Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VR220018-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichts- schreiberin MLaw N. Jauner
Beschluss vom 17. August 2023
in Sachen
A._____, Rekurrent
gegen
Fachgruppe Sprachdienstleistungen, Rekursgegnerin
betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Sprachdienstleis- tungen vom 16. September 2022 betr. nachträgliche Überprüfung der Eig- nung als Behörden- und Gerichtsdolmetscher (KQ220001-O)
Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. A._____ (fortan: Rekurrent) wurde am 28. Mai 2003 für die Sprache Ara- bisch in das damalige Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich aufge- nommen (act. 3 und 4/2). Mit Beschluss der Fachgruppe Sprachdienstleis- tungen (fortan: Rekursgegnerin) vom 9. März 2022 wurde der Rekurrent verpflichtet, sich am 27. April 2022 einem fachlichen Eignungstest zu un- terziehen (act. 4/13). Am 27. April 2022 fand der fachliche Eignungstest am Obergericht des Kantons Zürich statt. Der Bericht der Expertinnen und des Experten zu diesem fachlichen Eignungstest datiert vom 9. Mai 2022 (act. 4/16). Mit Schreiben vom 20. Mai 2022 wurde dieser Bericht dem Re- kurrenten übermittelt und es wurde ihm mitgeteilt, dass aufgrund der unbe- friedigenden Ergebnisse erwogen werde, ihm die Akkreditierung als Behör- den- und Gerichtsdolmetscher für die Sprache Arabisch zunächst vorsorg- lich und hernach endgültig zu entziehen. Sodann wurde ihm Frist ange- setzt, um zum Prüfungsbericht sowie zum in Aussicht gestellten vorsorgli- chen und hernach endgültigen Entzug der Akkreditierung für die Sprache Arabisch Stellung zu nehmen (act. 4/18). Innert erstreckter Frist ging eine Stellungnahme des Rekurrenten ein (act. 4/22). 1.2. Nachdem die Rekursgegnerin dem Rekurrenten mit Beschluss vom 22. Juni 2022 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Akkreditierung als Behörden- und Gerichtsdolmetscher für die Sprache Arabisch entzogen und einem allfälligen Rekurs gegen diesen Beschluss die aufschiebende Wirkung entzogen hatte (act. 4/24), erhob der Rekurrent gegen diesen Be- schluss mit Eingabe vom 3. August 2022 bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich fristgerecht Rekurs (act. 4/27; Ver- fahren Nr. VR220013-O). 1.3. Mit Beschluss der Rekursgegnerin vom 16. September 2022 wurde dem Rekurrenten die Akkreditierung für den Bereich Dolmetschen in der Spra- che Arabisch endgültig entzogen. Einem allfälligen Rekurs gegen diesen
Beschluss wurde die aufschiebende Wirkung entzogen, und der Beschluss wurde der Zentralstelle Sprachdienstleistungen zugestellt zur definitiven Entfernung des Eintrags des Rekurrenten für die Sprache Arabisch aus dem Dolmetscherverzeichnis (act. 3 und 4/32). Gegen den Beschluss vom 16. September 2022 erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 22. Oktober 2022 (Datum Poststempel: 24. Oktober 2022) bei der Verwaltungskommis- sion Rekurs und stellte die folgenden Anträge (act. 1): "1. Es sei der vorliegende Rekurs gutzuheissen und der angefochtene Be- schluss vollumfänglich aufzuheben, da die ergangene Anordnung auf einer nicht rechtsgenügenden und unrichtigen Feststellung des Sach- verhalts beruht. "2. Eventualiter sei festzustellen, dass der von mir, in meiner Stellung- nahme vorgebrachten Sachverhalt, von der Rekursgegnerin nicht rechtsgenügend geprüft wurde. "3. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen die vorgebrachten rechtsrelevanten Tatsachen erneut umfassend zu prüfen, unter Be- rücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes (Offizial Maxime). "4. Es sei die, von der Rekursgegnerin entzogene aufschiebende Wirkung, wieder herzustellen und dem vorliegenden Rekurs zu erteilen, da sich die verfügte Anordnung als unverhältnismässig erweist. "5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekurs- gegnerin." 1.4. Da der mit Beschluss vom 16. September 2022 erfolgte endgültige Entzug der Akkreditierung für den Bereich Dolmetschen in der Sprache Arabisch den mit Beschluss vom 22. Juni 2022 im Sinne einer vorsorglichen Mass- nahme ergangenen Entzug der Akkreditierung als Behörden- und Ge- richtsdolmetscher ablöste, erwies sich der Rekurs gegen den Beschluss vom 22. Juni 2022, welcher sich einzig gegen den vorsorglichen Entzug der Akkreditierung als Behörden- und Gerichtsdolmetscher bzw. gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung richtete, als gegenstandslos, weshalb die Verwaltungskommission mit Beschluss vom 27. Oktober 2022 jenes Verfahren als gegenstandslos am Register abschrieb (Verfahren Nr. VR220013-O).
1.5. Mit Verfügung vom 28. November 2022 wies die Verwaltungskommission den Antrag des Rekurrenten auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wir- kung des Rekurses im vorliegenden Verfahren ab. Zudem gewährte sie der Rekursgegnerin das rechtliche Gehör (act. 5) und zog die Akten der Re- kursgegnerin Geschäftsnummer KQ220001-O bei (act. 4/1-32; § 26a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, LS 175.2]). Die Rekursgegnerin stellte am 27. Januar 2023 (act. 8) nach einmaliger Fristerstreckung (act. 7) die folgenden Anträge: "1. Der Rekurs sei vollumfänglich abzuweisen. "2. Unter Kostenfolge zulasten des Rekurrenten." 1.6. Die Eingabe der Rekursgegnerin wurde dem Rekurrenten am 8. Februar 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 9). 1.7. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Prozessuales 2.1. Gemäss § 19 der Sprachdienstleistungsverordnung vom 19. Dezember 2018 / 7. Januar 2019 (SDV, LS 211.17) ist gegen Entscheide der Fach- gruppe Sprachdienstleistungen, derer Ausschüsse oder ihrer Mitglieder der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zü- rich zulässig. Dieser richtet sich nach den §§ 19 ff. Verwaltungsrechtspfle- gegesetz (VRG, LS 175.2). Demzufolge ist die Verwaltungskommission zur Behandlung des Rekurses des Rekurrenten gegen den Beschluss der Re- kursgegnerin vom 16. September 2022, Geschäftsnummer KQ220001-O, zuständig. 2.2. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist nachfolgend insoweit einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforder- lich ist (vgl. BGE 142 III 433 ff. E. 4.3.2. m.w.H.). 2.3. Mit Rekurs können a. Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmiss- brauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, b. un-
richtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes sowie c. Unan- gemessenheit der angefochtenen Anordnung gerügt werden (§ 20 Abs. 1 lit. a.-c. VRG). Im Rekursverfahren können keine neuen Sachbegehren ge- stellt werden. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind jedoch zulässig (§ 20a VRG). Zur Einreichung eines Rekurses ist legiti- miert, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung der Anordnung geltend machen kann (§ 21 Abs. 1 VRG). Der Rekursentscheid umreisst kurz den Tatbestand und fasst die Erwägungen zusammen. Soweit der Darstellung des Tatbestandes und den Erwägungen der Vorinstanz zuge- stimmt wird, kann auf sie verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 VRG). 3. Zur Sache 3.1. Nach § 3 Abs. 1 SDV ist es die Aufgabe der Rekursgegnerin, für eine hohe Qualität der Sprachdienstleistung zu sorgen. Die Pflicht zur Gewährleistung einer hohen Qualität liegt insbesondere im Interesse der Rechtspflege und der Öffentlichkeit an einer funktionsfähigen Justiz. Um die notwendige Qua- lität der Leistungserbringung gewährleisten zu können, hat die Rekursgeg- nerin die Erfüllung der Voraussetzungen durch die akkreditierten Personen periodisch zu überprüfen und bei Bedarf das Notwendige zu veranlassen. Dabei kann sie auf die in § 11 Abs. 3 SDV enthaltenen Massnahmen zu- rückgreifen (§ 13 Abs. 1 SDV). Nach § 11 Abs. 3 lit. b und d SDV kann die Fachgruppe zur Beurteilung der fachlichen und persönlichen Eignung der antragstellenden Person Sachverständige beiziehen und Prüfungen anord- nen. Gemäss § 15 Abs. 1 lit. b SDV hat die Rekursgegerin die Akkreditie- rung einer Person endgültig zu entziehen, wenn diese die fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. 3.2. Die Rekursgegnerin hat die Anforderungen an die Erbringung einer fachge- rechten Sprachdienstleistung durch eine akkreditierte Person im Sinne von § 13 Abs. 1 i.V.m. § 9 lit. c und d SDV korrekt wiedergegeben (act. 3, S. 5 f., E. 2.1.), so dass darauf verwiesen werden kann. Mit Bezug auf die Vo- raussetzung des professionellen Rollenverständnisses im Sinne von § 9 lit. d SDV ist nochmals zu verdeutlichen, dass es dabei um das professio-
nelle Verhalten der Dolmetschenden bei der konkreten Leistungserbrin- gung geht. Es wird verlangt, dass die Dolmetschenden in den ver- schiedensten Situationen bei verschiedenen Auftraggebenden, welche un- terschiedliche Anforderungen stellen, fähig sind, neutral und unparteiisch zu agieren. Dabei genügt es nicht, in der Theorie zu wissen, dass Behör- den- und Gerichtsdolmetschende immer neutral und unparteiisch sein müssen, sondern die Dolmetschenden müssen dieses theoretische Wissen auch umsetzen können. Im Einzelnen beinhaltet das professionelle Rollen- verständnis, dass die Dolmetschenden keine Interpretation vornehmen, keine Erklärungen liefern und keine Ermahnungen aussprechen oder sonstwie auf die Parteien einwirken. Im Weiteren zeigen die Dolmetschen- den keine Emotionen, führen keine Gespräche innerhalb oder ausserhalb der Verhandlungen mit Parteien oder anderen Verfahrensbeteiligten und wahren stets – zu allen Beteiligten – eine angemessene Distanz. Es ist nicht Aufgabe der Dolmetschenden, die Rolle eines Rechtsvertreters, eines Sozialarbeiters, eines Psychologen etc. zu übernehmen. Die Funktion der Dolmetschenden besteht ausschliesslich darin, das Gesagte möglichst wort- und sinngetreu wiederzugeben (Leitfaden für Dolmetscherinnen und Dolmetscher der Fachgruppe/Zentralstelle Sprachdienstleistungen vom 5. Juni 2019). Schliesslich ist es Aufgabe von Dolmetschenden, den Prozess- verkehr zwischen der untersuchenden Behörde und den übrigen am Ver- fahren beteiligten Personen zu ermöglichen (Beschluss der Verwaltungs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Juli 2014, Ge- schäfts-Nr. VR130012-O, E. III.4.3.). 3.3. Die Rekursgegnerin hatte dem Rekurrenten vor dem vorsorglichen Entzug der Akkreditierung das rechtliche Gehör gewährt, insbesondere auch zu ei- nem allfälligen definitiven Entzug der Akkreditierung (act. 4/18). Die dies- bezügliche Stellungnahme des Rekurrenten hat die Rekursgegnerin in ih- rem Entscheid in den wesentlichen Punkten wiedergegeben und gewürdigt (act. 3, S. 8 ff., E. 2.3. und 2.4.), so dass darauf grundsätzlich verwiesen werden kann.
3.4. Die Rekursgegnerin begründet den definitiven Entzug der Akkreditierung in ihrem Beschluss vom 16. September 2022 (act. 3) zusammengefasst da- mit, dass die Expertenbeurteilung (insbesondere betreffend Rollenver- ständnis sowie die ungenügende inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Wiedergabe) im Bericht vom 9. Mai 2022 überzeugend sei und zudem frühere Rückmeldungen sowie auch die aktuelle Rückmeldung, bei wel- chen bereits das Rollenverständnis des Rekurrenten bemängelt worden seien, bestätige. Aus dem Prüfungsbericht gehe hervor, dass der Rekur- rent auf eine Gesetzesbestimmung verwiesen habe, welche im Ausgangs- text nicht erwähnt worden sei. Dies sei auch bereits im Juni 2018 vom B._____ beanstandet worden. Bei einem fachlichen Eignungstest komme es höchst selten vor, dass das Rollenverständnis als ungenügend bezeich- net werden müsse. Der Umstand, dass es dem Rekurrenten selbst in solch einer nüchternen Prüfungssituation nicht gelungen sei, sich seiner Rolle entsprechend zu verhalten, unterstreiche, wie grundlegend die Defizite des Rekurrenten beim professionellen Rollenverständnis seien. Die Ausführun- gen im Bericht, wonach der wiedergegebene Inhalt "zwar mit dem Aus- gangstext verwandt" sei, diesen jedoch nicht getreu wiedergebe, und wo- nach die Verdolmetschung wie "eine angereicherte Zusammenfassung mit zusätzlichen Angaben und Gedanken" des Rekurrenten klinge, mache deutlich, dass der Rekurrent offensichtlich nicht in der Lage sei, sich seiner Rolle entsprechend zu verhalten sowie vollständig und korrekt bzw. fachge- recht zu dolmetschen. Da der Rekurrent nicht über ein professionelles Rol- lenverständnis i.S.v. § 9 lit. d SDV verfüge, könne nicht davon ausgegan- gen werden, dass er Verdolmetschungen korrekt und vollständig und damit fachgerecht i.S.v. § 9 lit. c SDV erbringen könne. Die fachlichen Vorausset- zungen für die Akkreditierung als Behörden- und Gerichtsdolmetscher für die Sprache Arabisch seien folglich klarerweise nicht (mehr) gegeben. Das hoch zu gewichtende öffentliche Interesse an fachlich qualifizierten Dol- metschenden überwiege das private Interesse des Rekurrenten an einem (Zusatz-)Einkommen, da die in einem Rechtsstaat wichtigen Rechtsgüter des Funktionierens der Rechtspflege und der Wahrung des rechtlichen
Gehörs fremdsprachiger Parteien auf dem Spiel stünden. Damit erweise sich der endgültige Entzug der Akkreditierung für die Arbeitssprache Ara- bisch zudem als zumutbar und verhältnismässig. 3.5. Der Rekurrent begründet seinen Rekurs wie folgt (act. 1): Die Rekursgeg- nerin führe mehrere Rückmeldungen betreffend seine Tätigkeit als Behör- den- und Gerichtsdolmetscher an, welche über die Jahre eingegangen sei- en. Diese Rückmeldungen würden aus Sicht der meldenden Person wie- dergegeben. Seine Stellungnahmen würden jedoch nur mit Aktenzeichen- nummer erwähnt. Nach Eingang seiner Stellungnahme sei die Angelegen- heit zu den Akten gelegt worden. Der Inhalt seiner Stellungnahme werde nicht einmal stichwortartig zusammengefasst. So entstehe der Eindruck, dass die Rückmeldungen als wahr erachtet würden, was ihn befremde. Als Beispiel führe er die Rückmeldung des B._____ an. Er habe Art. 308 [ZGB] nur gegenüber Frau C._____ erwähnt, da sie einige Sachen nur stichwort- artig geäussert habe und er sich habe absichern wollen, damit er korrekt habe übersetzen können. Bei der Verdolmetschung habe er nur wiederge- geben, was Frau C._____ zu Frau D._____ gesagt habe. In seiner Stel- lungnahme vom 28. Januar 2022 sei er ausführlich auf den Sachverhalt eingegangen. Da ihn die Rückmeldung sehr empört habe, habe er auch ei- nige Polizeibeamte des Polizeipostens, wo die besagte Befragung stattge- funden habe, um ihre Meinung gefragt. Sie hätten alle übereinstimmend gesagt, dass sie das nicht verstehen würden. Aus dem Beschluss der Re- kursgegnerin gehe nicht hervor, dass andere Personen bei der Polizei und Staatsanwaltschaft bezüglich seiner Tätigkeit als Dolmetscher befragt wor- den seien. Der Beschluss scheine sich lediglich auf die Rückmeldungen und den ca. 20-minütigen fachlichen Eignungstest vom 27. April 2022 zu stützen. Er – der Rekurrent – rüge die Verletzung von Verfahrensvorschrif- ten und von rechtlichen Grundlagen, insbesondere die unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts. Er verweise diesbezüglich auf Art. 296 ZPO, Art. 310 lit. b ZPO, Art. 49 lit. b VwVG sowie Art. 9 BV. Er ersuche die Verwal- tungskommission, die Verfahrensakten beizuziehen und die in seiner Stel-
lungnahme vorgebrachten Sachverhalte und die rechtserheblichen sach- dienlichen Fakten als ergänzende Begründung zu erachten. 3.6. In ihrer Rekursantwort (act. 8) bringt die Rekursgegnerin zur Begründung ihres Antrags auf Abweisung des Rekurses Folgendes vor: Der endgültige Entzug der Akkreditierung des Rekurrenten für die Sprache Arabisch sei aufgrund der klar unbefriedigenden Ergebnisse des fachlichen Eignungs- tests vom 27. April 2022 erfolgt. Die in den letzten Jahren erfolgten negati- ven Rückmeldungen seien im Beschluss angeführt worden, da diese er- schwerend zum Bericht zum fachlichen Eignungstest hinzukämen. Sie würden teilweise die Feststellungen im Bericht bestätigen. Die Feststellun- gen im Bericht zum fachlichen Eignungstest, wonach das Rollenverständ- nis des Rekurrenten sowie die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Wiedergabe ungenügend seien, seien jedoch bereits für sich genommen ausreichend, um die Akkreditierung als Behörden- und Gerichtsdolmet- scher zu entziehen. Es sei daher nicht erforderlich gewesen, die früheren Verfahren gesamthaft aufzurollen und den Inhalt der jeweiligen Stellung- nahmen des Rekurrenten wiederzugeben. Ebenso habe davon abgesehen werden können, bei anderen Auftraggebern Erkundigungen einzuholen. Die im Bericht zum fachlichen Eignungstest festgestellten Defizite seien derart gravierend, dass auch allfällige positive Bewertungen durch einzelne Auftraggeber nichts daran geändert hätten. Daher sei der Vorwurf, der endgültige Entzug der Akkreditierung beruhe auf einer nicht rechtsgenü- genden und unrichtigen Feststellung des Sachverhalts, haltlos. Zur Durch- führung und zum Ergebnis des fachlichen Eignungstests, zum Bericht zum fachlichen Eignungstest sowie zur Würdigung dieses Berichts mache der Rekurrent keine konkreten Ausführungen. Insbesondere würden die Fest- stellungen, wonach das Rollenverständnis des Rekurrenten sowie die in- haltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Wiedergabe ungenügend ge- wesen seien, vom Rekurrenten nicht in Abrede gestellt. Den Ausführungen im Beschluss vom 16. September 2022 sei zu entnehmen, dass die in der Stellungnahme des Rekurrenten vom 12. Juni 2022 enthaltenen Vorbrin- gen berücksichtigt und darauf eingegangen worden sei. Der Rekurrent füh-
re nicht näher aus, welche seiner Vorbringen nicht oder nicht rechtsgenü- gend geprüft worden seien. Der Eventualantrag sei folglich ebenfalls abzu- weisen. Nachdem die Feststellung des Sachverhalts nicht zu beanstanden sei und die Vorbringen des Rekurrenten im Beschluss vom 16. September 2022 hinreichend berücksichtigt worden seien, sei nicht ersichtlich, wes- halb eine erneute umfassende Prüfung durchgeführt werden solle, weshalb auch der Subeventualantrag abzuweisen sei. 3.7. Dem Rekurrenten wurde die Akkreditierung als Dolmetscher aufgrund des negativen Berichts zum fachlichen Eignungstest entzogen. Die Rekursgeg- nerin gibt den Inhalt des Berichts zum fachlichen Eignungstest vom 9. Mai 2022 (act. 4/16) korrekt wieder (act. 3, S. 6 ff., E. 2.2.), so dass darauf ver- wiesen werden kann. Wie die Rekursgegnerin zu Recht ausführt (act. 8, S. 2), macht der Rekurrent keine konkreten Ausführungen zur Durchfüh- rung und zum Ergebnis des fachlichen Eignungstests vom 27. April 2022, zum Bericht zum fachlichen Eignungstest vom 9. Mai 2022 sowie zur Wür- digung des Berichts im Beschluss vom 16. September 2022. Insbesondere stellt der Rekurrent die im Bericht enthaltenen Feststellungen, wonach das Rollenverständnis des Rekurrenten sowie die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Wiedergabe ungenügend gewesen seien, nicht in Abre- de. Die Erwägungen der Rekursgegnerin (act. 3, S. 10, E. 2.4.), wonach der Rekurrent nicht über ein professionelles Rollenverständnis im Sinne von § 9 lit. c SDV verfüge und nicht davon ausgegangen werden könne, dass er Verdolmetschungen korrekt und vollständig und damit fachgerecht im Sinne von § 9 lit. c SDV erbringen könne, sind zutreffend und es kann darauf verwiesen werden. Wie die Rekursgegnerin zudem richtigerweise festhält (act. 3, S. 10, E. 2.5.), sind die festgestellten Mängel gravierend und stellen das professionelle Rollenverständnis und die Dolmetschfähig- keiten des Rekurrenten massiv infrage. Zu betonen ist insbesondere auch nochmals, dass es – wie von der Rekursgegnerin ausgeführt – in einer Prü- fungssituation, welche in nüchterner Atmosphäre stattfindet und nicht von Emotionen geprägt ist, deutlich einfacher als in realen Einvernahmen und Verhandlungen ist , seine Rolle entsprechend den Vorgaben wahrzuneh-
men, zumal bei einer Prüfung auch keine Parteien anwesend sind, welche versucht sein könnten, auf die dolmetschende Person Einfluss zu nehmen. Dass es dem Rekurrenten in dieser nüchternen Prüfungssituation nicht ge- lang, sich seiner Rolle entsprechend zu verhalten, unterstreicht die grund- legenden Defizite betreffend das professionelle Rollenverständnis. Des Weiteren machen die Ausführungen – wie von der Rekursgegnerin eben- falls vorgebracht wurde –, wonach der wiedergegebene Inhalt "zwar mit dem Ausgangstext verwandt" sei, jedoch nicht getreu wiedergegeben wer- de, und wonach die Verdolmetschung wie "eine angereicherte Zusammen- fassung mit zusätzlichen Angaben und Gedanken" klinge, deutlich, dass der Rekurrent offenbar nicht in der Lage ist, sich seiner Rolle entsprechend zu verhalten und korrekt bzw. fachgerecht zu dolmetschen. Überdies ist festzuhalten, dass es nicht genügt, dass dem Rekurrenten wie in seiner Stellungnahme (act. 4/22) vorgebracht, bewusst ist, dass die Verdolmet- schung eines Textes ganz genau sein müsse sowie nichts weggelassen oder ergänzt werden dürfe. Ein Dolmetscher muss dieses theoretische Wissen auch umsetzen können. Wie dem Ausgeführten zu entnehmen ist, kann der Rekurrent das theoretische Wissen jedoch gerade nicht umset- zen, nicht einmal in einer nüchternen Prüfungssituation, in der das leichter fallen sollte, wie oben dargelegt wurde. Die Schlussfolgerung der Rekurs- gegnerin, wonach der Rekurrent die fachlichen Voraussetzungen für die Akkreditierung als Behörden- und Gerichtsdolmetscher für die Sprache Arabisch klarerweise nicht (mehr) erfüllt, ist nach dem Ausgeführten zutref- fend. 3.8. Die Rüge des Rekurrenten, wonach seine Stellungnahmen lediglich mit Ak- tenzeichennummern angegeben worden seien, deren Inhalte mithin nicht einmal stichwortartig zusammengefasst worden seien, verfängt vorliegend nicht. Wie die Rekursgegnerin zu Recht ausführt, wurden die früheren Be- anstandungen lediglich angeführt, da sie die Feststellungen im Bericht zum fachlichen Eignungstest untermauerten. Es ist in diesem Zusammenhang zu betonen, dass die Feststellungen im Bericht zum Eignungstest derart gravierend sind, dass dem Rekurrenten gestützt darauf die Akkreditierung
endgültig zu entziehen ist . Die angeführten Beanstandungen sind folglich nicht weiter entscheidwesentlich. Unter diesen Umständen war es denn auch nicht nötig, die Stellungnahmen des Rekurrenten wiederzugeben. Nach dem Ausgeführten erübrigte es sich denn auch, weitere Personen bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft zu befragen, hätten diese Befragungen am Ausgang des Verfahrens ohnehin nichts zu ändern vermocht. Allfällige positive Rückmeldungen der Polizei hätten ebenso nichts zu ändern ver- mocht. Es liegt mithin keine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes vor und es besteht kein Anlass für weitere Abklärungen. 3.9. Das Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, dass eine staatliche Massnahme in Rechtsetzung oder Rechtsanwendung geeignet und erforderlich sein muss und dass die angestrebte Wirkung nicht in einem Missverhältnis zu anderen zu beachtenden Interessen stehen darf (Schindler, in: Die schwei- zerische Bundesverfassung – St. Galler Kommentar, Ehrenzeller/Schind- ler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, Art. 5 N 48). Der Hinweis in § 15 Abs. 2 SDV, wonach sich der Entzug der Akkre- ditierung auf einzelne Sprachdienstleistungen oder Arbeitssprachen be- schränken kann, ermöglicht eine sachgerechte Entscheidung im Einzelfall und konkretisiert den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Begründung zur SDV, in: ABl 1. Februar 2019, S. 29 f.). Den Ausführungen der Rekursgegnerin zur Verhältnismässigkeit des Ak- kreditierungsentzugs (act. 3, S. 10 ff., E. 2.5.) ist vollumfänglich zuzustim- men, weshalb darauf verwiesen werden kann. Dies umso mehr, als der Rekurrent die betreffenden Erwägungen der Rekursgegnerin mit keinem Wort beanstandet. 3.10. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Rekursgegnerin dem Rekurrenten die Akkreditierung als Behörden- und Gerichtsdolmetscher für die Sprache Arabisch zu Recht entzogen hat. Der Beschluss der Rekursgegnerin vom 16. September 2022 erweist sich demnach als zutreffend, weshalb der Re- kurs abzuweisen ist.
Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an die Parteien. Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. KQ220001-O (act. 4/1-32) werden der Rekursgegnerin nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung eines allfälligen Rechtsmittels retourniert. 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 17. August 2023
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Jauner
versandt am: