche auf eine ungenügende Arbeit der Rekurrentin als Dolmetscherin schliessen lassen würden. Sie sei ihrer Tätig- keit stets pflichtbewusst und sorgfältig nachgegangen und sei sich ihrer Ver- antwortung sowie der Wichtigkeit ihrer Aufgabe bewusst (act. 1, Rz. 24). Im Übrigen bestünden keine Anhaltspunkte, welche Zweifel am guten Leumund der Rekurrentin hervorrufen würden, insbesondere die von der Vorinstanz angeführten Fälle vom Februar 2018 und Januar 2020 hätten im privaten Kontext stattgefunden und wiesen keinerlei Zusammenhang mit der Über- setzer- und Dolmetschertätigkeit der Rekurrentin auf (act. 1, Rz. 16, 20). Es erhelle nicht, weshalb die Vorinstanz diese Vorkommnisse im angefochte- nen Beschluss überhaupt erwähne, da die Vorinstanz nicht geltend mache, dass diese Vorfälle zum Entzug der Akkreditierung geführt hätten (act. 1, Rz. 20). 2.1.Bei der Tätigkeit als Behörden- und Gerichtsdolmetscherin handelt es sich um eine äusserst verantwortungsvolle und anspruchsvolle Tätigkeit, wes- halb sich eine strenge Handhabung der Eintragungsvoraussetzungen zur Qualitätssicherung aufdrängt (OGer ZH VR190003 vom 9. Oktober 2019, E. IV.2.3). Insbesondere ist eine grosse psychische Belastbarkeit erforder- lich, ebenso wie die Fähigkeit, sich in jedweden Umständen und Situationen auf eine ausgesprochen gute Konzentrationsfähigkeit sowie ein ausgezeich- netes Kurzzeitgedächtnis berufen zu können (vgl. auch Ziff. 3.1 des Leitfa- dens für Dolmetscherinnen und Dolmetscher). Gemäss § 10 SDV muss die antragsstellende Person (a) handlungsfähig sein, (b) über einen guten Leu- mund, insbesondere in strafrechtlicher Hinsicht verfügen, (c) zur Erwerbstä- tigkeit im Kanton Zürich berechtigt sein, (d) eine unabhängige Auftragserfül- lung und ein korrektes Verhalten garantieren und (e) eine angemessene Er- reichbarkeit und Verfügbarkeit gewährleisten. Diese Voraussetzungen wer- den insbesondere in (i) den Richtlinien Dolmetschen, (ii) den Richtlinien Übersetzen sowie (iii) den Richtlinien Überprüfung weiter konkretisiert (§ 3 Abs. 1 lit. f SDV). In Ziff. 6.2 der Richtlinien Dolmetschen sowie der Richtlinie Übersetzen wird insbesondere festgehalten, dass neben der Handlungsfä- higkeit auch keine Beistandschaft, keine geistige Behinderung, keine psy-
chische Störung und keine Abhängigkeit (von Suchtstoffen oder in anderer Weise) vorliegen darf (lit. a). 2.2.Die persönlichen Voraussetzungen gemäss § 10 SDV, welche insbesondere in Ziff. 6.2 der Richtlinien Dolmetschen und Übersetzen konkretisiert werden, müssen selbstredend nicht nur im Zeitpunkt der Akkreditierung vorliegen, sondern diese müssen fortlaufend erfüllt sein und werden dementsprechend anlässlich der periodischen Überprüfung der akkreditierten Personen ge- mäss § 13 SDV geprüft. Sind diese nicht mehr erfüllt, wird die Akkreditierung einer Person endgültig entzogen (§ 15 Abs. 1 lit. b SDV). Auch wenn sich die Richtlinien Dolmetschen und Übersetzen ihrer Bezeichnung nach in ers- ter Linie auf das Akkreditierungsverfahren beziehen, so sind diese nichts- destotrotz auch im Rahmen der periodischen Überprüfung anwendbar. Die Rekursgegnerin hat diese daher zu Recht beigezogen. 2.3.Dass die Richtlinien Überprüfung die Voraussetzung der fehlenden Bei- standschaft nicht erwähnen, schadet demgegenüber nicht, sind doch auch die Richtlinien letztlich nicht als abschliessend zu verstehen. Ebenso wenig schadet es, dass der "Leitfaden für Dolmetscherinnen und Dolmetscher" das Fehlen von Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts lediglich im Zu- sammenhang mit der Handlungsfähigkeit erwähnt. Das Vorliegen von Mass- nahmen des Erwachsenenschutzrechtes kann denn nicht nur im Zusam- menhang mit der Handlungsfähigkeit einer Person (§ 10 lit. a SDV) von Re- levanz sein, sondern lässt insbesondere das Vorliegen der unabhängigen Auftragserfüllung und die Garantie des korrekten Verhaltens gemäss § 10 lit. d SDV als zweifelhaft erscheinen. Die Anordnung einer Beistandschaft setzt nämlich die (teilweise) Unfähigkeit gemäss Ziff. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB voraus, die persönlichen Angelegenheiten zu besorgen. Es muss ein Schwä- chezustand vorliegen, der dazu führt, dass die hilfsbedürftige Person die zu erledigenden, wichtigen oder wesentlichen Aufgaben nicht oder nicht zweck- mässig erledigen kann und ihr eigenverantwortliches Entscheiden nicht mehr möglich oder zumindest erschwert ist (vgl. KOKES [Hrsg.], Praxisan- leitung Erwachsenenschutzrecht, 2012, Rz. 1.8; BIDERBOST, in: Gei-
ser/Fountoulakis [Hrsg.], BSK ZGB, 7. Aufl., 2022, Art. 394 N 1). Soweit keine vorübergehende Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit vorliegt (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), muss diese (teilweise) Unfähigkeit voraussichtlich von gewisser Dauer sein, andernfalls die Anordnung einer Beistandschaft gar nicht in Frage kommt (FOUNTOULAKIS, in: Arnet/Breitschmid/Jungo [Hrsg.], CHK ZGB, 2023, Art. 390 N 5). 2.4.Mit Zirkulationsbeschluss der KESB der Stadt Zürich vom 12. April 2023 (act. 8/1; act. 8/13) wurde für die Rekurrentin eine Vertretungsbeistand- schaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet. Es liegt lediglich das Dispositiv vor, die Begründung wurde – trotz expliziter Aufforderung der Rekursgegnerin (act. 8/10) – seitens der Rekurrentin nicht zu den Akten gereicht (act. 1, Rz. 19). Da nicht ersichtlich ist, dass die Ver- tretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung aufgrund einer vorüberge- henden Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit angeordnet worden wäre, kann es sich – entgegen den Ausführungen der Rekurrentin (act. 1, Rz. 20) – da- bei nicht um eine blosse "temporäre Notlage" handeln, ansonsten eine Bei- standschaft nicht angeordnet worden wäre. Es liegen denn auch keine Hin- weise bei den Akten, dass die Beistandschaft in der Zwischenzeit aufgeho- ben worden wäre und die Rekurrentin macht solches auch nicht geltend. Auch dies deutet darauf hin, dass der bei der Rekurrentin vorliegende Schwächezustand keineswegs als temporär bezeichnet werden kann. 2.5.Gemäss Ziff. 1 des Zirkulationsbeschlusses der KESB der Stadt Zürich vom 12. April 2023 (act. 8/1; act. 8/13) vertritt die Beiständin die Rekurrentin unter anderem beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten, insbeson- dere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versi- cherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen. Der Aufgabenbe- reich ist damit sehr generell umschrieben (vgl. für Beispiele einer spezifi- schen und einer generellen Umschreibung: KOKES [Hrsg.], Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, 2012, Rz. 5.41 f.). Damit geht die Rekursgegnerin zurecht von einer umfassenden Hilfsbedürftigkeit der Rekurrentin und von einem erheblichen Schwächezustand der Rekurrentin aus. Entgegen der
Rekurrentin kann im Übrigen nicht davon ausgegangen werden, dass kei- nerlei Zusammenhang mit der Übersetzer- und Dolmetschertätigkeit der Re- kurrentin bestehen würde. Im Gegenteil: Wenn die Rekurrentin wichtige, per- sönliche Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann, so ist nicht er- sichtlich, inwiefern sie den hohen Anforderungen an eine qualitativ hochwer- tige Dolmetscher- und Übersetzertätigkeit gerecht werden können soll. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Rekursgegnerin in E. 2.8 des Beschlusses vom 22. November 2023 (act. 3/1) ist nicht davon auszugehen, dass die Rekurrentin bei Behörden als unabhängige Sprachdienstleisterin in den Bereichen (mündliches) Dolmetschen und (schriftliches) Übersetzen tä- tig sein könnte, vor welchen·sie in eigener Sache bei administrativen Ange- legenheiten durch die Beiständin vertreten werden müsste. Soweit sich aus der Begründung des Zirkulationsbeschlusses der KESB der Stadt Zürich vom 12. April 2023 (act. 8/1; act. 8/13) ergeben würde, dass die Anordnung der Beistandschaft keine Auswirkungen auf die Dolmetscher- und Überset- zungstätigkeit der Rekurrentin hätte, so wäre es an der Rekurrentin gewe- sen, diesen in vollständiger, begründeter Ausfertigung einzureichen. Jeden- falls ergibt sich solches aber nicht aus dem Dispositiv des vorerwähnten Zir- kulationsbeschlusses. 2.6.Dass es seit der Anordnung der Vertretungsbeistandschaft durch die KESB am 12. April 2023 offenbar nicht zu negativen Berichten zur Übersetzer- bzw. Dolmetschertätigkeit der Rekurrentin gekommen ist, ändert hieran nichts. Da bei der Qualitätssicherung der Sprachdienstleistungen das Funk- tionieren der Rechtspflege und die Gewährung des rechtlichen Gehörs fremdsprachiger Parteien im Vordergrund steht, kann es nicht sein, dass zu- nächst ein negativer Bericht abgewartet werden müsste, bevor einer Person, welche die persönlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, die Akkreditie- rung entzogen werden könnte. Damit würde nämlich in Kauf genommen wer- den, dass zu Lasten der fremdsprachigen Parteien ungenügende Dolmet- scher- und Übersetzereinsätze geleistet würden. Die Überprüfung der Über- setzer- und Dolmetschertätigkeit durch Personen, die selbst der (Fremd-)Sprache (vorliegend: B._____) nicht mächtig sind, ist äusserst
schwierig. Deshalb ist es sehr wichtig, dass sich das Justizwesen darauf ver- lassen kann, dass die im Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis aufge- führten akkreditierten Sprachdienstleistenden die fachlichen und persönli- chen Voraussetzungen erfüllen und die hohe Qualität der Leistungserbrin- gung gewährleisten. Dies ist vorliegend aber nicht (mehr) gegeben. 2.7.Es ist nicht ersichtlich, dass die Rekursgegnerin ihren Beschluss vom 22. November 2023 (act. 3/1) auf die in E. 1.2 geschilderten Vorfälle insbe- sondere in den Jahren 2018 und 2020 stützen würde. Diese sind denn auch lediglich im Rahmen der Prozessgeschichte geschildert. Dies entspricht auch dem Verständnis der Rekurrentin (act. 1, Rz. 20). Bereits deshalb kann darauf verzichtet werden, auf die diesbezüglichen Vorbringen der Rekurren- tin weiter einzugehen. 3.Zusammengefasst ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Re- kursgegnerin festzuhalten, dass die Rekurrentin aufgrund des bei ihr vorlie- genden Schwächezustandes und der angeordneten Beistandschaft kein kor- rektes Verhalten (mehr) garantieren kann und damit die persönlichen Vor- aussetzungen gemäss § 10 SDV nicht mehr erfüllt. IV. 1.1.Die Rekursgegnerin führt weiter aus, dass ein endgültiger Entzug der Akkre- ditierung geeignet und erforderlich sei, um das öffentliche Interesse an ein- satzfähigen, in jeder Hinsicht belastbaren und psychisch stabilen Sprach- dienstleistenden zu wahren. Insbesondere habe die Rekurrentin nur relativ geringe Einnahmen durch ihre Tätigkeit als Dolmetscherin und Übersetzerin für Behörden und Gerichte erwirtschaftet (act. 3/1, E. 2.9). 1.2.Nach Auffassung der Rekurrentin ist der angefochtene Beschluss unange- messen (act. 1, Rz. 18 ff.). Dass der Rekurrentin aufgrund der persönlichen und temporären Krise bzw. daraus folgenden Verbeiständung die Akkredi- tierung für das Erbringen von Sprachdienstleistungen entzogen werde, sei absolut unverhältnismässig. Die Rekurrentin habe in den Jahren von 2020
bis 2022 durchschnittlich Fr. 8'869.50 pro Jahr bzw. Fr. 740.00 pro Monat verdient. Es handle sich um einen Betrag, der für die Rekurrentin zur Be- streitung ihres Lebensunterhaltes zentral sei. Ihr diesen Betrag von einem auf den nächsten Tag zu entziehen, sei unverhältnismässig (act. 1, Rz. 22). 2.Wie bereits in E. III.2.4 vorstehend festgehalten wurde, ist entgegen der Re- kurrentin nicht von einer temporären Krise auszugehen. Darüber hinaus um- schreibt die Rekurrentin ihr privates Interesse nicht näher, wobei aber davon auszugehen ist, dass dieses rein finanzieller Natur ist. Es finden sich dabei keine Anhaltspunkte, dass der aus der Dolmetschertätigkeit erzielte Ver- dienst der Rekurrentin tatsächlich zentral für die Bestreitung des Lebensun- terhaltes der Rekurrentin wäre, wie diese geltend macht. Zumindest ist sol- ches aufgrund der Höhe des Verdienstes von monatlich rund Fr. 740.00 nicht einfach ohne Weiteres anzunehmen, auch wenn der Verlust dieser Ein- nahmen sicherlich eine gewisse Einbusse darstellt. Selbst wenn aber die Übersetzer- und Dolmetschertätigkeit die finanzielle Lebensgrundlage der Rekurrentin darstellen würde, so überwiegt das sehr hoch zu gewichtende öffentliche Interesse an einem Funktionieren der Rechtspflege und der Ge- währung des rechtlichen Gehörs. Dies umso mehr, als sich das Justizwesen – wie bereits in E. III.2.6 vorstehend dargelegt – auf das Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis und darauf, dass die darin aufgeführten akkreditier- ten Sprachdienstleistenden die fachlichen und persönlichen Voraussetzun- gen erfüllen und die hohe Qualität der Leistungserbringung gewährleisten können, verlassen können muss. Vor diesem Hintergrund ist der endgültige Entzug der Akkreditierung verhältnismässig, geeignet und erforderlich. V. 1.Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 1'000.– festzu- setzen (§ 20 Gebührenverordnung des Obergerichts [LS 211.11; GebV OG]). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Rekurrentin aufzuerle- gen (§ 13 VRG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG).
2.Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bun- desgericht. Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Rekurrentin auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: -den Rechtsvertreter der Rekurrentin, zweifach, für sich und die Rekur- rentin, unter Beilage eines Doppels von act. 10, -die Rekursgegnerin, -die Beiständin der Rekurrentin, C., D., Quartierteam E., F.-strasse ..., ...Zürich (zur Kenntnisnahme). Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. KQ230011-O (act. 8/1-30) werden der Rekursgegnerin nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung eines allfälligen Rechtsmittels retourniert. 6. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (sub- sidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesge- setzes über das Bundesgericht (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
Zürich, 3. Mai 2024 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: MLaw C. Honegger versandt am: