Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VR220019-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz so- wie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 28. März 2023
in Sachen
A._____, Rekurrentin
gegen
Fachgruppe Sprachdienstleistungen, Obergericht des Kantons Zürich, Rekursgegnerin
betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Sprachdienstleis- tungen vom 21. September 2022 (KL210428-O)
Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend: Rekurrentin) ist für die Sprachen B._____ und C._____ im Sprachdienstleistungsverzeichnis des Kantons Zürich als Dol- metscherin eingetragen. Im Zuge der Einführung des Akkreditierungsverfah- rens für den Bereich Übersetzen stellte die Rekurrentin bei der Fachgrup- pe/Zentralstelle Sprachdienstleistungen (nachfolgend: Rekursgegnerin) am 28. August 2022 für die Sprache B._____ einen Akkreditierungsantrag (act. 15/5). Mit Beschluss vom 21. September 2022, Geschäfts- Nr. KL210428-O, lehnte die Rekursgegnerin den Antrag ab und begründete dies mit dem zweimaligen Nichtbestehen der Prüfung des Zürcher Zulas- sungskurses Übersetzen für Behörden und Gerichte und damit mit der Nichterfüllung der Akkreditierungsvoraussetzungen (act. 3 S. 2). 2. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2022 erhob die Rekurrentin bei der Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich gegen den Be- schluss vom 21. September 2022 innert Frist Rekurs und stellte die folgen- den Anträge (act. 1): "1. Es sei der Beschluss vom 21. September 2022 der Fachgruppe Sprachdienstleistungen (Geschäfts-Nr. KL210428) aufzuheben und es sei der Antrag der Rekurrentin auf Akkreditierung für den Be- reich Übersetzen gutzuheissen. 2. Eventualiter sei der Beschluss vom 21. September 2022 der Fach- gruppe Sprachdienstleistungen (Geschäfts-Nr. KL210428) aufzu- heben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 3. Es sei die ZHAW zu beauftragen, die Korrektur und die Benotung der beiden Prüfungstexte zur Akkreditierung für den Bereich Über- setzen zu überprüfen. 4. Eventualiter sei, falls notwendig, eine externe Korrektur zu veran- lassen zwecks Überprüfung der Benotung bzw. Bewertung der Prü- fungstexte. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Re- kursgegnerin."
Zudem stellte sie den folgenden prozessualen Antrag (act. 1 S. 2):
"Es sei der vorliegende Rekurs bis zu einem Entscheid der Rekursgeg- nerin über das Wiedererwägungsgesuch der Rekurrentin zu sistieren."
als Rechtsinstitut anerkannt, wobei Art. 126 ZPO analog angewendet wird (VRG Kommentar-Bertschi/Plüss, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Vor- bemerkungen zu §§ 4-31, Rz 35). Gemäss Art. 126 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt (Art. 126 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Interes- se an einer vorübergehenden Verfahrenseinstellung im konkreten Fall höher wiegt als das Gebot der Verfahrensbeschleunigung. Die Verfahrenssistie- rung muss unter den gegebenen Umständen demnach als insgesamt ver- fahrensökonomischer erscheinen als eine unmittelbare Fortführung des Ver- fahrens. Eine Sistierung kann sich insbesondere dann rechtfertigen, wenn die Anordnung vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist oder von diesem wesentlich beeinflusst wird (VRG Kommentar-Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4-31, Rz 39 f.). Den obigen Ausführungen der Rekursgegnerin zufolge ist das Wiederwä- gungsverfahren abgeschlossen, wobei ein Rechtsmittel gegen den negati- ven Wiedererwägungsentscheid des Ausschusses nicht zur Verfügung steht (VRG Kommentar-Bertschi, a.a.O., Vorbem. zu §§ 86a-86d, N 19 ff.). Unter diesen Umständen wiegen das Gebot der Verfahrensbeschleunigung und das Interesse an der Fortführung des vorliegenden Rekursverfahrens höher als das Interesse an der Aufrechterhaltung der Sistierung, zumal kein ande- res Verfahren mehr hängig ist, das auf den vorliegenden Entscheid einen Einfluss haben könnte. Die im Beschluss vom 2. Dezember 2022 (act. 10) vorgenommene Sistierung ist daher aufzuheben und das Verfahren fortzu- führen. II. Gemäss § 19 der Sprachdienstleistungsverordnung vom 19. Dezember 2018/7. Januar 2019 (SDV, LS 211.17) ist gegen Entscheide der Fachgrup- pe Sprachdienstleistungen, deren Ausschüsse oder ihrer Mitglieder der Re- kurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zulässig. Dieser richtet sich nach den §§ 19 ff. des Verwaltungsrechtspfle-
gegesetzes (VRG, LS 175.2). Demzufolge ist die Verwaltungskommission zur Behandlung des Rekurses der Rekurrentin gegen den Beschluss der Rekursgegnerin vom 21. September 2022, Nr. KL210428-O, zuständig. III. 1.1. Gemäss § 28 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a SDV galten Personen, welche im Zeit- punkt des Inkrafttretens der Verordnung per 1. Juli 2019 gestützt auf die Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003 im Dolmetscherver- zeichnis eingetragen waren, für den Bereich Übersetzen ab Inkrafttreten der Sprachdienstleistungsverordnung während längstens drei Jahren, d.h. bis längstens zum 1. Juli 2022, als akkreditiert. Übersetzerinnen und Überset- zer, welche seit dem 1. Juli 2022 weiterhin als solche tätig und im Sprach- dienstleistungsverzeichnis des Kantons Zürich eingetragen sein wollen, müssen sich demnach in einem separaten Verfahren akkreditieren lassen. Dieses wurde - zumindest bis zum 30. Juni 2022 - in den Richtlinien zur Konkretisierung des Akkreditierungsverfahrens für den Bereich Übersetzen näher geregelt (vgl. deren Art. 1). Per 23. November 2022 wurden die Richt- linien (fortan: Richtlinien für den Bereich Übersetzen) überarbeitet. Hinsicht- lich des vorliegenden Verfahrens haben sich inhaltlich keine massgeblichen Änderungen ergeben. Nach Art. 3.1. lit. f der aktuell geltenden Richtlinien setzt die erfolgreiche Akkreditierung als Übersetzerin oder Übersetzer nebst weiteren Voraussetzungen den Besuch des Zürcher Zulassungskurses Übersetzen für Behörden und Gerichte (fortan: Zulassungskurs Übersetzen) sowie das Ablegen der dazugehörigen Prüfung gemäss den Richtlinien zur Prüfung des Zürcher Zulassungskurses Übersetzen für Behörden und Ge- richte voraus, wobei die Prüfung einmal wiederholt werden kann. Gemäss Art. 9.2. der Richtlinien für den Bereich Übersetzen werden im Rahmen des Zulassungskurses Übersetzen und der dazugehörigen Prüfung folgende Kompetenzen geschult: Professionelles Rollenverständnis (Rechte und Pflichten beim Übersetzen für Behörden und Gerichte; lit. a), hinreichende Kenntnisse des relevanten materiellen Rechts und der darin verwendeten Rechtsterminologie (lit. b), hinreichende Kenntnisse betreffend Formalitäten
und Datenschutz (lit. c), hinreichende Kenntnisse der grundlegenden Über- setzungsstrategien (lit. d) sowie grundlegende Übersetzungskompetenzen (Recherchetechnik, Terminologiearbeit, Werkzeu- ge/Hilfsmittel/Übersetzungstools; lit. e). Die Einzelheiten der Prüfung sind in den Richtlinien zur Prüfung des Zürcher Zulassungskurses Übersetzen für Behörden und Gerichte (fortan: Prüfungsrichtlinien) geregelt (Art. 9.3. der Richtlinien für den Bereich Übersetzen). Die Prüfungsrichtlinien halten in Art. 3.1. fest, dass die Prüfung aus einer Übersetzung und der Beantwortung von zehn Rechts-/Theoriefragen besteht, wobei die Übersetzung schriftlich erfolgt und 75 Minuten dauert (Art. 3.2. der Prüfungsrichtlinien). Art. 5.1. der Prüfungsrichtlinien zufolge ist anlässlich der Übersetzungsprüfung ein in der beantragten Arbeitssprache der Kandidatin bzw. des Kandidaten verfasster Text von ca. 250 Wörtern in die Amtssprache Deutsch zu übersetzen. Nach Art. 8.1. der Prüfungsrichtlinien werden bei der schriftlichen Übersetzungs- prüfung Stimmigkeit von Ausdruck, Idiomatik, Lexik und Terminologie sowie Grammatik, Satzbau, Vollständigkeit/Genauigkeit und die Anwendung von passenden Übersetzungsstrategien beurteilt. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn sowohl im Übersetzungsteil als auch bei der Beantwortung der Rechts-/Theoriefragen eine genügende Leistung erbracht wurde (Art. 10.1. der Prüfungsrichtlinien). Die Prüfung kann i.S.v. Art. 10.3. der Prüfungsricht- linien einmal wiederholt werden. 1.2. Im Zusammenhang mit der Überprüfung von Prüfungsarbeiten wie der Vor- liegenden gilt es zu beachten, dass sich Rechtsmittelbehörden im Rahmen der Überprüfung der Bewertung einer Prüfungsleistung eine gewisse Zu- rückhaltung auferlegen dürfen. Es ist somit zulässig, erst dann einzuschrei- ten, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht, mithin eine qualifizierte Un- angemessenheit vorliegt. Anders ist es hingegen, wenn bspw. Verfahrens- mängel gerügt werden. In solchen Fällen hat die Rechtsmittelinstanz unein- geschränkte Prüfungsbefugnis und muss diese auch ausschöpfen. Sämtli- che Einwendungen, die sich auf den äusseren Ablauf des Examens oder die Bewertung beziehen, gelten als Verfahrensfragen. Als Ermessensfrage gilt
demgegenüber namentlich die Benotung oder Bewertung einer Aufgabe durch den Examinator. Gerichtsbehörden dürfen sich insoweit Zurückhaltung auferlegen, als es keine Hinweise auf krasse Fehleinschätzungen gibt. Eine erfolgreiche Rüge, ein Kandidat hätte bei einer Aufgabe mehr Punkte erhal- ten sollen, setzt daher eine qualifizierte Unangemessenheit voraus (BGE 136 I 229 E. 5.4.1; BGE 131 I 467 E. 3.1; Entscheid des Verwaltungsge- richts ZH vom 13. Juli 2011, Geschäfts-Nr. VB.2010.00651, E. 2.2; Do- natsch, Kommentar VRG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 20 N 87 ff.). 2. Die Rekurrentin bringt vor der Darlegung der einzelnen Rügegründe in Form von allgemeinen Ausführungen das Folgende vor (act. 1): Aufgrund von un- angemessenen und falschen Korrekturen seien ihre Prüfungen mit "nicht bestanden" bewertet worden. Die Rekursgegnerin habe den Akkreditie- rungsantrag in der Folge auf falscher Grundlage abgewiesen. Prüfungen seien wohlwollend und angemessen und keinesfalls missgünstig zu korrigie- ren. Die Korrektur und Benotung der vorliegend massgeblichen Prüfungen verstosse gegen diesen Grundsatz. Die Texte beider Prüfungen würden ver- schiedene falsch formulierte Sätze beinhalten. Sie habe daher eine gewisse Zeit benötigt, um herauszufinden, ob der vorgegebene Satz tatsächlich sinn- los gewesen, fehlerhaft formuliert worden oder ob das Verständnisproblem bei ihr selber gelegen sei. Aufgrund der unklaren Formulierung des Satzes habe sie sich gemäss den Richtlinien bemüht herauszufinden, was der Aus- gangstext an dieser Stelle gemeint habe. Dafür sowie für den Entscheid, ob sie den Satz korrekt übersetzen oder auf seine Sinnlosigkeit hinweisen soll, habe sie eine gewisse Zeit benötigt. Ihre Arbeit sei nicht fehlerfrei gewesen. Jedoch sei sie an zahlreichen Stellen falsch korrigiert worden (auf die ein- zelnen Vorbringen der Rekurrentin wird nachfolgend unter Ziff. III.3 f. näher eingegangen). 3.1. In ihrer Rekursschrift beanstandet die Rekurrentin nicht nur das Nichtbeste- hen der Wiederholungsprüfung vom 1. September 2022, sondern auch jenes der am 12. März 2022 absolvierten ersten Prüfung. Gegenstand des vorlie- genden Rekursverfahrens ist der Beschluss der Rekursgegnerin vom
Zu den Aufgaben einer Übersetzerin oder eines Übersetzers gehört insbe- sondere die fachgerechte Erbringung der massgeblichen Sprachdienstleis- tung (§ 9 lit. c SDV). Darunter fällt namentlich das Lesen und gründliche Verstehen des Kontexts eines bestimmten Textes, die Übertragung des Tex- tes von der Ausgangs- in die Zielsprache, die Sicherstellung der korrekten Wiedergabe der ursprünglichen Bedeutung des Inhalts des Ausgangstextes im Zieltext sowie die Überprüfung des Zieltextes auf eine akkurate Gramma- tik, Rechtschreibung und Interpunktion. Beim Erfordernis der genauen Transformation des Ausgangs- in den Zieltext handelt es sich um eine der Kernanforderungen an Übersetzerinnen und Übersetzer, deren Vorhanden- sein im Rahmen der Prüfung geprüft wird. Dies ergibt sich insbesondere aus Art. 8.1. der Prüfungsrichtlinien, welcher vorschreibt, dass im Rahmen der schriftlichen Übersetzungsprüfung nebst der Stimmigkeit von Ausdruck, Idi- omatik, Lexik und Terminologie auch die Grammatik, der Satzbau sowie die Vollständigkeit bzw. Genauigkeit zu beurteilen seien. Die entsprechende Pflicht ergibt sich auch aus dem Handbuch für schriftliche Übersetzungen im Auftrag von Behörden und Gerichten des Kantons Zürich, in welchem fest- gehalten wird, dass die Ausgangstexte genau zu übersetzen seien ( Ziff. 15.1). Eine Person, welche als Übersetzerin oder Übersetzer tätig sein möchte, muss demnach fähig sein, den Zieltext orthographisch korrekt zu verfassen, und sich mit den Regeln der Rechtschreibung gut auskennen. Insbesondere muss sie Tipp- und Flüchtigkeitsfehler erkennen und verbes- sern. Dass die Prüfungsbehörde vorliegend in der Prüfungsarbeit der Rekur- rentin vom 1. September 2022 im Rahmen der Korrekturen A6, A8 und A9 verschiedene Fehler in der Rechtschreibung bemängelte und negativ bewer- tete bzw. zu ihren Ungunsten in das Prüfungsergebnis einfliessen liess, ist damit nicht zu beanstanden. 3.5. In Bezug auf die Korrektur A7 führt die Rekurrentin aus, das Komma zwi- schen "an einem Abend" und "im Oktober 2021" sei gerechtfertigt gewesen, wenn man diese beiden Satzglieder als Adjektive der Zeit betrachte. Es spiele in Bezug auf den Inhalt des Satzes keines Rolle, ob "im Oktober 2021" als Adjektiv der Zeit oder des Ortes betrachtet werde. Dies führe keine
Sinnveränderung herbei (act. 1 Rz 8). In der Prüfungsarbeit wurde das Komma im Satz "Kurz vor dem Landenschluss, an einem Abend, im Okrober 2021, raubte ein 28-jähriger Schweizer einen Laden in Wettingen, [...] aus." als Fehler in der Grammatik (i) korrigiert. Wie die Rekurrentin festhält, ist ihre Kommasetzung zwischen den Worten "Abend" und "im" nicht gänzlich falsch. Jedoch erscheint es korrekter, dieses wegzulassen und den Satzteil "an einem Abend im Oktober 2021" als einheitlichen, nicht durch ein Komma getrennten Passus zu belassen. Die Ausführungen der Rekurrentin zu den Adjektiven (recte: Adverbien) der Zeit und des Ortes erscheinen nicht über- zeugend. Insoweit ist die Korrektur berechtigt, auch wenn es sich nicht um einen gravierenden Fehler handelt. 3.6. Zur Korrektur A10 macht die Rekurrentin geltend, der Satz sei ursprünglich im Dativ konstruiert und danach in den Akkusativ übertragen worden, wobei sie die Endung nicht angepasst habe. Entsprechende Kenntnisse besitze sie jedoch (act. 1 Rz 9). Unter der Korrektur A10 wurde beanstandet, dass die Rekurrentin grammatikalisch falsch übersetzt habe (act. 2/1). Die Rekurren- tin schrieb: "Der Mann trug beim Überfall [...] Handschuhen [...].". Das Wort "Handschuhe" ist demnach unbestrittenermassen im falschen Kasus nieder- geschrieben. Unabhängig davon, ob es sich um einen Flüchtigkeitsfehler handelt oder nicht, wurde die Korrektur somit zu Recht vorgenommen. Wie oben erwogen, ist es unter anderem die Kernaufgabe von Übersetzerinnen und Übersetzer, den Zieltext orthographisch und grammatikalisch korrekt zu verfassen. Dies gilt auch im Rahmen eines Prüfungssettings. Die Korrektur erfolgte demnach zu Recht. 3.7. Zur Korrektur A11 hält die Rekurrentin fest, im Ausgangstext sei das sub- stantivierte Adjektiv benutzt worden. Folgerichtig sei ein solches auch in der Übersetzung verwendet worden. Dies müsse mit einem Grossbuchstaben geschrieben werden (act. 1 Rz 10). Die Korrektur A11 lautet dahingehend: Gr (ort; act. 2/1). Beanstandet wurde somit ein Fehler in der Orthographie. Der massgebliche Satz wurde wie folgt übersetzt: "Er bedrohte die anwe- sende Verkäuferin mit einer der Echten täuschend ähnlichen Kunststoff-
Pistole [..]." Selbst wenn im Ausgangstext in Bezug auf "echt" ein substanti- viertes Adjektiv verwendet wurde und die Rekurrentin dies ins Deutsche übernommen hat, so ändert dies nichts an der Fehlerhaftigkeit der deut- schen Übersetzung. Das Wort "echten" wäre klein zu schreiben gewesen. Im Weiteren beanstandete die Prüfungsbehörde in Bezug auf diese Passage in der Korrektur A12 einen Fehler der Kategorie A (Stimmigkeit des Ausdrucks, Idiomatik, Lexik, Terminologie). Die Rekurrentin verkennt in der Rekurs- schrift, dass sich die Korrektur A12 auf diesen Passus und nicht auf den Teilsatz "[...] und zwang sie, den Tagesumsatz des Ladens ihm zu überge- ben." bzw. auf das Pronomen "ihm" bezieht (act. 1 Rz 11). Der Passus "mit einer der Echten täuschend ähnlichen Kunststoff-Pistole" ist schwer ver- ständlich, ergibt im deutschen keinen Sinn und ist grammatikalisch falsch. Zutreffend ist zwar der Standpunkt der Rekurrentin, dass soweit als möglich wortgetreu übersetzt werden soll (obgleich die Sprachdienstleistungsverord- nung des Kantons Zürich ein solches Erfordernis anders als die Verordnun- gen anderer Kantone [z.B. Basel-Land] nicht explizit vorsieht). Die wortge- treue Übersetzung findet ihre Grenze jedoch insbesondere an der Verständ- lichkeit des Zieltextes. Die Korrektur ist nicht zu beanstanden. 3.8. In der Korrektur A13 wurde ferner die Syntax (Syn) beanstandet. Die Rekur- rentin schrieb den folgenden Teilsatz: "[...] und zwang sie, den Tagesumsatz des Ladens ihm zu übergeben." (act. 2/1). Die Rekurrentin verkennt in ihren Ausführungen (act. 1 Rz 11 f.), dass sich die Korrektur A13 auf diesen ge- samten Satzteil bezieht und nicht allein auf das Verb "übergeben". Es ist au- genscheinlich, dass die Übersetzung insoweit fehlerhaft war, als der Satz- bau in Bezug auf das Pronomen "ihm" nicht korrekt war. Dies bestreitet denn auch die Rekurrentin nicht (act. 1 Rz 11). 3.9. Bezüglich der Korrektur A14 räumt die Rekurrentin einen Fehler ein. Sie ha- be "Tausend" mit "Hundert" verwechselt. Die fehlerhafte Übersetzung sei auf die Ähnlichkeit der graphischen Darstellung der beiden Worte im B._____en zurückzuführen (act. 1 Rz 13). Korrigiert wurde in A14 eine falsch übersetzte Deliktssumme (hundert statt tausend Franken). Dies bestreitet die Rekurren-
tin nicht. Dass der Fehler aufgrund eines ähnlichen Schriftbildes im B._____en erfolgte, vermag an der Fehlerhaftigkeit der Übersetzung nichts zu ändern. Auch Flüchtigkeitsfehler haben in die Prüfungsbewertung einzu- fliessen. Die Korrektur ist daher nicht zu beanstanden. 3.10. Die Korrektur A15 erachtet die Rekurrentin als unnötig und nicht korrekt. Sie habe wörtlich übersetzt (act. 1 Rz 14). Beanstandet wurde in A15 die fol- gende Übersetzung: "Ein zufälliger Passant informierte [...]" (act. 2/1). Selbst wenn es sich hierbei um eine wörtliche Übersetzung handeln sollte, so än- dert dies nichts am Umstand, dass die Translation im Deutschen nicht leser- freundlich ist und falsch tönt. Die Rekurrentin verwendete das Wort "zufällig" als Adjektiv. "Zufällig" kann zwar im Deutschen in Form einer "zufälligen Be- kanntschaft oder Begegnung" durchaus im verwendeten Sinne gebraucht werden, im Zusammenhang mit dem Wort "Passant" erscheint indes die fol- gende Übersetzung korrekter: "Ein zufällig vorbeikommender Passant [...]" oder "Ein unbeteiligter Passant", wie dies im aktenkundigen deutschen Aus- gangstext festgehalten wird (act. 15/26/2). Angesichts dessen, dass Über- setzungen nicht primär wörtlich zu erfolgen, sondern den Sinn der Aussage im Sprachverständnis der hiesigen Gerichtssprache wiederzugeben haben (BSK StGB-Delnon/Rüdy, Art. 307 N 24), ist dagegen, dass in der Prüfungs- korrektur die Stimmigkeit des Ausdrucks bemängelt wurde, nichts einzu- wenden. 3.11. Hinsichtlich der Korrektur A16 führt die Rekurrentin aus, das direkte Objekt sei nach dem Präpositionalobjekt gesetzt worden, damit sich der Relativsatz direkt an das direkte Objekt habe anschliessen können (act. 1 Rz 15). In der Prüfungsarbeit wurde in Bezug auf den Passus "über den Überfall" Folgen- des beanstandet: "Ein [...] Passant informierte über den Überfall die Polizei, die sich sofort auf den Weg machte." Korrektur Syntax (act. 2/1). Auch diese Korrektur betreffend die Verknüpfung der sprachlichen Einheiten im Satz ist zutreffend. Korrekt wäre die folgende Satzstellung gewesen: "Ein [...] Pas- sant informierte die Polizei über den Überfall.". Daran ändert nichts, dass der nachfolgende Relativsatz nicht mehr wie von der Rekurrentin hätte angefügt
werden können, sondern anders hätte formuliert werden müssen. Alternativ hätte die Rekurrentin ein anderes Verb verwenden können. Im deutschen Ausgangstext wird die Passage wie folgt übersetzt: "Ein [...] Passant melde- te den Überfall der Polizei, die sofort ausrückte." (act. 15/2/26). 3.12. Zu den Korrekturen A17, A22 und A27 macht die Rekurrentin geltend, dass die Prüfungsbehörde ihre Übersetzung als korrekt betrachtet habe (act. 1 Rz 16). In Bezug auf die Korrektur A17 monierte die Prüfungsbehörde den Inhalt und fügte aber an, dass der bestimmte Artikel bereits im Ausgangstext verwendet worden sei (act. 2/1 S. 3). Angesichts dieser Korrektur ist davon auszugehen, dass insoweit kein Fehler attestiert wurde. Gleiches gilt in Be- zug auf die Korrektur A22. Diesbezüglich wurde festgehalten, dass die Re- kurrentin genau übersetzt habe. Ein Fehler wurde nicht festgestellt. Hinsicht- lich der Korrektur A27 hielt die Prüfungsbehörde sodann ausdrücklich fest, dass bereits der B._____e Ausgangstext nicht optimal formuliert worden sei (act. 2/1 S. 3). Diese Korrektur ist demnach nicht als Fehler in die Bewertung einfliessen zu lassen. 3.13. Hinsichtlich der Korrektur A18 erklärt die Rekurrentin, der Ausdruck "Auf- merksam machte" hätte so belassen werden müssen, da es sich um eine wörtliche Übersetzung handle (act. 1 Rz 17). Die Rekurrentin übersetzte wie folgt: "Dazu kam, dass dieser Vorfall den durch Zufall vor Ort anwesenden Kantonspolizisten aufmerksam machte [...].". Selbst wenn diese Überset- zung wörtlich vom B._____en ins Deutsche übersetzt worden sein sollte, ändert dies nichts am Umstand, dass es sich um eine leserunfreundliche bzw. holprige Übersetzung handelt, welche so im Deutschen nicht verwen- det wird. Im Deutschen wäre ein Passus wie "der Polizist wurde [...] auf- merksam" bzw. "der Vorfall erweckte die Aufmerksamkeit des Polizisten" angebrachter gewesen, auch wenn sich die Rekurrentin hierbei etwas vom Wortlaut des B._____en Ausgangstextes entfernt hätte. Die Korrektur er- scheint daher schlüssig. 3.14. Zur Korrektur A19 führt die Rekurrentin aus, sie habe das Substantiv des Originaltextes durch ein Pronomen ersetzt. Dies hätte in der Bewertung be-
rücksichtigt werden müssen (act. 1 Rz 18). Die Prüfungsbehörde beanstan- dete unter der Korrektur A19 hinsichtlich des Wortes "ihn" den Bezug (act. 2/1). Die Rekurrentin übersetzte wie folgt: "[...] er konnte ihn nach ei- nem kurzen Nachrennen verhaften.". Die Rekurrentin gesteht ein, anstelle der Verwendung des nicht näher dargelegten Substantives das Pronomen "ihn" verwendet zu haben. Angesichts dessen, dass sie in der deutschen Übersetzung einen neuen Absatz verwendete, wäre es aus Gründen der Verständlichkeit naheliegender gewesen, das Substantiv zu benutzen. So sieht es denn auch der deutsche Ausgangstext vor, der von "Räuber" spricht (act. 15/26/2). Die Korrektur ist demnach nicht zu beanstanden. 3.15. In Bezug auf die Korrektur A20 macht die Rekurrentin geltend, es handle sich um eine wörtliche Übersetzung und damit nicht um einen Fehler im Ausdruck (act. 1 Rz 19). Die Übersetzung lautet wie folgt: "[...] er konnte ihn nach einem kurzen Nachrennen verhaften." (Kursives durch das Gericht hervorgehoben). Die Rekurrentin verwendete somit in Bezug auf das Wort "Nachrennen" ein substantiviertes Verb. Selbst wenn es sich hierbei um eine wörtliche Übersetzung des Ausgangstextes handeln sollte, so wäre es im Deutschen im Hinblick auf eine bessere Lesbarkeit bzw. auf die Stimmigkeit des Ausdrucks angebrachter gewesen, den Passus freier zu übersetzen, bspw. "nachdem er ihm nachgerannt war" oder ein anderes Substantiv zu benutzen. Der Korrektur ist damit nichts entgegenzusetzen. 3.16. Hinsichtlich der Korrektur A21 stellt sich die Rekurrentin auf den Stand- punkt, das übersetzte B._____e Verb habe sowohl die Bedeutung von "fest- nehmen" als auch von "verhaften". Ihre Übersetzung sei demnach nicht falsch (act. 1 Rz 20). Die Rekurrentin schrieb: "[...] er konnte ihn nach einem kurzen Nachrennen verhaften." (Kursives durch das Gericht hervorgeho- ben). Im vorliegenden Text ging es inhaltsmässig darum, dass der Polizist einen Tatverdächtigen festnahm. In der Strafprozessordnung wird diesbe- züglich die Fachterminologie der Festnahme verwendet. Art. 217 Abs. 1 StPO lautet dahingehend, dass die Polizei verpflichtet sei, eine Person vor- läufig festzunehmen und auf den Polizeiposten zu bringen, die sie bei einem
Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen hat. Angesichts der im mass- geblichen Gesetz verwendeten Fachterminologie ist der Korrektur A21, wel- che die Stimmigkeit des Ausdrucks beanstandet, zu folgen, zumal von ei- nem Übersetzer erwartet werden darf, dass ihm die massgebliche Fachter- minologie bekannt ist und er sie entsprechend verwendet (vgl. dazu auch Art. 21.3. des Handbuchs für schriftliche Übersetzungen im Auftrag von Be- hörden und Gerichten des Kantons Zürich, wonach in der Übersetzung die deutschschweizerische Rechtssprache zu verwenden sei sowie Art. 9.2. lit. b der Richtlinien für den Bereich Übersetzen, wonach der Fokus des Zu- lassungskurses und der Prüfung insbesondere auf die Rechtsterminologie gelegt würde.) 3.17. Zur Korrektur A23 macht die Rekurrentin geltend, im Adjektiv "aneigneten" fehle das Präfix des Partizips II "ge". Dieser Fehler könne indes nicht für sich alleine für eine ungenügende Bewertung ausschlaggebend sein (act. 1 Rz 21). Als Korrektur A23 wurde die Grammatik (Gr) gerügt (act. 2/1). Wie selbst die Rekurrentin nicht in Abrede stellt, übersetzte sie statt "des ange- eigneten Betrags" "des aneigneten Betrags". Hierbei handelt es sich zumin- dest um einen Flüchtigkeitsfehler, welcher zu Recht korrigiert wurde. 3.18. Zur Korrektur A24 führt die Rekurrentin aus, es handle sich um einen er- kennbaren Tippfehler. In der Bewertung hätte berücksichtigt werden müs- sen, dass der Fehler nicht auf mangelnde Sprachkenntnisse zurückzuführen sei (act. 1 Rz 22). In der Prüfungskorrektur wurde der Fehler A24 mit Gr (ort) korrigiert (act. 2/1). Die Rekurrentin schrieb "Wie das Gericht mittelte [...]" anstelle von "Wie das Gericht mitteilte [...]". Mit der Rekurrentin ist zwar da- von auszugehen, dass es sich um einen Flüchtigkeitsfehler handelt, jedoch ändert dies nichts am Umstand, dass es sich um eine fehlerhafte Überset- zung handelt, welche zu Recht korrigiert wurde. 3.19. In Bezug auf die Korrektur A25 äussert sich die Rekurrentin dahingehend, dass die Satzstruktur im B._____en und im Deutschen grundsätzlich ver- schieden seien. Sie habe aus Zeitdruck übersehen, dass das Subjekt des
Hauptsatzes nicht nach dem Verb gestanden sei. Dieser Fehler dürfe nicht dazu führen, dass die Prüfung als nicht bestanden bewertet werde, weil sie keinen weiteren solchen Fehler begangen habe und die grammatikalischen Regeln kenne (act. 1 Rz 23). In der Korrektur A25 wurde in Bezug auf die Satzstellung des Pronomen "es" ein grammatikalischer Fehler gerügt (Gr, act. 2/1). Die Rekurrentin schrieb: "Wie das Gericht mittelte, es wurde disku- tiert, ob [...]." Das Pronomen "es" steht demnach unbestrittenermassen an der falschen Stelle. Auch dieser Fehler hat unabhängig davon, ob es sich um einen Flüchtigkeitsfehler handelt oder nicht und ob die Rekurrentin die diesbezüglichen Grammatikregeln grundsätzlich kennt, in die Prüfungsbe- wertung einzufliessen. Nicht relevant ist zudem, dass der Fehler im Rahmen eines Prüfungssettings unter Zeitdruck erfolgte. Ziel der Übersetzungsprü- fung ist es unter anderem gerade, die Fähig- und Fertigkeiten der Antrag- stellerinnen und Antragsteller und damit einhergehend die Qualität ihrer Ar- beit unter Zeitdruck zu kontrollieren. Im Weiteren ist der Rekurrentin entge- gen zu halten, dass nicht allein dieser Fehler zum Nichtbestehen der Prü- fung geführt hat, sondern alle fehlerhaften Übersetzungen im Gesamten. 3.20. Hinsichtlich der Korrektur A28 räumt die Rekurrentin ein, dass der Artikel fehle. Das Adjektiv sei jedoch in den richtigen Casus versetzt worden, wes- halb keine Verwechslungsgefahr bestanden habe (act. 1 Rz 24). In der Prü- fungsarbeit wurde als A28 ein Fehler in der Grammatik (Artikel) beanstandet (act. 2/1). Die Rekurrentin schrieb das Folgende: "[...] beschloss das Ge- richt, ganze Freiheitsstrafe bedingt auszusprechen." Die Rekurrentin ver- gass demnach, den Artikel "die" hinzuschreiben. Auch hierbei handelt es sich um einen Flüchtigkeitsfehler, welcher in die Bewertung einzufliessen hat. Die Korrektur ist nicht zu beanstanden. 3.21. Zu den Korrekturen A29 und A31 macht die Rekurrentin geltend, die Über- setzung entspreche wiederum dem Ausgangstext. Sie erkenne keine Fehler (act. 1 Rz 25). Die Rekurrentin schrieb den folgenden Satz: "Der Mann wur- de mit einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren [...] bestraft." In Be- zug auf die Präposition "mit" wurde die Korrektur A29 (Gr) beanstandet, hin-
sichtlich des Verbs "bestrafen" wurde als A31 der Ausdruck bzw. die Lexik kritisiert. Die von der Rekurrentin gewählte Formulierung entspricht einer gängigen Formulierung in Gerichtsentscheiden des Obergerichts des Kan- tons Zürich. In diesen gebräuchlich ist unter anderem die Formulierung: "Der Beschuldigte wird bestraft mit [...]." Im deutschen Ausgangstext wurde der massgebliche Passus wie folgt übersetzt: "Der Mann wird zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zu einer Busse von 2000 Franken verur- teilt." Auch dies stellt eine gängige Formulierung dar. Eine fehlerhafte For- mulierung bzw. die Benutzung eines unpassenden Verbs ist unter diesen Umständen nicht erkennbar. Insoweit ist die Rüge der Rekurrentin begrün- det. 3.22. In Bezug auf die Korrektur A34 führt die Rekurrentin aus, sie habe den B._____en Begriff wörtlich übersetzt. Das B._____e Ausgangswort bedeute unter anderem "übrigens" (act. 1 Rz 26). Als Korrektur A34 wurde "Stil + Gr (i)" beanstandet (act. 2/1). Die Rekurrentin schrieb: "Übrigens, sowohl der Beschuldigte als auch sein Verteidiger erklärten, dass sie das Urteil nicht an- fechten werden.". Auch wenn die Rekurrentin das Adverb "übrigens" wörtlich übersetzt haben sollte, so erscheint der übersetzte Text, so wie er niederge- schrieben ist, wenig flüssig bzw. holprig. Der guten Lesbarkeit halber wäre es angebrachter gewesen, hätte die Rekurrentin das Adverb nicht am An- fang des Satzes einfügt, sondern weiter hinten (z.B. Sowohl der Beschuldig- te als auch sein Verteidiger erklärten übrigens, [...]). Die Korrektur ist daher nicht zu beanstanden. 3.23. Zur abschliessenden Begründung der Prüfungsbehörde, weshalb die Prü- fung als "nicht bestanden" qualifiziert würde, rügt die Rekurrentin den Hin- weis der Ersteren, die Kommentare der Übersetzerin seien nur teilweise sinnvoll gesetzt worden. Ihre Kommentare seien als "gut" bewertet worden. Sollte sich das Wort "teilweise" auf die Fehler "mittelte" und "es wurde" be- ziehen, so die Rekurrentin, dürften diese Tippfehler nicht doppelt als Fehler bewertet werden, nämlich als orthographische Fehler sowie als falsche Kommentare (act. 1 Rz 28). Der Begründung, weshalb die Prüfung als nicht
bestanden qualifiziert wurde, kann als erster Punkt entnommen werden, dass die Übersetzung inhaltlich vollständig sei und die Kommentare der Übersetzerin teilweise sinnvoll gesetzt worden seien (act. 2/1 S. 2). Die Re- kurrentin brachte in ihrer Prüfungsarbeit verschiedene Kommentare an: Zu Beginn der Übersetzung, von ihr mit der Ziff. 1 versehen, den Kommentar "Übersetzung aus der B._____en Sprache in die deutsche Sprache", sowie am Ende der Übersetzung die Kommentare " 'Ein zufälliger Passant', 'sein Verteidiger' Im B.en wird das Geschlecht bei den Substantiven nicht unterschieden.", " 'Eine Mütze' - auch 'der Hut' möglich", "Wie das Gericht mittelte, es wurde diskutiert, ob der Beschuldigte einen Teil der Strafe ohne Bedingung der vorzeitigen Strafentlassung verbüssen müsste' - Wort- wörtliche Übersetzung" (alle Ziff. 35) sowie "Übersetzt in Kenntnis von Art. 307 und Art. 320 StGB von A., vom Obergericht des Kantons Zü- rich akkreditierte Dolmetscherin für die B._____e Sprache. Winterthur, 1.09.2022" (Ziff. 36). Die Kommentare erscheinen insoweit nachvollziehbar, als die Rekurrentin mit ihnen entweder den Anforderungen gemäss dem oberwähnten Handbuch nachkommen (Ziff. 5 und 14) bzw. ihre Übersetzun- gen konkretisieren bzw. nähere Erklärungen dazu abgeben wollte. Weshalb die Kommentare für die Prüfungsbehörde offenbar nur teilweise nachvoll- ziehbar waren, ergibt sich aus ihren Ausführungen nicht. Eine nähere Klä- rung dieser Frage erweist sich aber nicht als notwendig, denn selbst wenn sich der erste Kommentar nicht zuungunsten des Prüfungsergebnisses auswirken dürfte, würde sich an diesem nichts ändern. 3.24. Als Zweitens hielt die Prüfungsbehörde fest, dass die Übersetzung an einer zentralen Stelle eine grobe inhaltliche Fehlübersetzung enthalte, indem die Rekurrentin von ein paar tausend Franken statt von mehreren hundert Fran- ken gesprochen habe (act. 2/1 S. 2 Kommentar Nr. 2). Die Rekurrentin wen- det hierzu ein, im Ausgangstext sei der Ausdruck "ein paar" gestanden und nicht "mehrere" (act. 1 Rz 29). Selbst wenn dies zutreffen sollte, so würde dies an der Tatsache, dass sie die Zahlen Hundert und Tausend verwech- selte und damit einen wesentlichen Fehler in der Übersetzung beging, nichts ändern. Während die Begriffe "ein paar" und "mehrere" als Synonyme be-
trachtet werden können, gilt dies für die Worte "hundert" und "tausend" nicht. Der Kommentar erscheint daher nachvollziehbar. 3.25. Der vierte Kommentar der Examinatoren lautet wie folgt: "Während einzelne Satzteile in Ausdruck und Grammatik einwandfrei übersetzt sind, enthält der Text an mehreren Stellen grammatische und lexikalische Fehler, die teilwei- se auch Inhalte verfälschen." (act. 2/1 S. 2 Kommentar Nr. 4). Die Rekurren- tin stellt sich auf den Standpunkt, es gebe keine grammatischen und lexika- lischen Fehler, welche den Inhalt bzw. die Inhalte verfälschen würden (act. 1 Rz 31). In den Korrekturen A2, A5-A11, A23-A25, A28 sowie A34 wurden zu Recht Fehler in der Grammatik gerügt, in den Korrekturen A12, A15, A18, A20 und A21 solche in der Stimmigkeit des Ausdrucks, der Idiomatik, der Lexik bzw. der Terminologie sowie in A13 und A16 die Syntax. Der Rekur- rentin ist zwar insoweit Recht zu geben, als sie festhält, die Inhalte seien durch ihre Fehler nicht verfälscht worden, zumal ihre Fehler - mit Ausnahme der Korrektur A12 - nicht zur Unverständlichkeit des Kerngehalts ihrer Über- setzung führten. Jedoch erscheint die Übersetzung in diesen Bereichen ins- gesamt als leserunfreundlich und das Textverständnis schmälernd. Der Prü- fungsbehörde ist damit insoweit Recht zu geben, als die Übersetzung der Rekurrentin an verschiedenen Stellen zu einem erschwerten Textverständ- nis führten und den Lesefluss beeinträchtigte. 3.26. In Bezug auf Punkt 5 der abschliessenden Kommentare zur Prüfung stellt die Rekurrentin in Abrede, dass die Fehler das Verständnis teilweise er- schweren würden. In der gesamten Übersetzung gebe es lediglich einen Fehler, aus welchem sich ein anderes Wort ergebe (act. 1 Rz 32). Die Prü- fungsbehörde hielt das Folgende fest: "Es finden sich mehrere Fehler in der Orthographie (Landenschluss statt Ladenschluss, Okrober statt Oktober, Kanron statt Kanton). Diese erschweren teilweise auch das Verständnis (so beispielsweise, wenn anstelle von mitteilte mittelte steht - ein Verb, das im Deutschen ebenfalls existiert, wenn auch mit komplett anderer Bedeutung)." (act. 2/1 S. 2). Wie in der Korrektur festgehalten wurde, enthält der übersetz- te Text zahlreiche Orthographiefehler. Auch wenn lediglich dem benutzten
Wort "mittelte" eine andere Bedeutung zukommt, so führen auch die übrigen Schreibfehler zu einer erschwerten Lesbarkeit und verhindern ein flüssiges Lesen des Textes (zusätzlich zu den im Prüfungskommentar aufgezählten Worten auch "Handschuhe" statt "Handschuhen", "angeeigneten" statt "an- eigneten"). Insoweit ist der Anmerkung in der Korrektur zuzustimmen, dass die erwähnten Fehler, insbesondere auch wegen ihres häufigen Auftretens, das Textverständnis erschweren und den Lesefluss schmälern. Zudem ha- ben Orthographiefehler - unabhängig davon, ob sie aus Versehen oder mangels Kenntnisse über die richtige Schreibeweise erfolgten - Eingang in die Bewertung der Prüfung zu finden. Die Kommentierung unter Punkt 5 er- scheint daher insgesamt als gerechtfertigt, auch wenn sich die Verwendung der Bezeichnung "beispielsweise" - wie von der Rekurrentin festgehalten - primär auf einen einzigen Fehler ("mittelte" statt "mitteilte") bezog. Gesamt- haft betrachtet erscheint die Kommentierung aber überzeugend. 3.27. Die abschliessenden Kommentare der Prüfungsbehörde sind somit im We- sentlichen überzeugend und in der Sache nicht zu beanstanden. Wie unter E. III.1.2 dargelegt wurde, hat sich die Rechtsmittelbehörde im Rahmen der Überprüfung der Bewertung einer Prüfungsleistung eine gewisse Zurückhal- tung aufzuerlegen und ein Einschreiten auf eine qualifizierte Unangemes- senheit zu beschränken. Entgegen der Rekurrentin führte nicht alleine der als A14 korrigierte Fehler ("von mehreren Hundert" statt "von ein paar Tau- send") zum Nichtbestehen der Prüfung (act. 1 Rz 35), sondern entsprechend dem abschliessenden Kommentar zur Prüfungsarbeit der Umstand, dass die Übersetzung für einen schriftlichen Text an mehreren Stellen zu unsorgfältig, zum Teil wenig leserfreundlich und schwierig verständlich war sowie zahlrei- che Fehler enthielt. Die Prüfung wurde demnach aufgrund aller festgestell- ten Fehler als Gesamtes als nicht bestanden qualifiziert. Dabei flossen in die Bewertung zu Recht auch die Flüchtigkeitsfehler ein. Hinweise, dass die Prüfung nicht objektiv oder unverhältnismässig streng korrigiert worden wä- re, bestehen keine. Die meisten Korrekturen halten der Überprüfung im vor- liegenden Rekursverfahren stand. Lediglich die Korrekturen A27 betreffend den Inhalt, A29 betreffend die Grammatik sowie A31 betreffend den Aus-
druck ("Der Mann wurde mit einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und Busse in der Höhe von 2000 Schweizer Franken bestraft.") erscheinen den obigen Erwägungen zufolge als nicht gerechtfertigt, die Korrektur A7 be- treffend die Kommasetzung erscheint sodann streng, aber nicht falsch. Alles in allem vermögen die Korrekturen der Prüfungsbehörde jedoch zu überzeu- gen und erweist sich die Qualifikation der Prüfung als "nicht bestanden" ins- besondere angesichts des weiten Ermessensspielraums der Examinatoren bei der Gestaltung und der Bewertung von Prüfungen und der damit einher- gehenden Zurückhaltung bei der Überprüfung von Prüfungsentscheide als schlüssig und verhältnismässig. Der Umstand, dass der B._____e Aus- gangstext einige nicht ideal formulierte Passagen oder Fehler enthielt, wirkt sich im Übrigen nicht per se zu Gunsten der Rekurrentin aus. Selbst im Rahmen von Übersetzungsaufträgen im Alltag kann der Ausgangstext unkla- re oder schlecht verfasste Sätze enthalten. Mit solchen Situationen müssen akkreditierte Übersetzerinnen und Übersetzer zurechtkommen (vgl. VK OG ZH vom 15. Juni 2022, Geschäfts-Nr. VR220009-O, E. III./3.2. a.E.). 3.28. Soweit die Rekurrentin auf ihre zwanzigjährige Übersetzungstätigkeit hin- weist (act. 1 Rz 37), so vermag ihre langjährige Berufserfahrung nichts da- ran zu ändern, dass die Akkreditierung als Übersetzerin oder Übersetzer das Bestehen der Zulassungsprüfung voraussetzt (§ 9 lit. e SDV). 4. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Vorbringen der Rekurrentin am Ausgang der Qualifikation der absolvierten Prüfung vom 1. September 2022 als "nicht bestanden" nichts zu ändern vermögen. Folglich hat die Re- kursgegnerin in ihrem Beschluss vom 21. September 2022 die Nichterfüllung der Anforderungen an die Akkreditierung als Übersetzerin im Sprachdienst- leistungsverzeichnis des Kantons Zürich durch die Rekurrentin zu Recht festgestellt und ihren Akkreditierungsantrag ebenfalls zu Recht abgewiesen. Die Rekursanträge 1 und 2 sind daher abzuweisen. Ebenso wenig erweist sich eine Überprüfung der Korrektur und Benotung der Prüfungen durch die ZHAW gemäss Antrag 3 unter diesen Umständen als notwendig, weshalb auch dieses Begehren abzuweisen ist. Gleiches gilt für den Rekursantrag 4,
in welchem die Rekurrentin eventualiter um eine Überprüfung der Benotung der Prüfungstexte durch eine externe Stelle ersucht. Auch dies erweist sich als nicht erforderlich. Der Rekurs ist somit vollumfänglich abzuweisen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom 21. September 2022, Geschäfts- Nr. KL210428-O, ist zu bestätigen. IV. 1. Die Gerichtgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 1'000.- festzu- setzen (§ 20 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 13 VRG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG). 2. Hinzuweisen bleibt auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesge- richt.
Es wird beschlossen: 1. Die mit Beschluss vom 2. Dezember 2022 angeordnete Sistierung des vor- liegenden Verfahrens wird aufgehoben. 2. Der Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Sprachdienstleistungen vom 21. September 2022, Geschäfts-Nr. KL210428-O, wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Verfahrens werden der Rekurrentin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Re kurrentin,
lic. iur. A. Leu
versandt am: