Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VR230003-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 11. Juli 2023
in Sachen
A._____, Rekurrentin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. oec. publ. et lic. iur. X._____
gegen
Fachgruppe Sprachdienstleistungen, Rekursgegnerin
betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe/Zentralstelle Sprachdienstleistungen vom 21. April 2023 (Gesch. Nr. KQ230002-O)
Erwägungen: 1. A._____ (nachfolgend: Rekurrentin) war seit dem Jahre 1993 für die Spra- che B._____ im Sprachdienstleistungsverzeichnis des Kantons Zürich als Dolmetscherin eingetragen. Mit Beschluss vom 21. April 2023 (Geschäfts- Nr. KQ230002-O) entzog die Fachgruppe Sprachdienstleistungen (nachfol- gend: Rekursgegnerin) der Rekurrentin im Sinne einer vorsorglichen Mass- nahme die Akkreditierung als Behörden- und Gerichtsdolmetscherin. Einem allfälligen Rekurs entzog sie die aufschiebende Wirkung (act. 4/1 Dispositiv- Ziffer 3). Die Rekurrentin ist demnach seit dem 21. April 2023 nicht mehr im Sprachdienstleistungsverzeichnis als Dolmetscherin eingetragen. 2. Gegen den Beschluss vom 21. April 2023 liess die Rekurrentin über ihren zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 26. Mai 2023 bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich fristgerecht Rekurs erheben und die folgenden Anträge stellen (act. 1): "1. Es sei der vorsorgliche Entzug der Akkreditierung als Behörden- und Gerichtsdolmetscherin der Rekurrentin mit sofortiger Wirkung aufzuhe- ben. "2. Es seien die Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss richterlichem Ermessen festzulegen. 3. Es sei der Rekurrentin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren."
(Geschäfts-Nr. KQ230002-O) die Akkreditierung für die Sprache B._____ endgültig entzogen habe, weshalb der vorliegende Rekurs gegenstandslos geworden sei. Sie ersuche um Abschreibung des Verfahrens zufolge Ge- genstandslosigkeit (act. 10). 5. Das Rekursverfahren wird u.a. dann gegenstandslos und ist abzuschreiben, wenn der geltend gemachte Nachteil selbst bei Gutheissung des Rekurses nicht mehr behoben werden könnte oder die angefochtene Anordnung infol- ge Wiedererwägung, Widerrufs oder Zeitablaufs zu existieren aufhört. In diesen Konstellationen entfällt während des hängigen Verfahrens das aktu- elle und praktische Rechtsschutzinteresse der rekurrierenden Partei an der autoritativen Entscheidung der Streitsache (VRG Kommentar-Griffel, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 28 N 25). 6. Der mit Beschluss vom 20. Juni 2023 erfolgte endgültige Entzug der Akkre- ditierung für den Bereich Dolmetschen in der Sprache B._____ löste den mit Beschluss vom 21. April 2023 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme er- gangenen Entzug der Akkreditierung der Rekurrentin als Behörden- und Ge- richtsdolmetscherin ab. Damit erweist sich der vorliegende Rekurs, welcher sich einzig gegen den vorsorglichen Entzug der Akkreditierung als Behör- den- und Gerichtsdolmetscherin für die Sprache B._____ richtet, im Sinne des vorstehend Ausgeführten als gegenstandslos. Das vorliegende Verfah- ren ist daher zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben. 7.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.– festzu- setzen (§ 20 GebV OG [LS 211.11]). 7.2.1. Das VRG enthält keine Vorschrift über die Kostenauflage bei Gegenstands- losigkeit des Verfahrens. Zu berücksichtigen ist insbesondere die zivilpro- zessrechtliche Praxis zu Art. 107 Abs. 2 lit. e ZPO. Die Behörde entscheidet im Fall der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens nach Ermessen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dabei sind die Kosten in erster Linie so zu verteilen, dass den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache
vor der Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen wird. Für die Beurteilung des mutmasslichen Verfahrensausgangs genügt dabei eine summarische Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds. Es geht nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu vertiefen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Wei- teres bestimmen, gehen die Kosten zulasten jener Partei, die das gegen- standslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe ein- getreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben. Kann weder der mutmassliche Verfahrensausgang noch der Verursacher des Verfahrens oder der Gegenstandslosigkeit mit vernünftigem Aufwand eruiert werden, dürfen die Kosten nach Billigkeit verlegt werden (vgl. VRG Kommentar-Plüss, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 N 74 f.). 7.2.2. In Erwägung 2 des angefochtenen Beschlusses vom 21. April 2023 be- gründete die Rekursgegnerin den vorsorglichen Entzug der Akkreditierung (act. 4/1 E. 2). Gemäss diesen Erwägungen erscheint es nachvollziehbar und sachgerecht, dass der Rekurrentin die Akkreditierung als Behörden- und Gerichtsdolmetscherin vorsorglich entzogen wurde. Die Rekurrentin gab un- gefragterweise eine subjektive Wertung über den Charakter des Ehegatten der Geschädigten preis, indem sie ausführte, dass er doch ein guter Mensch sein könnte (act. 2 Rz III.02.02, act. 7/11 S. 1, act. 12/3 S. 1). Ferner ver- mochte sie in ihrer Rekursschrift nicht überzeugend darzulegen, weshalb die Vorwürfe betreffend die verwendete Ausdrucksweise "Glauben Sie mir" und "bei Gott" und damit einhergehend auch die Übersetzung von C._____ un- richtig sein sollen (act. 2 Rz III.02.02 f.), sondern sie beschränkte ihre Aus- führungen auf eine unzureichend substantiierte Bestreitung der übersetzten Niederschrift. Entsprechend den Erwägungen der Rekursgegnerin im Be- schluss vom 21. April 2023 bestanden somit im Zeitpunkt der Entscheidfäl- lung Anhaltspunkte dafür, dass die Rekurrentin den Anforderungen an ein professionelles Rollenverständnis und an eine unabhängige Auftragserfül- lung im Sinne von § 9 lit. d und §10 lit. d SDV nicht mehr gerecht würde. Die
Prozessaussichten der Rekurrentin waren daher vor Eintritt der Gegen- standslosigkeit als schlecht einzustufen. Zudem hat die Rekurrentin das Ver- fahren verursacht. Nach dem Ausgeführten sind die Kosten des Rekursver- fahrens daher der Rekurrentin aufzuerlegen. 8. Die Rekurrentin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2 Antrag 3). Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offen- sichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezah- lung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG). Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Ver- fahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Im Falle der Gegenstandslosig- keit des Verfahrens vor der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ist im Rahmen des Abschreibungsentscheids anhand einer summarischen Beurteilung der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds über das Gesuch zu entscheiden (VRG Kommentar-Plüss, a.a.O., § 16 N 68). Wie die vorstehenden Ausführungen (E. 7.2) zeigen, war das Rekurs- verfahren von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege ist damit abzuweisen.
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos am Register abgeschrieben. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Verfahrens werden der Rekurrentin auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter der Rekurrentin, zweifach, für sich und die Rekur- rentin, unter Beilage einer Kopie von act. 10, - die Rekursgegnerin.
der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 11. Juli 2023 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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